Lehrvertrag-Vorlage für Schweizer Arbeitgeber
Ein Lehrvertrag (Lehrvertrag) regelt das Ausbildungsverhältnis zwischen Ihrem Betrieb und dem Lehrling nach Obligationenrecht (OR) und kantonalen Berufsbildungsverordnungen. Ihr Vertrag muss den Beruf, die Dauer, das Pensum in Prozent, den monatlichen CHF-Lohn, die Probezeit (max. 3 Monate), die Arbeitszeit und das Ferienrecht festhalten. Häufige Streitpunkte entstehen durch unklar definierte Lohnstaffeln, fehlende Ferienregelungen oder vage Ausbildungsinhalte. Eine standardisierte Vorlage vermeidet von Anfang an Missverständnisse und sichert die Einhaltung kantonaler Vorgaben.
Ein Lehrvertrag ist ein zweifach rechtlich verankertes Dokument: Er unterliegt den Artikeln 319–343 des Obligationenrechts (OR) und zusätzlich den kantonalen Berufsbildungsverordnungen. Im Unterschied zu einem normalen Arbeitsvertrag muss ein Lehrvertrag zwingend den zu erlernenden Beruf (Berufsbild), den verantwortlichen Berufsbildner und die Lernziele benennen – üblicherweise eine 3–4 Jahre dauernde Kombination aus Betriebslehre und Berufsschule.
Als Schweizer Arbeitgeber, der einen Lehrling aufnimmt, tragen Sie die rechtliche Verantwortung für strukturierte Ausbildung, angemessene Arbeitsbedingungen und Lohnkonformität. Ihre kantonale Berufsbildungsbehörde (Berufsbildungsamt oder äquivalent) kann Ihren Vertrag und den Betrieb kontrollieren. Eine klare, detaillierte Vorlage schützt beide Seiten, vermeidet Missverständnisse und zeigt der Behörde Ihre professionelle HR-Praxis.
Grundelemente: Beruf, Dauer und Vertragsparteien
Der Vertrag muss den Namen des Lehrlings, Ihren Betrieb (Adresse), die genaue Berufsbezeichnung (Berufsbild) und die exakte Lehrzeit (normalerweise 3 oder 4 Jahre) enthalten – überprüfen Sie das Register der anerkannten Berufe Ihres Kantons. Nennen Sie Vor- und Nachname sowie Rolle des Berufsbildners, der den Lehrling täglich ausbildet. Artikel 319 OR schreibt diese Kerninformationen zwingend vor.
Falls Ihr Betrieb an mehreren Standorten tätig ist oder der Lehrling zwischen Orten rotiert, halten Sie dies fest. Manche Kantone verlangen, dass sowohl die Ausbildungsbetrieb als auch eventuell ein Gastbetrieb unterzeichnen. Geben Sie das genaue Startdatum an (idealerweise abgestimmt auf den Berufsschul-Stundenplan) und die Dauer der Probezeit – das Gesetz erlaubt maximal 3 Monate und diese müssen als ‹Probezeit› bezeichnet werden.
- Beruf muss exakt dem kantonalen Register der anerkannten Berufe entsprechen; ungenaue Bezeichnungen gefährden die Rechtskraft.
- Lehrdauer (3 oder 4 Jahre) und exaktes Startdatum festhalten; zeitliche Abstimmung mit Berufsschule vorteilhaft.
- Berufsbildner mit Name und Funktion eintragen; diese Person trägt die tägliche Verantwortung für die Ausbildung.
- Bei Rotation zwischen Betrieben oder externen Ausbildnern alle Standorte und verantwortlichen Trainer auflisten.
- Probezeit (maximal 3 Monate) separat definieren; während dieser Zeit Kündigung ohne Grund und ohne Frist möglich.
- Unterzeichnungsdatum und Signaturdatum aller Parteien (Lehrling, Eltern/Vormund falls unter 18, Arbeitgeber) eintragen.
Lohn, Leistungen und Ferienrecht
Schweizer Lehrlöhne sind nicht bundesweit einheitlich, sondern variieren nach Kanton, Beruf und Ausbildungsjahr. Erkundigen Sie sich bei Ihrer kantonalen Berufsbildungsbehörde nach aktuellen Lohnempfehlungen. Typisches Beispiel: 1. Lehrjahr CHF 500–700/Monat, im 4. Jahr CHF 1.200–1.500/Monat. Ihr Vertrag muss den Monatslohn pro Jahr in CHF, eine Teuerungszulage (falls vorgesehen) und die Zahlungsweise (monatlich oder halbmonatlich) benennen.
Das Ferienrecht im Lehrverhältnis ist grosszügiger als in der normalen Anstellung: OR Artikel 329 garantiert mindestens 5 Wochen bezahlten Jahresurlaub (oft aufgeteilt auf Sommer und Berufsschulferien), viele Kantone schreiben 6 Wochen vor. Nennen Sie die exakte Wochenzahl und die Verteilung. Klären Sie, ob ein 13. Monatslohn gezahlt wird oder nicht – falls nein, muss dies ausdrücklich stehen. Regeln Sie auch die Lohnbehandlung während mehrstöckiger Berufsschulblöcke (normalerweise Vollzahlung, nicht reduziert).
- Monatslohn in CHF für jedes Lehrjahr festlegen; aktuelle kantonale Lohnempfehlungen oder GAV-Vorgaben beachten.
- Zahlfrequenz (monatlich oder halbmonatlich) und Zahlweise (Banküberweisung etc.) eintragen.
- Mindestens 5 Wochen (oft 6) bezahlten Jahresurlaub bestätigen; Verteilung (Sommer/Ferien) regeln.
- Lohnbehandlung während mehrwöchiger Berufsschulblöcke klären: Vollzahlung oder Reduktion?
- Explizit festhalten, ob 13. Monatslohn oder Ferienbonus gewährt werden – falls nicht, ausdrücklich ausschliessen.
- Alle Zuschläge (Verpflegung, Transport, Werkzeuge) definieren und klären, ob vom Arbeitgeber gestellt oder in Rechnung gestellt.
Arbeitszeit, Kündigung und häufige Streitpunkte
Die Arbeitszeit eines Lehrlings ist gesetzlich begrenzt: OR Artikel 328 beschränkt das Pensum auf das Mass angelernter Arbeitnehmer – üblicherweise 40–42 Stunden pro Woche je nach Kanton und Branche. Ihr Vertrag muss das wöchentliche Pensum in Prozent oder Stunden angeben (z. B. ‹40 Stunden pro Woche› oder ‹100% Pensum›). Pausenregelungen eintragen (z. B. 15 Min. bei 4–6 Stunden Schicht) und klären, ob Überzeit erlaubt ist und wie sie kompensiert wird (Lohnzuschlag oder Zeitausgleich).
Kündigungsrecht: Während der Probezeit können beide Parteien ohne Grund kündigen. Nach Probeende schreibt OR Artikel 334 eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vor, Ihr Kanton kann längere Fristen vorsehen (z. B. Ende Kalendermonat). Halten Sie Ihre Kündigungsklausel klar fest. Häufige Streitpunkte entstehen durch verschwommene Ausbildungsinhalte (was soll der Lehrling konkret lernen?), unklar definierte Lohnprogression oder fehlende Ferienklärungen. Definieren Sie in Schrift, welche Fähigkeiten, Zertifikate oder Abschlussprüfungen der Lehrling erreichen soll.
- Wöchentliches Pensum in Prozent oder Stunden angeben (z. B. ‹40 Stunden pro Woche, 100% Pensum›); kantonalen und branchentypischen Normen entsprechen.
- Pausenregelungen definieren (z. B. 15 Min. bei 4–6 Stunden, 30 Min. bei 8+ Stunden); kantonale Arbeitszeitgesetze beachten.
- Überzeitpolitik klären: Ist Überzeit erlaubt? Ausbezahlung oder Zeitausgleich? Ab welchem Schwellenwert?
- Kündigungsbedingungen während Probezeit (keine Frist, jederzeit möglich) und danach (2 Wochen, eventuelle kantonale Verlängerung) festhalten.
- Ausbildungsinhalte definieren: Welche konkreten Fähigkeiten, Maschinen, Abläufe und Rollen vermittelt werden.
- Klären, wer die Berufsschule, Prüfungsgebühren und notwendige Schutzausrüstung bezahlt; festhalten, ob von Lohn abgezogen.
Häufige Fragen
- Kann ich einen Standard-Arbeitsvertrag verwenden oder brauche ich einen speziellen Lehrvertrag?
- Sie müssen einen Lehrvertrag verwenden, nicht einen Standard-Arbeitsvertrag. OR Artikel 319–343 definieren spezifische Lehrlingsrechte und -pflichten (z. B. Ausbildungspflicht, verlängertes Ferienrecht, reduzierte Probezeitflexibilität). Ein Standardvertrag erfüllt diese Anforderungen nicht und wird von der kantonalen Berufsbildungsbehörde möglicherweise abgelehnt. Nutzen Sie eine Vorlage Ihres Kantons oder lassen Sie einen Arbeitsrechtler Ihre Version prüfen.
- Was passiert, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung nicht besteht?
- Besteht der Lehrling die Lehrabschlussprüfung (LAP) nicht, erhält er kein Fähigkeitszeugnis. Sie sollten vorab klären: Behalten Sie den Lehrling als Angestellten, bieten Sie eine Wiederholungsprüfung an, oder beendet sich das Verhältnis? Halten Sie Ihre Regelung im Vertrag fest – manche Betriebe gewähren eine bezahlte ‹Nachbessungsfrist›, andere beenden das Verhältnis. Dies vermeidet später Streit. Rückfragen Sie bei Ihrer kantonalen Berufsbildungsbehörde, welche Praktiken zulässig sind.
- Wer ist verantwortlich für schlechte Berufsschulbesuche des Lehrlings?
- Der Berufsschulbesuch ist Sache des Lehrlings; schlechte Präsenz ist ein Kündigungsgrund. Der Berufsbildner wird aber erwartet, Absenzen frühzeitig zu flaggen. Manche Kantone sehen eine Überwachungspflicht des Betriebs vor. Sollten Schulabsenzen die Betriebsausbildung gefährden, können Sie mit der Schule und dem Lehrling reden. Halten Sie im Vertrag fest, dass regelmässiger Berufsschulbesuch Pflicht ist und Nichtbeachtung nach Verwarnungen zur Kündigung führen kann.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.