Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist die schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und einem Mitarbeiter, die Stelle, Pensum (als Prozentsatz, z. B. 80%), Bruttolohn in CHF, Kündigungsfrist und Arbeitsort regelt. Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) verlangt Klarheit; fehlende Angaben führen bei Kündigung zu Streitigkeiten. Der häufigste Fehler: Pensum oder Kündigungsfrist nicht definieren.
Der Arbeitsvertrag ist die schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Mitarbeiter, welche die wesentlichen Bedingungen festlegt: Stellentitel, Pensum (als Prozentsatz, z. B. 80%), Bruttolohn in CHF, Kündigungsfrist und Arbeitsort. Eine schriftliche Vereinbarung ist in der Schweiz nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen – mündliche Absprachen sind zwar gültig, führen aber zu Unklarheiten.
Der Arbeitsvertrag wird relevant, wenn Sie jemanden einstellen. Er schützt beide Seiten, indem er Erwartungen klärt, noch bevor Streitigkeiten entstehen – besonders bei einer Kündigung. Das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) und kantonale Bestimmungen setzen Mindeststandardss; Ihr Vertrag darf unter diese nicht fallen.
Wann es relevant wird und welche Angaben erforderlich sind
Der Arbeitsvertrag ist ab dem Zeitpunkt der Anstellung relevant. Schon ein kurzes schriftliches Dokument – ein Anstellungsbrief mit Unterschrift – ist besser als nichts. Wesentliche Angaben müssen klar festgehalten sein: Stelle, Pensum, Lohn, Startdatum, Kündigungsfrist und Probezeitlänge (falls gewünscht, max. 3 Monate nach ArG).
Ihr kantonales Arbeitsamt oder eine Arbeitsanwältin kann Sie zu obligatorischen GAV-Klauseln (Gesamtarbeitsvertrag) in Ihrer Branche beraten. Wenn ein GAV in Ihrer Branche existiert, darf Ihr Vertrag nicht schlechter sein. Eine Probezeit muss explizit erwähnt sein; ohne diese Klausel gibt es keine Probefrist.
- Stellentitel und Hauptaufgaben
- Pensum als Prozentsatz (z. B. 100%, 80%)
- Bruttolohn monatlich oder jährlich in CHF
- Kündigungsfrist für beide Seiten (z. B. 1 Monat Ende Kalendermonat)
- Startdatum und Probezeitdauer (max. 3 Monate)
- Arbeitsort und eventuelle Reiseanforderungen
Ihre Verpflichtung als Arbeitgeber
Sie müssen eine Kopie des Vertrags spätestens am ersten Arbeitstag aushändigen. Nach ArG hat der Mitarbeiter Anspruch auf Nachweis der wesentlichen Bedingungen; ein Arbeitsvertrag erfüllt dies. Falls Sie später Bedingungen ändern (Lohn, Pensum, Ort), brauchen Sie schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers.
Bewahren Sie den unterschriebenen Vertrag während der Anstellung und mindestens 5 Jahre danach auf. Falls ein Streit vor Gericht kommt, müssen Sie ihn vorzeigen. Eine Änderung des Vertrags ohne schriftliche Zustimmung ist ein häufiger Fehler, der vor Gericht kostspielig wird.
- Unterschriebene Kopie spätestens am ersten Arbeitstag aushändigen
- Unterlagen mindestens 5 Jahre nach Anstellung aufbewahren
- Alle Änderungen schriftlich dokumentieren
- Sicherstellen, dass der Vertrag kantonales Recht und GAV einhält
- Keine mündlichen Zusagen (Bonus, Umzug) ausserhalb des Vertrags machen
- Vertrag aktualisieren, wenn sich Stelle oder Pensum ändert
Der häufigste Fehler
Der häufigste Fehler ist, das Pensum oder die Kündigungsfrist nicht definiert zu lassen oder vage zu formulieren. Viele Arbeitgeber gehen davon aus, das Pensum sei 100%, ohne es auszuschreiben, oder kopieren eine generische Kündigungsfrist, ohne die kantonalen Vorschriften zu prüfen. Bei einer Kündigung kann der Arbeitnehmer das Pensum oder die Gültigkeit der Frist anfechten.
Ein verwandter Fehler: einen Vertrag ohne Probezeitklausel abschliessen und dann annehmen, jemanden im ersten Monat sofort kündigen zu können. Nach ArG gilt ohne Probezeit-Klausel die gesetzliche Kündigungsfrist von Anfang an. Klarheit jetzt spart Kosten später.
- Pensum immer als Prozentsatz angeben (80%, 100% usw.)
- Kündigungsfristen deutlich festhalten (z. B. 'ein Monat Ende Kalendermonat')
- Probezeit-Klausel explizit einfügen, falls gewünscht
- Lohn und Stellenbeschreibung nicht vage lassen
- Nicht davon ausgehen, der Mitarbeiter 'wisse einfach' Bescheid
- Einen Anwalt oder HR-Fachperson für Ihren Kanton zu Rate ziehen
Häufige Fragen
- Brauche ich einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wenn der Mitarbeiter nur Teilzeit arbeitet?
- Ja, genauso wie bei Vollzeit. Halten Sie das Pensum klar fest (z. B. 50%) und alle anderen Bedingungen. Teilzeitverträge sind in der Schweiz üblich und müssen denselben Regeln genügen.
- Kann ich den Lohn oder das Pensum nach Arbeitsbeginn ändern?
- Nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers. Eine einseitige Änderung verstösst gegen den Vertrag und kann ein Grund für Kündigung durch den Arbeitnehmer sein. Unterschriften auf Änderungen einholen.
- Was passiert, wenn ich keinen schriftlichen Vertrag habe?
- Das Beschäftigungsverhältnis bleibt gültig, aber Sie haben keine Dokumentation. Falls Sie später über Lohn, Pensum oder Kündigungsfrist streiten, lastet der Nachweis auf Ihnen. Ein Gericht kann gegen Sie entscheiden. Nutzen Sie immer einen schriftlichen Vertrag.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.