BVG-Koordinationsabzug
Der BVG-Koordinationsabzug ist ein jährlich festgelegter Betrag, den Sie vom Lohn einer angestellten Person abziehen, bevor Sie die Beiträge zur beruflichen Vorsorge (BVG) berechnen. Er verhindert, dass Versicherte durch die Kombination von AHV/IV (erste Säule) und BVG (zweite Säule) überversichert sind. Der Abzugsbetrag wird jährlich angepasst und variiert je nach Kanton.
Wenn Sie in der Schweiz jemanden beschäftigen, dessen Lohn über der BVG-Schwelle liegt, müssen Sie diese Person in eine Pensionskasse aufnehmen. Vor der Berechnung der Beiträge darf der Arbeitgeber einen Koordinationsabzug vom Lohn in Abzug bringen.
Dieser Abzug stellt sicher, dass Personen mit niedrigeren und mittleren Einkommen nicht doppelt versichert sind. Ohne ihn würde jemand, der CHF 25'000 pro Jahr verdient, Beiträge auf Einkommen zahlen, das bereits durch die AHV/IV geschützt ist.
Wann der Koordinationsabzug gilt
Der Koordinationsabzug kommt zur Anwendung, sobald der Jahreslohn die BVG-Eintrittschwelle überschreitet (üblicherweise rund CHF 22'050 im Jahr 2024, kann aber von der Pensionskasse höher angesetzt werden). Sie ziehen den Abzug vom Bruttolohn ab, bevor Sie die Beitragssätze für Arbeitgeber und Arbeitnehmer berechnen.
Der Abzugsbetrag wird gesetzlich festgelegt und jährlich indexiert. Die meisten Kantone veröffentlichen aktualisierte Beträge im Januar. Die Vorschriften Ihrer Pensionskasse legen fest, welchen Jahresbetrag Sie verwenden und ob Sie ihn pro Zahltag oder einmal jährlich anwenden.
- Abzug gilt nur, wenn Lohn die BVG-Eintrittschwelle überschreitet
- Abzugsbetrag wird jährlich neu berechnet; prüfen Sie die Sätze Ihrer Kasse
- Gilt für alle versicherten Mitarbeitenden, auch Teilzeitangestellte
- Teil- oder Pensum-Angestellte (30% Pensum) unterliegen dem Abzug, wenn Schwelle erreicht
- Abzug vermindert Beitragsgrundlage, nicht den ausbezahlten Bruttolohn
Ihre Pflicht als Arbeitgeber
Ihre Pensionskasse teilt Ihnen den gültigen Koordinationsabzug jährlich mit. Sie müssen ihn auf alle anspruchsberechtigten Mitarbeitenden einheitlich anwenden. Falls Sie Lohnsoftware nutzen, vergewissern Sie sich, dass sie den aktuellen Jahresbetrag enthält – viele Systeme verwenden veraltete Werte.
Klären Sie mit Ihrer Pensionskasse, ob diese den Abzug selbst vornimmt oder Sie ihn berechnen müssen. Halten Sie dies schriftlich fest. Dokumentieren Sie Ihre Vorgehensweise, um bei Nachfragen oder Revisionen Klarheit zu schaffen.
- Prüfen Sie jährlich die Mitteilung Ihrer Pensionskasse zum Koordinationsabzug
- Aktualisieren Sie Lohnsystem oder manuelle Berechnungen jeden Januar
- Klären Sie schriftlich mit Ihrer Kasse, wer den Abzug durchführt
- Dokumentieren Sie die verwendeten Abzugsbeträge pro Jahr
- Stimmen Sie sich mit Ihrer Buchhaltung ab, wenn Sie Lohnabrechnung auslagern
- Informieren Sie Mitarbeitende auf Anfrage schriftlich über den Abzug
Der häufigste Fehler
Viele Arbeitgeber wenden den Abzugsbetrag des Vorjahrs an statt des aktuellen Jahres. Das passiert leicht, wenn Sie Ihre Pensionskassen-Police im Dezember erneuern – die aktualisierten Beträge werden oft im Jahresbericht versteckt und nicht prominent in den Vertrag aufgenommen.
Ein zweiter verbreiteter Fehler: Den Abzug doppelt vornehmen – einmal durch die Pensionskasse, einmal in der Lohnabrechnung. Fragen Sie Ihre Kasse deutlich: 'Ziehen Sie den Abzug von meinen Beitragszahlungen ab, oder mache ich das?' Ein doppelter Abzug ist rechtswidrig und führt zu Korrekturen.
- Aktualisieren Sie den Abzugsbetrag im Januar; übernehmen Sie nicht das Vorjahr
- Fragen Sie Ihre Pensionskasse schriftlich, ob sie den Abzug vornimmt
- Überprüfen Sie Lohnsoftware-Einstellungen jährlich auf veraltete Beträge
- Wenn Beitragsmitteilungen unerwartet niedrige Abzüge zeigen, verifizieren Sie mit der Kasse
Häufige Fragen
- Darf ich einen niedrigeren Koordinationsabzug anwenden, um weniger in die Pensionskasse einzuzahlen?
- Nein. Der Abzug ist gesetzlich (BVG Artikel 13c) vorgegeben und verbindlich. Sie können ihn nicht senken. Ihre Pensionskasse darf jedoch einen höheren Abzug zulassen, was die Beiträge reduzieren würde. Prüfen Sie Ihre Kassenvorschriften.
- Gilt der Koordinationsabzug auch für Kadermitarbeitende oder Verwaltungsräte?
- Grundsätzlich ja, es sei denn, die Pensionskasse-Vorschriften sehen Ausnahmen vor. Klären Sie das bei Ihrer Kasse oder Ihrem Versicherungsmakler. Führungskräfte unterliegen oft anderen Regelungen; fragen Sie bei der Anmeldung nach.
- Wenn eine Person 40% Pensum arbeitet, wird der Koordinationsabzug anteilsmässig reduziert?
- Nein. Der Abzug wird auf den tatsächlichen Lohn angewendet, nicht auf Basis des Pensum. Eine Person mit 40% Pensum und CHF 18'000 Jahreslohn hat den vollen Abzug abgezogen, bevor die Beiträge berechnet werden.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.