Feiertage nach Kanton
Feiertage sind gesetzlich festgelegte Tage, an denen Arbeitnehmende in der Schweiz Anspruch auf freie Zeit mit vollem Lohnausgleich haben. Anders als in Bundesländern mit einheitlichem Feiertagskalender regelt jeder Kanton in der Schweiz seine eigenen Feiertage selbst. Ihr Kanton und Ihre Gemeinde bestimmen, welche Tage offizielle Feiertage sind – typischerweise 8–13 pro Jahr. Sie müssen diese Tage gewähren, sofern kein GAV oder Arbeitsvertrag etwas anderes vorsieht. Der häufigste Fehler: Arbeitgeber gehen davon aus, dass alle Schweizer Kantone den gleichen Feiertagskalender haben – das ist falsch.
Schweizweit gibt es keinen einheitlichen Feiertagskalender. Jeder der 26 Kantone definiert seine eigenen Feiertage selbst. Das heisst: Ein gesetzlicher Feiertag in Zürich kann in Genf ein normaler Arbeitstag sein. Das ist wichtig, wenn Sie über Kantone hinweg einstellen oder mehrere Standorte haben.
Ihre rechtliche Pflicht richtet sich nach dem Feiertagsgesetz Ihres Kantons und einem allfällig anwendbaren GAV. Als Regel gilt: Sie müssen gesetzliche Feiertage gewähren und dürfen die Arbeitnehmenden nicht zwingen zu arbeiten – und Sie müssen ihnen den regulären Lohn zahlen, auch wenn keine Arbeit geleistet wird.
Wie Feiertage in der Schweiz pro Kanton funktionieren
Die Schweiz hat keine nationale Feiertagsliste auf Bundesebene. Stattdessen legt jeder der 26 Kantone seinen eigenen Feiertagskalender fest. Das bedeutet: Ein Arbeitgeber in Basel-Stadt beobachtet andere Feiertage als einer in Wallis. Die meisten Kantone kennen 8–13 Feiertage pro Jahr, darunter Neujahrstag, Tag der Arbeit, Weihnachtstag und Stefanitag.
Ihre Gemeinde kann zusätzlich zu den kantonalen Feiertagen lokale Feiertage hinzufügen. Überprüfen Sie immer sowohl die Website Ihres Kantons als auch Ihrer Gemeinde. Wenn Sie Arbeitnehmende in mehreren Kantonen beschäftigen, müssen Sie für jede Region den geltenden Kalender einhalten.
- Typische kantonale Feiertage: Neujahrstag, Berchtoldstag (2. Januar, manche Kantone), Tag der Arbeit (1. Mai), Auffahrt, Whit Monday, Nationalfeiertag (1. August), Weihnachtstag, Stefanitag.
- Einige Kantone kennen zusätzlich Epiphanias (6. Januar), Karfreitag, Ostermontag oder Fronleichnam – andere nicht.
- Lokale Ergänzungen variieren stark; eine Stadt in Luzern kann den Nikolaustag (6. Dezember) beobachten, benachbarte Gemeinden aber nicht.
- Konsultieren Sie die offizielle Website Ihres Kantons oder fragen Sie die lokale Handelskammer nach dem verbindlichen Kalender.
- Wenn Ihr GAV Feiertage regelt, gehen diese Bestimmungen vor (aber nie unterhalb des kantonalen Minimums).
- Teilzeitbeschäftigte mit z. B. 50% Pensum erhalten auf Feiertage den vollen Lohn, ausser der Vertrag sagt etwas anderes.
Ihre Pflicht als Arbeitgeber
Nach Schweizer Recht (kantonale Arbeitsgesetze und das ArG für bestimmte Branchen) müssen Sie alle Arbeitnehmenden an Feiertagen freigeben, ohne Lohnabzug. Verdient Ihre Mitarbeiterin regulär CHF 3'000 pro Monat, erhält sie CHF 3'000, auch wenn der 1. August (Nationalfeiertag) auf einen Dienstag fällt und keine Arbeit geleistet wird.
Wenn Ihr Betrieb an einem Feiertag offen sein muss (Gesundheitswesen, Gastronomie, Sicherheit), dürfen Sie Arbeit verlangen – aber Sie müssen dann einen Ersatztag gewähren oder Mehrarbeitszuschlag zahlen (Regeln unterscheiden sich je Kanton und GAV). Das ArG und kantonale Gesetze variieren; bestätigen Sie die Regeln Ihres Kantons oder holen Sie rechtliche Beratung ein.
- Zahlen Sie Arbeitnehmenden den vollen Regulärlohn an Feiertagen; kein Abzug ist erlaubt.
- Sie dürfen an einem gesetzlichen Feiertag keine Arbeit verlangen, ausser Ihre Branche oder Ihr GAV sieht Ausnahmen vor.
- Falls Sie doch Arbeit am Feiertag einsetzen, gewähren Sie einen Ersatztag oder zahlen Zusatzentgelt (Bedingungen variieren je Kanton; prüfen Sie beim Amt Ihres Kantons).
- Diese Pflicht gilt für alle Arbeitnehmenden auf jedem Pensum, inklusive Teilzeit und temporär Beschäftigte.
- Ausländische Arbeitnehmende in der Schweiz haben Anspruch auf die Feiertage ihres Kantons wie Schweizer Bürger.
- Feiertage ‹fallen nicht aus› oder ‹rollen über› – sie finden an festen Daten statt.
Der häufigste Fehler
Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass die Schweiz eine einheitliche nationale Feiertagsliste hat. Wenn sie über Kantone hinweg einstellen oder einen neuen Standort eröffnen, stellen sie fest, dass ihr alter Kalender für den neuen Ort falsch ist. Ein Zürcher Unternehmen, das plötzlich in Genf tätig ist, merkt: Das Genfer Team arbeitet an Tagen, an denen Zürcher Arbeitnehmende frei haben – oder umgekehrt.
Ein zweiter häufiger Fehler: nicht überprüfen, ob der Kanton Arbeit an bestimmten Feiertagen erlaubt (oder Zusatzentgelt verlangt). Manche Kantone sind streng; andere erlauben verhandelte Flexibilität. Klären Sie das mit Ihrem kantonalen Arbeitsamt oder einem Rechtsberater, bevor Sie Feiertagsschichten planen.
- Kopieren Sie nie einen Feiertagskalender aus einem anderen Kanton, ohne zu überprüfen, ob er für Ihren Kanton gilt.
- Wenn Sie in einen neuen Kanton expandieren, passen Sie Ihr Lohnabrechnungssystem und Ihr Personalhandbuch sofort an.
- Nehmen Sie nicht an, dass die Feiertagsklausel Ihres GAV landesweit gilt; überprüfen Sie die Multi-Kanton-Geltung neu.
- Wenn Sie an einem Feiertag tätig sein müssen, klären Sie vorher mit Ihrem Kanton, ob das erlaubt ist (und was Sie Arbeitnehmenden schulden).
- Beachten Sie auch Gemeinde-Feiertage – manche Orte kennen lokale Festtage, die Ihr kantonaler Kalender nicht aufzählt.
- Aktualisieren Sie Ihren internen HR-Kalender jeden Januar und bei Änderungen des kantonalen Feiertagsgesetzes.
Häufige Fragen
- Darf ich eine Mitarbeiterin an einem Feiertag zur Arbeit einsetzen?
- Das hängt von Ihrem Kanton und Ihrer Branche ab. Manche Kantone erlauben das mit Vorankündigung und Zusatzentgelt oder Ersatztag. Gesundheitswesen, Gastronomie und Sicherheit haben oft Ausnahmen. Prüfen Sie das kantonale Arbeitsgesetz oder fragen Sie Ihre Handelskammer. Wenn ein GAV gilt, kann dieser strengere Regeln setzen. Verlassen Sie sich nicht auf Annahmen – holen Sie rechtliche Beratung ein.
- Meine Mitarbeiterin hat ein 60%-Pensum. Bekommt sie auf Feiertage vollen Lohn?
- Ja. Teilzeitbeschäftigte erhalten ihren vollen regulären Lohn an Feiertagen, berechnet auf ihr vertraglich vereinbartes Pensum. Verdient sie CHF 2'000/Monat bei 60% Pensum, erhält sie CHF 2'000 am Feiertag – nicht einen reduzierten Betrag. Das Gesetz behandelt Feiertage als bezahlte Freizeit für alle Arbeitnehmenden, unabhängig vom Pensum.
- Ich habe Mitarbeitende in Zürich und Genf. Welche Feiertage gelten?
- Sie müssen die Feiertage jedes Kantons für dort ansässige Mitarbeitende einhalten. Ihre Zürcher Mitarbeitenden folgen Zürichs Kalender; Ihre Genfer Mitarbeitenden folgen Genfs Kalender. Codieren Sie in Ihrem Lohnabrechnungssystem Feiertage nach Mitarbeiter-Standort. Das gilt auch für Multi-Kanton-GAVs, wenn Ihr Betrieb davon erfasst ist.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.