Stundenlohn und Ferienentschädigung
Der Stundenlohn ist der Brutto-Stundensatz, den Sie einem Arbeitnehmer zahlen – berechnet aus dem Jahresgehalt geteilt durch die jährlich geleisteten Arbeitsstunden. In der Schweiz müssen Sie zusätzlich eine Ferienentschädigung (typischerweise 5,6% oder mehr) budgetieren, um die bezahlten Ferientage abzudecken – dies ist nicht im Stundenlohn enthalten, sondern eine gesetzliche Arbeitgeberkosten.
Der Stundenlohn ist der Brutto-Stundensatz eines Arbeitnehmers, berechnet indem das Jahresgehalt durch die jährlich geleisteten Arbeitsstunden geteilt wird. Er gilt für alle Arbeitsverträge – ob Vollzeit, Teilzeit oder in einem bestimmten Pensum-Prozentsatz.
Die Ferienentschädigung ist ein obligatorischer Zuschlag zur Deckung des gesetzlichen Ferienanspruchs. Schweizer Recht sieht mindestens 4 Wochen bezahlte Ferien jährlich für Arbeitnehmer unter 20 Jahren und 2 Wochen für Erwachsene vor. Diese Kosten liegen ausserhalb des Stundenlohns und betragen typischerweise 5,6% bis 8,3% des Gehalts, je nach Kanton und Branchenkollektivvertrag (GAV).
Wann diese Themen relevant werden
Der Stundenlohn entsteht bei jeder Anstellung auf Stundenhonorar- oder Teilzeitbasis und wenn Sie überprüfen müssen, ob Ihre Sätze kantonale Minima erfüllen. Relevant ist er auch bei der Berechnung von Überzeit, die auf dem korrekten Stundenlohn basieren muss.
Die Ferienentschädigung wird bei der Vertragserstellung, Lohnabrechnung und Jahresbudgetierung wichtig. Wenn Sie ein pauschales Jahresgehalt zahlen, ohne die Feriendeckung explizit auszuweisen, riskieren Sie Nachzahlungsverpflichtungen.
- Teilzeit- und Stundenverträge erfordern immer einen klar definierten Stundenlohn
- Überzeit, Schichtzuschläge und Bonusse werden vom Basis-Stundenlohn berechnet
- Einige Kantone (z. B. Genf, Basel-Stadt) veröffentlichen branchen-spezifische Mindesthonorasätze
- Ferienentschädigung muss separat budgetiert und neben Löhnen oder als Pauschalbetrag gezahlt werden
- Lehrlinge und Praktikanten unterliegen niedrigeren Rechtsminima; überprüfen Sie die Regeln Ihres Kantons
- Das Arbeitsgesetz (ArG) bildet den Rechtsrahmen; Ihre Branche hat möglicherweise einen GAV mit höheren Standards
Ihre Verpflichtung
Sie müssen den Stundenlohn im Arbeitsvertrag dokumentieren und sicherstellen, dass er nicht unter dem kantonalen Rechtsminimum liegt. Zahlen Sie ihn konsistent und führen Sie ihn auf jedem Lohnzettel auf. Bei der Berechnung der Ferienentschädigung verwenden Sie den Brutto-Stundenlohn multipliziert mit der Anzahl der Ferientage, auf die Ihr Arbeitnehmer Anspruch hat (üblicherweise 20–25 Tage pro Jahr, je nach Alter und Kanton).
Sie können die Ferienentschädigung als separate Position auf dem Monatslohnzettel zahlen oder sie am Ende des Ferienjahrs als Pauschalbetrag ausbezahlen. Beide Methoden sind zulässig, Sie müssen aber transparent und konsistent sein. Einige Arbeitgeber integrieren sie in den Bruttosatz; dies ist nur akzeptabel, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht.
- Geben Sie den Stundenlohn schriftlich bei Vertragsunterzeichnung an; Änderungen erfordern schriftliche Vereinbarung
- Zahlen Sie die Ferienentschädigung vollständig aus, auch wenn der Arbeitnehmer nicht alle Ferientage im Kalenderjahr nimmt
- Bewahren Sie Lohnzettel auf, die sowohl den Stundenlohn als auch Ferienabgrenzung oder -zahlung zeigen
- Überprüfen Sie das Mindesthonorar Ihres Kantons – Genf, Neuenburg und andere setzen branchenbezogene Minima durch
- Wenn ein Branchenkollektivvertrag auf Ihr Unternehmen zutrifft, stellen Sie sicher, dass Ihr Stundenlohn + Entschädigung dessen Standard erfüllt
- Bei Kündigungsvollzug zahlen Sie alle aufgelaufenen, aber nicht genommenen Ferien in der finalen Abrechnung oder separat, wie vom Kantonrecht vorgeschrieben
Der häufigste Fehler
Arbeitgeber vergessen oft, dass Ferienentschädigung nicht optional ist – sie sind eine separate gesetzliche Kosten. Sie geben oder zahlen einen "Gesamtsatz" pro Stunde, den sie als alles einschliessend betrachten, und stellen dann bei einer Überprüfung oder Kündigung fest, dass sie die erforderlichen 5,6%–8,3% für gesetzliche Ferien nicht reserviert haben.
Ein zweiter häufiger Fehler ist die Behandlung der Ferienentschädigung als diskretionär oder als etwas, das gegen nicht genommene Ferien verrechnet werden kann. Schweizer Recht erlaubt dies nicht. Wenn ein Arbeitnehmer seinen vollen Anspruch nicht nimmt, schulden Sie ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den aufgelaufenen Wert in bar.
- Vermischen Sie nicht die Ferienentschädigung mit dem Basis-Stundenlohn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung und klare Lohnzettel-Offenlegung
- Gehen Sie nicht davon aus, dass ein "wettbewerbsfähiger Stundenlohn" sowohl Lohn als auch Ferien abdeckt – budgetieren Sie sie separat
- Halten Sie keine Ferienentschädigung zurück oder zahlen Sie sie nicht aus, weil ein Arbeitnehmer mitten im Jahr ging; Sie müssen für verdiente Tage zahlen
- Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Vereinbarungen über den Stundenlohn; dokumentieren Sie immer schriftlich
- Vergessen Sie nicht, die Sätze zu aktualisieren, wenn Ihr Kanton das Mindesthonorar erhöht – überprüfen Sie jährlich
- Verwechseln Sie nicht die Ferienentschädigung mit dem 13. Monatslohn (13. Monatszahlung), der separat und nicht gesetzlich erforderlich ist
Häufige Fragen
- Wie berechne ich den Stundenlohn aus einem Jahresgehalt?
- Teilen Sie das Brutto-Jahresgehalt durch die Anzahl der Arbeitsstunden pro Jahr. Bei einem Vollzeitarbeitnehmer mit 42 Stunden pro Woche und 4,33 Wochen pro Monat (minus 20 Ferientage und öffentliche Feiertage) verwenden Sie ungefähr 1'900–1'950 Stunden jährlich. Beispiel: CHF 50'000 ÷ 1'950 Stunden ≈ CHF 25,64/Stunde. Überprüfen Sie Ihren Kanton und Branchenkollektivvertrag für genaue Stundenzahlen.
- Kann ich die Ferienentschädigung in den Stundenlohn-Satz einbeziehen, den ich einem Kandidaten anquotiere?
- Nur wenn Sie dies schriftlich im Vertrag ausdrücklich festhalten. Aus Gründen der Klarheit und um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es Best Practice, den Basis-Stundenlohn zu zeigen und getrennt anzugeben, wie Ferien gehandhabt werden (monatliche Abgrenzung, jährliche Auszahlung oder prozentuale Erhöhung). Dies macht Lohnzettel auch für den Arbeitnehmer einfacher verständlich.
- Was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer kündigt, bevor er alle Ferien nimmt?
- Sie müssen den Barwert aller aufgelaufenen, aber nicht genommenen Ferientage in der finalen Abrechnung auszahlen. Schweizer Recht behandelt nicht genommene Ferien als Lohnschuldigkeit. Wenn Ihr Vertrag oder Kanton ein "Ferienjahr" vorsehen, das vom Kalenderjahr abweicht, stellen Sie sicher, dass die Abgrenzung des Arbeitnehmers vom ersten Anstellungstag klar ist.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.