Diskriminierung bei Einstellung — welche Fragen nicht erlaubt sind

Das Schweizer Recht verbietet es, Bewerbende nach geschützten Merkmalen zu fragen — Religion, Herkunft, Geschlecht, Alter, Behinderung, sexuelle Orientierung. Sie dürfen solche Fragen in Interviews, auf Bewerbungsformularen oder bei Referenzen nicht stellen, auch nicht indirekt. Verstösse führen zu Schadensersatzforderungen nach Bundesverfassung und kantonalen Diskriminierungsgesetzen.

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Diskriminierung bei der Einstellung bedeutet, Bewerbende aufgrund geschützter Merkmale ungleich zu behandeln. In der Schweiz gehören dazu Religion, ethnische oder nationale Herkunft, Geschlecht, Alter, Behinderung und sexuelle Orientierung. Die Bundesverfassung (Artikel 8) und das Arbeitsgesetz (ArG) verbieten Diskriminierung in allen Phasen der Personalrekrutierung.

Ihre Pflicht ist klar: Sie müssen Kandidatinnen und Kandidaten nur nach beruflichen Qualifikationen, Erfahrung und Eignung beurteilen. Diesen Schutz haben Bewerbende in allen Rekrutierungsphasen, vom Screening bis zu Referenzen. Viele Arbeitgeber verletzen diese Regel unbeabsichtigt durch scheinbar harmlose Fragen, die geschützte Merkmale offenbaren.

Was sind geschützte Merkmale

Geschützte Merkmale gehen über offensichtliche Kategorien hinaus. Religion umfasst nicht nur Konfession, sondern auch Praktiken wie Sabbat oder Speisevorschriften. Herkunft betrifft Nationalität, Ethnizität und Muttersprache. Behinderung meint körperliche oder psychische Beeinträchtigungen — auch unsichtbare wie Legasthenie oder Angststörungen.

Geschlecht und Alter sind eindeutig. Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität sind auch nach Bundesverfassung Artikel 8 geschützt. Manche Kantone (Genf, Zürich, Waadt) schützen in ihren Arbeitsgesetzen zusätzlich. Überprüfen Sie immer die spezifischen Vorschriften Ihres Kantons.

  • Religion und religiöse Praktiken
  • Ethnische oder nationale Herkunft und Muttersprache
  • Geschlecht und Geschlechtsidentität
  • Alter (Sie dürfen nicht nach Geburtsjahrgang filtern)
  • Körperliche oder psychische Behinderung (sichtbar oder unsichtbar)
  • Sexuelle Orientierung und Familienstand

Fragen, die Sie nicht stellen dürfen — direkt oder indirekt

Fragen Sie nicht nach Familienstand, Kindern oder Kinderbetreuung — auch nicht unter dem Deckmantel von «Flexibilität» oder «Engagement». Fragen Sie nicht nach Religion, Kirchenzugehörigkeit oder Sabbat-Einhaltung. Fragen Sie nicht nach Herkunft, Akzent, Muttersprache oder «wo Sie wirklich herkommen».

Indirekte Diskriminierung ist genauso illegal. «Planen Sie eine Familie?» ist verboten. «Haben Sie zuverlässigen Transport?» bei einem reinen Bürojob ist oft ein Proxy für Behinderung. «Wann haben Sie Ihr Studium abgeschlossen?» oder «Wie lange arbeiten Sie schon?» sondiert das Alter. Ihr kantonales Arbeitsamt oder das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) veröffentlichen Leitlinien zu Grenzfällen.

  • Familienplanung, Familienstand oder Anzahl Kinder
  • Sabbat-Einhaltung, religiöse Feiertage oder Kirchenbesuch
  • Nationalität, Aufenthaltsstatus oder Visadauer
  • Krankengeschichte, Behinderungen oder Anpassungsbedarf am Arbeitsplatz
  • Strafregister (nur wenn beruflich notwendig; variiert nach Kanton)
  • Sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität

Ihre Pflicht und der häufigste Fehler

Ihre Pflicht: dokumentieren Sie Ihre Einstellungsentscheidung nur auf beruflich relevanten Gründen — Fähigkeiten, Erfahrung, Referenzen und Intervieweindruck. Halten Sie fest, warum Sie die erfolgreiche Kandidatin oder den erfolgreichen Kandidaten gewählt haben. Nach dem Arbeitsgesetz (ArG Artikel 2) können Bewerbende Einstellungsentscheidungen anfechten und Schadensersatz fordern, wenn sie Diskriminierung nachweisen.

Der häufigste Fehler: Interviewfragen stellen, die harmlos wirken, aber geschützte Merkmale offenbaren. «Erzählen Sie von Ihrer Familie» oder «Wo sind Sie aufgewachsen?» oder «Wann haben Sie zuletzt vollzeitig gearbeitet?» führen oft zur Offenbarung geschützter Daten. Wenn Sie die Person dann nicht einstellen, liegt die Beweislast teilweise bei Ihnen, dass die Entscheidung leistungsbasiert war.

  • Interviewen Sie nur zu Qualifikationen, Erfahrung und Eignung
  • Vermeiden Sie Fragen zu Familie, Herkunft oder persönlichen Verhältnissen
  • Dokumentieren Sie Einstellungsentscheidungen schriftlich mit beruflichen Gründen
  • Schulen Sie sich und Co-Interviewende in Diskriminierungsgesetzen
  • Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Anliegen äussert, nehmen Sie es ernst und konsultieren Sie Rechtsbeistand
  • Fragen Sie Referenzen nicht nach Informationen, die Sie der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht stellen dürfen

Häufige Fragen

Darf ich eine Bewerberin oder einen Bewerber nach dem Alter oder Geburtsjahrgang fragen?
Nein. Altersdiskriminierung ist nach Bundesverfassung Artikel 8 verboten. Sie dürfen Geburtsjahrgang, Abschlussjahr oder «wie lange Sie arbeiten» nicht als Proxy für Alter abfragen. Sie dürfen nach erforderlicher Berufserfahrung fragen, nicht aber nach dem Alter selbst.
Was wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber freiwillig über ein geschütztes Merkmal erzählt?
Sie dürfen es akzeptieren, dürfen aber nicht nachfragen. Wenn jemand Religion oder Behinderung unaufgefordert erwähnt, hören Sie respektvoll zu. Sie dürfen die Einstellungsentscheidung dann aber nicht auf dieser Offenbarung basieren. Dokumentieren Sie nur beruflich relevante Gründe, um Diskriminierungsanschein zu vermeiden.
Darf ich eine Referenzperson nach einer Behinderung oder Familie fragen?
Nein. Referenzen sind Teil des Auswahlprozesses. Sie dürfen Referenzpersonen nicht nach geschützten Merkmalen fragen, die Sie der Bewerberin oder dem Bewerber nicht stellen dürfen. Beschränken Sie sich auf Arbeitsleistung, Fähigkeiten und Zuverlässigkeit. Im Zweifelsfall fragen Sie Ihr kantonales Arbeitsamt oder SECO.

Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.

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