Obligationenrecht (OR) und Arbeitsvertrag
Das Obligationenrecht (OR) ist das Schweizer Bundesgesetz für alle Arbeitsverträge. Die Artikel 319–362 OR setzen zwingende Minimums: schriftliche Verträge, Mindestlohn, Arbeitszeit, Ferien, Kündigungsfristen und Kündigungsschutz. Dein Kanton kann strenger sein; Gesamtarbeitsverträge (GAV) erhöhen die Standards. Du darfst nicht unter OR-Minimums verhandeln.
Das Obligationenrecht (OR) ist das Schweizer Privatgesetzbuch für alle Verträge—einschliesslich Arbeitsverträge. Die Artikel 319–362 OR regeln das Arbeitsverhältnis zwischen dir (Arbeitgeber) und deinen Angestellten.
Das OR setzt eine Rechtsgrundlage, keine Obergrenze. Jede Vereinbarung darunter ist automatisch ungültig und wird durch den OR-Standard ersetzt. Kantonale Arbeitsgesetze und GAV gehen oft weiter und binden dich.
Wann das OR gilt
Jeder Arbeitsvertrag in der Schweiz—ob Vollzeit, Teilzeit (in Pensum %), befristet oder Probezeit—unterliegt dem OR ab Tag eins. Es gibt keine Ausnahmen für Startups, Temporäre oder kleine Teams.
Falls dein Kanton strengere Arbeitsbestimmungen erlässt (z. B. Genf mit längeren Kündigungsfristen, Basel-Stadt mit Überzeitregeln), binden dich diese auch. Überprüfe immer das kantonale ArG (Arbeitsgesetz) und anwendbare GAV in deiner Branche.
- Schriftlicher Arbeitsvertrag erforderlich (OR 320); mündliche Verträge sind rechtlich gültig, aber riskant—dokumentiere immer schriftlich
- Mindestens 4 Wochen Kündigung von beiden Seiten (OR 337); viele Kantone und GAV fordern länger
- Mindestens 4 Wochen bezahlte Ferien für Angestellte unter 20 und über 50; alle anderen mindestens 2 Wochen (OR 329)
- Löhne müssen vollständig und pünktlich gezahlt werden; jede einseitige Kürzung braucht explizite schriftliche Zustimmung
- Probezeit maximal 3 Monate beim ersten Eintritt; 1 Monat bei Stellenwechsel (OR 335a)
- Kündigung nur mit schriftlicher Mitteilung gültig; rechtswidrige Kündigungen (Schwangerschaft, Gewerkschaft, Behinderung) sind null
Deine Pflichten als Arbeitgeber
Du musst vor oder am ersten Arbeitstag einen schriftlichen Vertrag mit Jobtitel, Pensum, CHF-Lohn, Arbeitszeit und Arbeitskanton ausstellen. Vage Formulierungen führen zu Streitigkeiten und werden gegen dich ausgelegt.
Du haftest für Arbeitssicherheit, pünktliche Lohnzahlung und rechtsgemässe Kündigung. Verstösse führen zu Lohnansprüchen (bis 2 Jahre rückwirkend), Extra-Abfindung und Gerichtskosten. Deine Haftpflichtversicherung deckt absichtliche OR-Verstösse nicht.
- Führe Lohnkontrolle mit Stunden, Pensum, Bruttolohn, Abzügen und Nettolohn; Inspektoren können diese einsehen
- Stelle bei Austritt ein faires Arbeitszeugnis aus (wahrheitsgetreu und angemessen); unfaire Zeugnisse laden zu Klagen ein
- Ziehe Quellensteuer und Sozialversicherungsbeiträge ein; Versäumnis ist deine persönliche Haftung, nicht der Firma
- Melde alle Angestellten bei kantonalen Behörden und RAV/ORP/URC (regionales Arbeitsamt) innerhalb vorgegebener Fristen an
- Folge OR Artikel 362 bei Kündigung: Kündigst du ohne wichtigen Grund, zahle 1–2 Monatslöhne als zusätzliche Frist oder sofort
- Bewahre Arbeitsverträge, Zeitrapporte und Lohnbelege mindestens 5 Jahre auf für Kontrollen und Streitigkeiten
Der häufigste Fehler
Anzunehmen, mündliche Absprachen oder informelle Chats seien gültige Verträge. Das OR verlangt Schriftlichkeit. Ohne sie begünstigen Streitigkeiten den Angestellten—und die Beweislast liegt bei dir.
Zweiter Fehler: Kantonale Regeln nicht beachten. Z. B. Zürichs ArG kann längere Fristen als 4 Wochen fordern, oder ein GAV in deiner Branche verpflichtet zu 13. Monatslohn. Unkenntnis der lokalen Gesetze schützt dich nicht vor Gericht.
- Schreibe vor Tag eins einen Arbeitsvertrag: Jobtitel, Pensum (z. B. 80 %), CHF-Lohn, Stunden, Kanton
- Überprüfe dein kantonales ArG und jeden geltenden GAV vor Vertragsabschluss—diese erhöhen, nicht senken die Standards
- Nutze einen Anwalt oder Vorlagenservice zur Vertragsprüfung; die Kosten sparen später viel teurere Streitigkeiten
- Wenn du keine Anwaltskosten tragen kannst, kontaktiere deine lokale Handelskammer oder KMU-Verbände für Unterstützung
Häufige Fragen
- Darf ich einen 50%-Pensum-Angestellten pro Stunde weniger zahlen als Vollzeitpersonal?
- Nein. Das OR fordert gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Teilzeitbeschäftigte müssen denselben Stundensatz (CHF/h) wie Vollzeitpersonal in derselben Rolle verdienen. Du kannst Gesamtsalär nur bei echter unterschiedlicher Rolle, Erfahrung oder Leistung differenzieren—nicht wegen Pensum allein.
- Was, wenn mein Kanton oder GAV das OR widersprechen?
- Kantonale ArG und gazettierten GAV überschreiben das OR, wenn sie strenger sind (arbeitnehmerfreundlicher). Du musst den höchsten Standard befolgen. Bei Unsicherheit frag das kantonale Arbeitsamt oder einen Arbeitsrechtler.
- Kann ich das OR umgehen, indem ich Unabhängige statt Angestellte engagiere?
- Nein. Schweizer Gerichte nutzen einen Substanztest. Wenn jemand unter deiner Kontrolle, an deinem Ort, nach deinem Plan arbeitet und von dir abhängt, ist es ein Angestellter—egal welches Label du gibst. Fehlklassifizierung führt zu Lohnnachzahlungen und Sozialversicherungs-Bussen.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.