Lohnpfändung
Eine Lohnpfändung (Lohnpfändung) ist ein gerichtlicher Beschluss, wonach Sie monatlich einen festgelegten Betrag oder Prozentsatz vom Bruttolohn eines Arbeiters einbehalten und an die Gläubigerbehörde abführen. Dies geschieht typischerweise zur Begleichung von Steuerschulden, Unterhaltsleistungen oder anderen Schulden. Sie müssen das Existenzminimum des Arbeiters schützen und die Einbehalte zeitnah weiterleiten.
Ein Pfändungsbefehl trifft von einem Kantonsgericht oder der Betreibungsbehörde ein. Er verpflichtet Sie, einen definierten Betrag oder Prozentsatz vom Lohn des Arbeiters einzubehalten und an die Behörde abzuführen. Dies ist kein Disziplinarmassnahme, sondern ein rechtliches Verfahren zur Schuldenbegleichung.
Der Befehl nennt den Arbeitnehmer, die Gläubigerin und den genauen Abzug oder Prozentsatz. Sie werden zur Zwischenstelle—Sie halten das Geld temporär und leiten es an die Behörde weiter, nicht direkt an die Gläubigerin.
Wann Pfändung vorkommt und Ihre Pflichten
Lohnpfändungen entstehen typischerweise aus Steuerrückständen, Unterhaltsleistungen (Alimente), Bussgeldern oder Konsumentenschulden. Das Gericht berechnet einen pfändbaren Betrag auf Basis des Lohns und der kantonalen Freigrenzen. Sie müssen vom Bruttolohn abziehen—nie vom Nettolohn—und dürfen nicht einfach weiterzahlen, ohne die Pfändung auszuführen.
Das Schweizer Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) verpflichtet Sie, die Pfändung innerhalb der angegebenen Frist umzusetzen. Nichterfüllung exposes Ihre Haftung. Verbuchen Sie den Abzug wie eine Quellensteuer: monatlich, dokumentiert und rechtzeitig an die Behörde weitergeleitet.
- Immer vom Bruttolohn abziehen; nie vom Nettolohn.
- Eingezogene Beträge innerhalb der Frist an die kantonale Betreibungsbehörde weiterleiten.
- Schriftliche Aufzeichnungen aller Abzüge für Arbeitnehmer und Steuerakten führen.
- Das Existenzminimum ist kantonsspezifisch—Schwellenwert mit Betreibungsamt klären.
- Pfändungsdetails nicht mit anderen Mitarbeitern diskutieren; Gläubigerdaten nicht offenbaren.
- Bei Einspruch durch Arbeitnehmer: dieser muss vor Gericht widersprechen, nicht mit Ihnen.
Existenzminimum und Pfändungssätze
Jeder Kanton legt ein Existenzminimum fest—typischerweise CHF 1'500–2'000 monatlich für Einzelpersonen—unter dem keine Pfändung zulässig ist. Darüber hinaus ist ein Prozentsatz (oft 10–20%) pfändbar. Der Befehl gibt die Quote vor. Verdient ein Arbeitnehmer CHF 4'000 und das Existenzminimum ist CHF 1'800, sind nur CHF 2'200 pfändbar.
Teilzeitangestellte (z. B. 60% Pensum) werden auf ihren tatsächlichen Lohn berechnet, nicht auf ein Vollzeitäquivalent. Ein Arbeitnehmer mit 60% Pensum und CHF 2'400 Lohn hat das gleiche Existenzminimum wie ein Vollzeitbeschäftigter—der Prozentsatz ändert sich nicht. Aktuelles Pensum immer in der Lohnabrechnung bestätigen.
- Existenzminimum ist nicht verhandelbar und variiert nach Kanton.
- Für Verheiratete oder Arbeitnehmer mit Unterhaltsberechtigten ist die Schwelle höher.
- Fällt Lohn unter Existenzminimum in einem Monat, Pfändung stoppen.
- Mehrere Pfändungen werden gemäss gerichtlicher Priorität gestaffelt.
- Boni und 13. Monatslohn zählen als Einkommen und sind pfändbar.
- Bei Austritt: letzte Pfändung im Abschluss des Arbeitszeugnisses regeln, Betreibungsbehörde informieren.
Häufigste Fehler
Der häufigste Fehler ist Abzug vom Nettolohn statt Bruttolohn. Arbeitgeber meinen oft, der Arbeitnehmer solle nur im Netto-Gehalt etwas spüren, doch das Gesetz verlangt Abzug vom Brutto. Dies verlagert die Steuerlast falsch und kann die Pfändung ungültig machen. Immer vom Bruttolohn abziehen.
Der zweite häufige Fehler ist Vernachlässigung von Pensum-Änderungen. Wechselt ein Arbeitnehmer von Vollzeit auf 80% Pensum, muss der Pfändungsbefehl neu berechnet werden—das Existenzminimum sinkt nicht proportional. Pensum-Updates sofort der Lohnbuchhaltung mitteilen.
- Pfändung nicht gegen Lohnerhöhungen oder Nachzahlungen aufrechnen ohne gerichtliche Genehmigung.
- Pfändungen während Urlaub oder Krankheit nicht unterbrechen; sie gelten für alle Einkommen.
- Keine informellen Abmachungen mit Arbeitnehmer, um eine Pfändung zu 'überspringen'.
- Nicht annehmen, dass Befehl bei Austritt endet; Abschluss mit Betreibungsbehörde bestätigen.
- Separates Logbuch für jeden Pfändungsbefehl: Startdatum, Quote, voraussichtliches Ende.
- Bei Unsicherheit über Prozentsatz oder Existenzminimum im Kanton: schriftlich Betreibungsamt fragen, nicht raten.
Häufige Fragen
- Was wenn der Lohn eines Arbeiters unter das Existenzminimum fällt?
- Pfändung in jenem Monat stoppen und Mangel der Betreibungsbehörde melden. Nächsten Monat fortsetzen, wenn Lohn wieder steigt. Das Existenzminimum ist absolut und nicht übergehbar.
- Darf ich Pfändung vom 13. Monatslohn oder Bonus abziehen?
- Ja. 13. Monatslohn und Bonus sind Einkommen und über dem Existenzminimum pfändbar. Berechnung wie für jeden regulären Monatslohn.
- Was passiert, wenn der Arbeitnehmer gegen den Befehl Einspruch erhebt?
- Er muss Einspruch beim ausstellenden Gericht einreichen. Sie führen die Pfändung weiter, bis das Gericht sie ausgesetzt hat. Der Einspruch des Arbeiters ist nicht Ihre Angelegenheit.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.