Lohnfortzahlung: Ihre Zahlungspflicht bei Krankheit
Lohnfortzahlung ist Ihre gesetzliche Pflicht, den Mitarbeitenden während unvorhersehbarer Krankheit oder eines Unfalls weiterzuzahlen—üblicherweise 3 Tage lang, bevor die Krankentaggeldversicherung eintritt. Dauer und Bedingungen hängen von Ihrem Kanton und dem Arbeitsvertrag ab.
Lohnfortzahlung bedeutet, dass Sie einen Mitarbeitenden während unerwarteter Krankheit oder Verletzung weiterbezahlen müssen, auch wenn er oder sie nicht arbeitet. Dies ist ein Kernschutzrecht in der Schweiz.
Das Gesetz setzt keine nationale Dauer fest. Stattdessen verlangt das Zivilgesetzbuch (ZGB Art. 324a) 'angemessene Entschädigung' für die erste Zeit der Arbeitsunfähigkeit, und jeder Kanton legt seinen Standard fest—meist 3 Tage. Ihr Arbeitsvertrag oder Ihre Betriebsrichtlinie können mehr zusagen.
Wann Lohnfortzahlung gilt
Lohnfortzahlung greift, wenn ein Mitarbeitender wegen unvorhersehbarer Krankheit oder eines Unfalls nicht arbeiten kann—nicht bei Kündigung, Abwesenheit oder geplanten Operationen. Der Mitarbeitende muss die Abwesenheit melden und üblicherweise ab Tag 3 ein Arztzeugnis vorlegen.
Sie gilt nicht für Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub (separate Bundesregeln), Militärdienst oder bewilligte Sabbatica. Bei längerer Krankheit übernimmt üblicherweise die Krankentaggeldversicherung nach Ende der Lohnfortzahlung.
- Nur unvorhersehbare Krankheit oder Unfall—nicht geplante Operationen oder Urlaub
- Ärztliches Zeugnis erforderlich (Arbeitgeber-Zeugnis) ab Tag 3 in den meisten Kantonen
- Zahlung des vollen Taglohns (100% des Normalgehalts geteilt durch Arbeitstage)
- Dauer: üblicherweise 3 Tage, aber überprüfen Sie Ihren Kantonsstandard und Ihren Arbeitsvertrag
- Krankentaggeldversicherung deckt normalerweise ab Tag 4 ab
- Gilt nicht für Mutterschaft, Vaterschaft, Militärdienst oder Sabbatica
Ihre gesetzliche Pflicht und kantonale Regeln
Schweizer Recht verlangt Lohnfortzahlung, aber die Dauer ist nicht einheitlich. Zürich, Bern und Genf garantieren typischerweise 3 Tage; einige Kantone bieten mehr. Überprüfen Sie immer den Standard Ihres Kantons und Ihren Gesamtarbeitsvertrag (GAV), falls einer für Ihre Branche gilt.
Ihr Arbeitsvertrag kann strenger sein—zum Beispiel 5 Tage statt 3 zusagen. Wenn ja, sind Sie daran gebunden. Die meisten KMU tragen Krankentaggeldversicherung ab Tag 4, um den Cashflow bei längeren Ausfällen zu schützen.
- Bundesgesetz (ZGB Art. 324a) verlangt 'angemessene' Entschädigung; Kantone definieren den Standard
- Die meisten Kantone setzen 3 Tage als Basis fest (Zürich, Bern, Genf, Luzern)
- Einige Kantone oder Branchen bieten 5 oder 10 Tage über GAV—prüfen Sie Ihr Branchenabkommen
- Ihr Vertrag kann mehr als das kantonale Minimum zusagen, aber nicht weniger
- Krankentaggeldversicherung beginnt normalerweise am Tag 4 und deckt bis zu 720 Tage in manchen Policen
- Dokumentieren Sie Ihre Richtlinie im Arbeitsvertrag, um Streitigkeiten bei Krankheit zu vermeiden
Der häufigste Fehler
Viele KMU meinen, 'keine Arbeit, kein Lohn' sei legal. Das ist es nicht. Wenn Sie nur nach Versicherungsbeginn (ab Tag 4) zahlen und die ersten 3 Tage verweigern, können Mitarbeitende den Ausgleich fordern. Das ist das teuerste Missverständnis.
Der zweite Fehler ist, Ihre Lohnfortzahlungsrichtlinie nicht im Arbeitsvertrag zu dokumentieren. Bei Streit kann der Mitarbeitende den kantonsstandard oder das GAV-Minimum fordern. Schreiben Sie es auf: 'Lohnfortzahlung wird für [X] Tage gemäss [Kanton]-Recht gezahlt' oder 'gemäss Betriebsrichtlinie [Y] Tage.'
- Die ersten 3 Tage (oder das Minimum Ihres Kantons) nicht zahlen, weil die Versicherung noch nicht eingetreten ist
- Ihre Richtlinie nicht im Arbeitsvertrag dokumentieren—das lädt zu Streitigkeiten ein
- Zahlung ohne ärztliches Zeugnis verweigern, selbst wenn der Mitarbeitende tatsächlich krank ist
- Taglöhne falsch berechnen (Monatsgehalt durch tatsächliche Arbeitstage teilen, nicht 30)
- Geplante Operationen oder vorangekündigte Absenzen als Krankheit behandeln
- Nicht bestätigen, dass Ihre Krankentaggeldversicherung ab Tag 4 greift—prüfen Sie Ihre Policenbedingungen
Häufige Fragen
- Muss ich Lohnfortzahlung zahlen, wenn ein Mitarbeitender ohne ärztliches Zeugnis am Tag 1 anruft?
- Ja, Sie müssen Tag 1 zahlen. Das ärztliche Zeugnis ist in den meisten Kantonen ab Tag 3 erforderlich, nicht Tag 1. Wenn der Mitarbeitende es nie vorlegt und die Krankheit unverifiziert bleibt, können Sie ermitteln. Wenn Betrug nachgewiesen ist, können Sie Zahlung einbehalten und disziplinarisch handeln. In Streitigkeiten konsultieren Sie einen Anwalts.
- Unsere Firma hat Krankentaggeldversicherung ab Tag 1. Müssen wir trotzdem Lohnfortzahlung für die Tage 1–3 zahlen?
- Ja. Ihre gesetzliche Pflicht (Lohnfortzahlung) läuft parallel zur Versicherung. Wenn Ihre Police Tag 1 deckt, erstattet die Versicherung Sie, aber Sie müssen direkt an den Mitarbeitenden zahlen. Prüfen Sie Ihre Police: Einige Versicherer überspringen die ersten 3 Tage (Franchise), weil der Arbeitgeber haftet.
- Ein Mitarbeitender ist 8 Wochen krank. Zahle ich alle 8 Wochen?
- Nein. Sie zahlen Lohnfortzahlung (üblicherweise 3 Tage). Dann tritt Ihre Krankentaggeldversicherung ein (normalerweise ab Tag 4, bis zu 720 Tage). Wenn sie abläuft oder nicht deckt, kann der Mitarbeitende Arbeitslosenversicherung (RAV) oder Invalidenleistungen beantragen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung und ggf. bei einem Anwalt.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.