Jobsharing

Jobsharing bedeutet, dass zwei Personen eine Stelle gemeinsam ausfüllen und sich Stunden, Lohn und Aufgaben teilen. In der Schweiz unterzeichnet jede Person einen eigenen Arbeitsvertrag mit reduziertem Pensum (meist 50% pro Person) und löst damit volle Verpflichtungen bezüglich Arbeitsrecht und Sozialversicherungsbeiträgen aus.

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Jobsharing heisst, dass zwei Menschen eine Stelle zusammen erfüllen und sich Arbeit, Lohn und Verantwortung teilen. Jede Person hat einen eigenen Arbeitsvertrag mit Teilzeit-Pensum – meistens je 50%, aber jedes Pensum, das zusammen 100% macht, funktioniert.

Schweizer Arbeitgeber setzen Jobsharing ein, um Flexibilität anzubieten, Fachpersonen zu halten oder Abdeckungslücken zu schliessen. Es braucht aber klare Abstimmung zwischen den beiden Mitarbeitenden und genaue Vertragsformulierung.

Wann Jobsharing relevant ist

Jobsharing kommt auf, wenn Kandidaten Teilzeitarbeit möchten, wenn Sie Kontinuität brauchen, oder wenn Sie jemanden halten wollen, der nicht Vollzeit zurückkommen kann. Am häufigsten in Verwaltung, Kundenservice und Projektkoordination.

Vor einem Jobsharing-Angebot prüfen Sie, ob beide Personen den gleichen Rhythmus können (oder komplementäre Zeiten, wenn Überlappung wichtig ist) und ob sich die Rolle sinnvoll teilen lässt. Manche Positionen eignen sich nicht dafür.

  • Kandidat/in wünscht flexible Stunden, aber die Stelle ist Vollzeit
  • Sie brauchen durchgehende Besetzung über Woche oder Monat
  • Sie wollen eine Fachperson halten, die nicht Vollzeit zurück kann
  • Testen einer neuen Rolle vor vollem Finanzengagement
  • Work-Life-Balance in Sektoren mit hoher Fluktuation unterstützen
  • Komplementäre Kompetenzen: eine Person für Kundenkontakt, eine für Backoffice

Ihre rechtlichen Pflichten

Jede Jobsharing-Person unterzeichnet einen eigenen Arbeitsvertrag nach Schweizer Recht (ArG). Beide haben Anspruch auf gesetzliche Mindestwerte: Ferientage anteilsmässig zum Pensum, Überstundenregelungen und Sozialversicherungsbeiträge zu ihrer Teilzeitrate via AHV/IV/UVG/LAMal.

Sie zahlen Versicherungsbeiträge für beide Mitarbeitende gemäss ihrem Pensum. Verdient eine Person weniger als CHF 12'400 pro Jahr (2024 AHV-Schwelle), können Beiträge trotzdem anfallen. Fragen Sie bei Ihrer Kantonalen Steuerverwaltung oder Ihrer Versicherung nach – die Grenzen unterscheiden sich nach Kanton.

  • Zwei separate Verträge, je mit klarem Pensum und Lohn
  • Ferien, Feiertage und Krankenstand werden zum Pensum jeder Person gerechnet
  • Beide zahlen Angestelltenbeiträge zu Sozialversicherungen; Sie zahlen Arbeitgeberbeiträge für beide Löhne
  • Jede Jobsharing-Person hat Anrecht auf Arbeitszeugnis beim Austritt
  • Handover und Kommunikationsprotokolle schriftlich festhalten
  • Klar machen, wer für welche Aufgaben verantwortlich ist, um Doppelungen oder Lücken zu vermeiden

Der häufigste Fehler

Der grösste Fehler ist, die zwei Angestellten als eine Person zu behandeln. Arbeitgeber legen oft nicht fest, wessen Schreibtisch, E-Mail-Konto oder Entscheidungsbefugnis wem gehört. Das schafft Verwirrung, verpasste Handovers und Frust.

Ein zweiter Fehler: annehmen, dass beide Jobsharer immer einer Meinung sind. Wenn sie sich nicht einig sind oder eine Person plötzlich geht, haben Sie nur noch eine trainierte Person. Mindern Sie das Risiko durch schriftliche Prozessabläufe, Wissensüberlappung und einen Notfallplan, wenn eine Person die Stelle verlässt.

  • Kein schriftliches Handover-Protokoll – Information ist nur in einer Person
  • Unklar, wer für welche Aufgabe verantwortlich ist – Aufgaben fallen durchs Netz
  • Management-Overhead bei Koordination zweier Teilzeitler wird unterschätzt
  • Kontrakte nicht aktualisiert, wenn eine Person geht; die andere wird nicht automatisch Vollzeit
  • Annahme, beide Personen sind gleich engagiert für die geteilte Rolle
  • Stakeholder (Kunden, Kollegen) nicht informiert, wer für was zuständig ist

Häufige Fragen

Bekommen beide Jobsharer den gleichen Lohn für 50% Pensum?
Nicht zwingend. Sie können unterschiedlich zahlen je nach Erfahrung, Marktlohn oder Rollenverantwortung – solange jeder Vertrag klar und fair ist. Beide müssen mindestens den Minimallohn in ihrem Kanton für ihr Pensum verdienen. Dokumentieren Sie die Begründung, um Gleichstellungsdispute zu vermeiden.
Was passiert, wenn eine Jobsharing-Person mitten im Vertrag geht?
Die andere wird nicht automatisch Vollzeit. Sie können ihr die volle Stelle anbieten, eine neue Jobsharing-Person suchen, oder die Stelle umstrukturieren. Ihr Originalvertrag bleibt gültig beim ursprünglichen Pensum, es sei denn, beide unterschreiben schriftlich eine Änderung.
Müssen Jobsharer sich überlappende oder abwechselnde Zeiten teilen?
Nach Schweizer Recht beide Modelle erlaubt – Überlappung (z.B. beide 9–12 Uhr) oder Wechsel (Person A Mo–Mi, Person B Mi–Fr). Wählen Sie nach Rollen-Bedarf. Überlappung macht Handover leichter, kostet aber mehr; Wechsel spart, braucht aber perfekte Dokumentation.

Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.

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