ALV: Arbeitslosenversicherung in der Schweiz
Die ALV (Arbeitslosenversicherung) ist die obligatorische Schweizer Sozialversicherung gegen Arbeitslosigkeit. Sie müssen alle Mitarbeitenden mit einem Jahreseinkommen ab CHF 12'600 bei der kantonalen RAV anmelden, Beiträge zahlen (geteilt zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter) und Änderungen melden. Fehlende Anmeldung oder Zahlungen führen zu erheblichen Bussgeldern.
ALV steht für Arbeitslosenversicherung—eine obligatorische Sozialversicherung für Arbeitnehmende bei Jobverlust. Sie als Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ALV-Beiträge zu zahlen und zu verwalten.
ALV-Beiträge werden paritätisch finanziert: Sie zahlen etwa 1,1 % des Bruttolohns, der Arbeitnehmer etwa 1,1 %. Die genauen Sätze variieren je Kanton, liegen aber typischerweise bei rund 2,2–2,4 % zusammen. Sie ziehen den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab und zahlen beide Teile an die kantonale RAV.
Wann ALV gilt und was Sie tun müssen
ALV gilt für alle Mitarbeitenden mit einem Jahreseinkommen von mindestens CHF 12'600—ob Vollzeit, Teilzeit oder befristet. Sie müssen sie innerhalb von 5 Tagen nach Arbeitsbeginn bei der kantonalen RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) anmelden.
Sie ziehen jeden Monat den Arbeitnehmeranteil ab und zahlen Ihren Arbeitgeberbeitrag separat. Beide werden monatlich oder quartalsweise remittiert. Bei Austritt müssen Sie die Arbeitslosenkasse benachrichtigen und dem Mitarbeiter eine Bescheinigung der Beitragszahlungen aushändigen.
- Alle Mitarbeitenden mit ≥CHF 12'600/Jahr innerhalb von 5 Tagen anmelden
- Arbeitnehmeranteil bei jedem Lohn abziehen
- Arbeitgeberbeitrag separat (nicht vom Mitarbeiterlohn) zahlen
- Beide Beträge planmässig an die kantonale RAV remittieren
- Beim Austritt die Arbeitslosenkasse informieren
- Alle Beitragsnachweise mindestens 5 Jahre aufbewahren
Häufiger Fehler: Verspätete oder fehlende Anmeldung
Viele KMU denken, die ALV-Anmeldung erfolge automatisch oder könne bis zur ersten Lohnabrechnung warten. Das ist falsch. Eine verspätete oder ganz fehlende Anmeldung führt dazu, dass Ihr Mitarbeiter Beitragsguthaben verliert und Sie Nachzahlungen plus Bussen zahlen müssen.
Melden Sie an, sobald Sie jemanden einstellen. Warten Sie nicht auf Vertragsunterzeichnung oder Arbeitsbeginn. Eine Verzögerung von wenigen Wochen kann Sie viel kosten. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie direkt Ihre kantonale RAV.
- Verspätete Anmeldung führt zu Nachzahlungen rückwirkend ab Einstellungstag
- Der Mitarbeiter verliert Beitragsguthaben, was später Arbeitslosengeldansprüche schmälert
- Bussen und Verzugszinsen der Arbeitslosenkasse fallen schnell an
- Einige Arbeitgeber vergessen ALV für Teilzeitkräfte—ab CHF 12'600/Jahr muss jeder angemeldet sein
- Fehlende Austrittsmitteilung kann zu Nachfragen führen
- Dokumentieren Sie Einstellungs- und Kündigungsdaten, um fristgerechte Anmeldung zu belegen
Beitragssätze und Lohnabzüge
ALV-Beiträge werden geteilt: Sie zahlen typischerweise rund 1,1 %, der Mitarbeiter rund 1,1 % (zusammen ~2,2 %, variiert je Kanton und Jahr). Manche Kantone erheben einen Zusatzbeitrag auf Einkommen über CHF 148'200. Diese Sätze sind kantonalrechtlich festgelegt; Sie können sie nicht verhandeln.
Der Arbeitnehmeranteil ist obligatorisch und nicht verhandelbar—zahlen Sie ihn nicht selbst. Er muss auf der Lohnabrechnung klar ausgewiesen sein. Ist jemand über der Schwelle angestellt, ist ALV nicht optional.
- Arbeitgeberbeitrag ist Betriebsausgabe; Arbeitnehmeranteil wird vom Bruttolohn abgezogen
- Sätze variieren je Kanton (rund 2,1–2,4 % zusammen); erfragen Sie Ihren genauen Satz bei der RAV
- Höhere Einkommen (ab CHF 148'200) unterliegen in manchen Kantonen einem Zusatzbeitrag
- Beiträge müssen fristgerecht bezahlt werden; verspätete Zahlung zieht Verzugszinsen nach sich
- Selbstständige haben andere ALV-Regeln; klären Sie Ihren Status ab
- Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter sind versichert, falls das Jahreseinkommen CHF 12'600 erreicht
Häufige Fragen
- Muss ich einen Mitarbeiter mit CHF 500/Monat (CHF 6'000/Jahr) anmelden?
- Nein. Die Schwelle liegt bei CHF 12'600 pro Kalenderjahr. Arbeitnehmer darunter unterliegen nicht der ALV. Sobald das Jahreseinkommen CHF 12'600 übersteigt, melden Sie sofort an.
- Was passiert, wenn ich einen Mitarbeiter nicht bei der Arbeitslosenkasse anmelde?
- Sie bleiben haftbar für alle rückwirkenden Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ab Einstellungstag, plus Bussen und Verzugszinsen Ihres Kantons. Der Mitarbeiter verliert Beitragsguthaben, was seinen späteren Arbeitslosengeldbezug schmälert. Melden Sie innerhalb von 5 Tagen an.
- Darf ich den ALV-Beitrag vom Nettolohn statt vom Bruttolohn abziehen?
- Nein. ALV-Beiträge werden gesetzlich vom Bruttolohn abgezogen. Wenn Sie ihn weiter senken oder selbst zahlen, verstossen Sie gegen das Arbeitsrecht. Der Abzug muss auf der Lohnabrechnung klar ausgewiesen sein.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.