Umzugstag
Der Umzugstag ist ein bezahlter Urlaubstag für den Umzug des Wohnorts eines Arbeitnehmers. Das Bundesrecht sieht ihn nicht vor, doch viele Kantone anerkennen ihn als Usanz oder in Gesamtarbeitsverträgen (GAV). Ihre Verpflichtung hängt vom Kanton, von Ihrer GAV-Mitgliedschaft und vom Anstellungsvertrag ab. Prüfen Sie immer die kantonale Regelung und Ihre GAV, bevor Sie einen Antrag ablehnen.
Der Umzugstag ist ein bezahlter Freitag für einen Arbeitnehmer, der seine Wohnadresse wechselt. Er ist in kantonaler Usanz, in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) und in Anstellungsverträgen verankert, aber das Bundesrecht schreibt ihn nicht vor.
Als Arbeitgeber müssen Sie wissen, ob Ihr Kanton ihn als Usanz anerkennt, ob Ihre Branche-GAV ihn vorschreibt und was Ihr Anstellungsvertrag regelt. Eine kantonale Erwartung oder GAV-Klausel zu ignorieren, führt schnell zu unnötiger Spannung bei sonst einfachen Anfragen.
Wann der Umzugstag fällig wird
Ein Arbeitnehmer beantragt den Umzugstag typischerweise, wenn er seinen Wohnort wechselt – innerhalb der Schweiz oder aus dem Ausland. Der Urlaubstag deckt normalerweise einen Tag ab, manchmal zwei bei Kantonsübergängen.
Der Antrag erfolgt meist mit 2–4 Wochen Vorankündigung. Der Umzugstag ist kein Ferientag und wird nicht vom Jahresurlaub abgezogen. Der Arbeitnehmer erwartet seinen regulären Lohn für diesen Tag.
- Gilt für einen echten Wohnortswechsel, nicht für Büroumzüge oder temporäre Absenzen
- Üblicherweise ein Tag; bei Kantonsübergang oder Auslandsumzug manchmal zwei
- Wird mit Vorlaufzeit angemeldet, selten als Notfall
- Bezahlt zu 100% des Pensum-Lohns für diesen Tag
- Nicht vom Jahresurlaub oder Überzeit-Gutschrift abzuziehen
- Gilt normalerweise nur für einen Umzug pro Kalenderjahr
Ihre Verpflichtung als Arbeitgeber
Ihre Pflicht ergibt sich aus drei Ebenen: Bundesrecht (das schweigt), kantonales Recht und Ihre GAV oder Ihr Anstellungsvertrag. Prüfen Sie alle drei, bevor Sie antworten.
Wenn Ihr Kanton den Umzugstag als Usanz anerkennt oder Ihre GAV ihn vorschreibt, müssen Sie ihn gewähren – auch wenn der Anstellungsvertrag schweigt. Ohne diese Grundlagen bleibt es eine Kulanzgeste, die aber Goodwill schafft.
- Prüfen Sie die kantonale Arbeitsgesetzgebung oder kontaktieren Sie das zuständige Amt (Amt für Wirtschaft, Arbeit usw.)
- Kontrollieren Sie Ihre Branche-GAV auf Umzugstag-Regelungen
- Überprüfen Sie den Anstellungsvertrag auf ausdrückliche Klauseln
- Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung schriftlich
- Falls gewährt, führen Sie ihn separat von Ferien auf; reduzieren Sie das Pensum nicht an diesem Tag
- Teilen Sie die Regelung allen Mitarbeitenden vor der ersten Anfrage mit
Der häufigste Fehler
Arbeitgeber verwechseln den Umzugstag oft mit Ferientagen oder lehnen ihn ab, weil das Bundesrecht ihn nicht vorschreibt. Beide Fehler ignorieren kantonale Usanz oder GAV-Vorgaben.
Der Fehler kostet Vertrauen und führt manchmal zu Konflikten. Die Lösung: Stellen Sie Ihre kantonale Position und GAV-Lage schriftlich klar, bevor Sie einstellen, und wenden Sie die Regel konsistent an.
- Den Umzugstag ablehnen, weil Bundesrecht ihn nicht verlangt – obwohl die GAV ihn vorschreibt
- Den Umzugstag vom Jahresurlaub des Arbeitnehmers abziehen
- Den Arbeitnehmer um Umzugsrechnungen oder Nachweise bitten
- Umzugstag uneinheitlich an Mitarbeitende in derselben Rolle verteilen
- Nur einen halben Tag gewähren, obwohl Kanton oder GAV einen vollen Tag vorsehen
- Die Regelung im Anstellungsvertrag bei der Einstellung nicht klären
Häufige Fragen
- Ist der Umzugstag in der Schweiz gesetzlich vorgeschrieben?
- Nein, das Bundesrecht schreibt ihn nicht vor. Aber viele Kantone anerkennen ihn als Usanz, und zahlreiche GAVs fordern ihn. Prüfen Sie Ihren Kanton und Ihre GAV; falls zutreffend, ist er für Sie bindend, auch ohne Vertragsklausel.
- Darf ich den Umzugstag vom Jahresurlaub abziehen?
- Nein. Der Umzugstag ist ein separater, bezahlter Urlaubstag neben dem Ferienanspruch. Falls gewährt, kommt er zusätzlich zum Standard-Jahresurlaub. Ein Abzug verstösst gegen das Prinzip und kann Ihre GAV verletzen.
- Was ist, wenn ein Arbeitnehmer zweimal im Jahr umzieht?
- Die meisten Kantone und GAVs begrenzen den Umzugstag auf ein Vorkommen pro Arbeitsjahr. Ein zweiter Umzug qualifiziert sich normalerweise nicht. Klären Sie dies in Ihrer Regelung.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.