Probezeit
Probezeit ist die gegenseitige Probephase zu Beginn eines Schweizer Arbeitsvertrags—üblicherweise 1 bis 3 Monate—in der beide Parteien mit verkürzter Frist (oft nur Tage oder 1 Woche) und ohne Grund kündigen können. Sie erlaubt Arbeitgeber und Arbeitnehmerin gegenseitiges Kennenlernen. Sie müssen die Dauer schriftlich festhalten; Fehlen dieser Angabe führt zu gesetzlichen Mindestregelungen.
Probezeit ist die gegenseitige Probephase, die mit dem ersten Arbeitstag unter einem neuen Arbeitsvertrag beginnt. In dieser Zeit können beide Seiten die Anstellung schnell und ohne Angabe von Gründen beenden—meist mit einer Frist von 7 Tagen oder kürzer, je nachdem was der Vertrag vorsieht.
Das Gesetz zwingt Sie nicht zu einer Probezeit, aber sie ist in der Schweizer Praxis Standard. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung, gelten gesetzliche Regeln, die möglicherweise nicht zu Ihren Bedürfnissen passen.
Wann Probezeit relevant wird
Sie legen eine Probezeit bei jeder Neueinstellung fest. Die Klausel steht im Arbeitsvertrag vor dem Arbeitsbeginn. Die Dauer muss klar genannt sein—das Gesetz erlaubt 1 bis 3 Monate für die meisten Funktionen, besondere Verträge (Lehre, Führungspositionen) können abweichen.
Probezeit gilt für alle Neueintretenden gleich, unabhängig von Pensum oder Vertragstyp (unbefristet, befristet, Vollzeit, Teilzeit). Die Phase läuft ab dem ersten Arbeitstag, nicht von der Unterschriftsdatum.
- Probezeitdauer ausdrücklich im vor Arbeitsbeginn unterzeichneten Vertrag festhalten
- Übliche Dauer: 1 Monat für erfahrene Mitarbeitende, 3 Monate für Junior- oder spezialisierte Rollen
- Gilt für alle neuen Mitarbeitenden, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht
- Läuft mit dem Beschäftigungsverhältnis—keine separate ‹Probephase› nach Eintritt
- Beide Seiten können während Probezeit mit vereinbarter Frist kündigen (üblicherweise 7 Tage)
- Gilt nicht für Rollenwechsel innerhalb des gleichen Arbeitgebers, es sei denn, es wird ein neuer Vertrag unterzeichnet
Ihre Pflichten als Arbeitgeber
Sie müssen faire Behandlung und angemessene Arbeitsbedingungen während der Probezeit gewährleisten—das Gesetz setzt Arbeitnehmerschutz nicht aus. Lohn, Pensum und Arbeitszeit müssen dem Vertrag entsprechen. Kündigungen müssen die vereinbarten Fristen respektieren.
Nach Schweizer Recht (Obligationenrecht, ArG) darf eine Kündigung in der Probezeit nicht diskriminierend erfolgen (Alter, Geschlecht, Religion, Behinderung). Beweislast trägt die Arbeitnehmerin, doch Gerichte prüfen Kündigungen streng. Dokumentieren Sie Leistungsprobleme, falls Sie kündigen wollen.
- Zahlen Sie den vollen Vertragslohn und alle Leistungen während der Probezeit
- Respektieren Sie vereinbarte Kündigungsfristen—kündigen Sie nicht ‹sofort›, es sei denn, der Vertrag erlaubt es
- Diskriminieren Sie nicht; Kündigung darf nicht auf geschützten Merkmalen basieren
- Bieten Sie die gleiche Arbeitssicherheit, Privatsphäre und Verhaltensstandards wie nach der Probezeit
- Stellen Sie bei Bedarf ein Arbeitszeugnis aus, auch für kurze Probezeitanstellungen
- Dokumentieren Sie Leistungsbedenken schriftlich, falls später ein Streit entsteht
Der häufigste Fehler
Probezeitdauer nicht schriftlich festhalten. Viele Arbeitgeber gehen von mündlicher Vereinbarung aus oder verwenden eine Vorlage ohne diese Klausel. Fehlt schriftliche Vereinbarung, gilt nach Schweizer Recht die 14-Tage-Frist für beide Seiten—viel länger als die schnelle Beendigung, die Sie wahrscheinlich wollten.
Der zweite Fehler: Probezeit als folgenlose Phase behandeln. Gerichte und das SECO prüfen unfaire oder diskriminierende Kündigungen auch in der Probezeit streng. Eine Probezeitklausel schützt Sie nicht vor Haftung bei illegaler Kündigung. Konsultieren Sie einen Arbeitsanwalt, falls die Probezeitkündigung angefochten wird.
- Nehmen Sie Probezeitdauer immer in den unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag auf
- Gehen Sie nicht davon aus, dass mündliche Absprache oder E-Mail-Austausch eine Probezeitklausel begründen
- Halten Sie die Probezeitdauer realistisch: 1–3 Monate entspricht Marktstandard und vermeidet rechtliche Anfechtung
- Notieren Sie die spezifische Kündigungsfrist während Probezeit (z. B. ‹7 Tage›) im Vertrag
- Nutzen Sie Probezeit nicht als Vorwand, um Kündigungsfairness zu umgehen—diskriminierende oder vergeltende Kündigung ist illegal
- Im Zweifelsfall vor Kündigungserteilung einen Rechtsanwalt konsultieren
Häufige Fragen
- Darf ich eine 6-monatige Probezeit vereinbaren?
- Schweizer Recht erlaubt 1–3 Monate für Standard-Anstellungen; längere Fristen sind nur in speziellen Verträgen (z. B. Geschäftsleitung, Lehrlinge mit Sonderregeln) möglich. Eine 6-Monats-Klausel kann angefochten werden als unzumutbar. Halten Sie sich an 3 Monate, es sei denn, Ihr Sektor oder ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) sieht anderes vor. Ein Anwalt sollte atypische Bestimmungen überprüfen.
- Welche Kündigungsfrist muss ich in der Probezeit einhalten?
- Die Frist ist die, die Sie im Vertrag festgehalten haben (z. B. 7 Tage, 14 Tage). Das Gesetz verlangt keine schriftlichen Gründe; Sie müssen nicht erklären. Die Kündigung selbst darf aber nicht diskriminierend sein. Erteilen Sie schriftliche Kündigung und halten Sie die vereinbarte Frist ein.
- Muss ich eine Abfindung zahlen, wenn ich während der Probezeit kündige?
- Nein, sofern der Vertrag oder ein GAV dies nicht vorsieht. Probezeitkündigung ist freie Kündigung, eine Abfindungspflicht besteht nicht automatisch. Wird die Kündigung aber als missbräuchlich oder diskriminierend beurteilt, kann ein Gericht Entschädigung anordnen. Prüfen Sie Ihren branchenspezifischen GAV auf Sonderregeln.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.