Teilzeit (Teilzeitarbeit)

Teilzeit ist jede Anstellung unter 100% Pensum — typischerweise 50%, 60%, 80% oder 90%. Das Arbeitsgesetz (ArG) räumt Teilzeitangestellten die gleichen Rechte wie Vollzeitangestellten ein, anteilig nach geleisteten Stunden. Löhne, Leistungen und Kündigungsfristen skalieren proportional zum Pensum.

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In der Schweiz bedeutet Teilzeit eine Anstellung mit weniger als 100% Pensum. Übliche Modelle sind 50%, 60%, 80% oder 90% — jeder Prozentsatz entspricht dem Anteil einer Standardwoche, den die Person arbeitet.

Teilzeitarbeit ist in Schweizer KMU weit verbreitet, besonders in Bürorollen, Detailhandel und Betreuung. Viele Arbeitgeber nutzen Teilzeit, um Kosten zu steuern oder Kandidaten mit Verfügbarkeitswünschen anzustellen.

Wann Teilzeit auftritt

Sie begegnen Teilzeit, wenn jemand nicht oder weniger als 100% arbeiten kann oder möchte. Ein Kandidat verlangt vielleicht 80% für ein Nebenausbildung, oder Sie schaffen eine 60%-Stelle, um Aufgaben auf zwei Personen zu verteilen.

Teilzeit entsteht auch bei Umstrukturierungen. Wenn Sie jemanden von 100% auf 80% reduzieren, ist das eine Vertragsänderung und erfordert schriftliche Zustimmung und Frist gemäss ArG.

  • Neueinstellung: Kandidat verhandelt 70%, Sie vereinbaren schriftlich
  • Umstrukturierung: Reduktion von 100% auf 60% für bestehende Angestellte
  • Saisonarbeit: 50% Pensum in schwachen Monaten
  • Job-Sharing: zwei Personen teilen sich eine 100%-Stelle à 50% pro Person
  • Pensionierungsphase: Person reduziert auf 60% vor dem Austritt
  • Ausbildung oder Weiterbildung: Person verlangt reduzierte Stunden für Studium

Ihre rechtlichen Pflichten

Teilzeitangestellte haben Anspruch auf denselben Stundenlohn, Ferientage, Krankheitstage und Sozialversicherungen wie Vollzeitangestellte — alles anteilig zum Pensum. Kostet eine 100%-Stelle CHF 5000/Monat, kostet eine 50%-Stelle CHF 2500.

Sie müssen Teilzeitangestellte innerhalb von fünf Tagen nach Arbeitsbeginn bei AHV/IV/EO und der Unfallversicherung (UVG) anmelden, unabhängig vom Pensum. Beiträge skalieren mit dem Bruttolohn. Viele Kantone kennen keine Untergrenze — auch 5% Pensum erfordert Anmeldung.

  • Zahlen Sie anteilsmässigen Stundenlohn oder Monatslohn dividiert durch Pensum %
  • Gewähren Sie Ferientage (Tage, nicht Stunden — weiterhin ganze Tage)
  • Decken Sie Krankheit zum vollen Satz für tatsächliche Abwesenheit, skaliert nach Stunden
  • Melden Sie bei AHV/IV/EO und UVG an — keine Ausnahmen für niedriges Pensum
  • Stellen Sie ein Arbeitszeugnis (Arbeitszeugnis) wie bei Vollzeit aus
  • Zahlen Sie 13. Monatslohn anteilig auf die gleiche Weise wie bei Vollzeit

Der häufigste Fehler

Viele KMU-Inhaber denken, dass eine 50%-Person nur die Hälfte der rechtlichen Compliance braucht. Das ist falsch. Sie müssen sie trotzdem bei AHV/IV anmelden, Ferientage gewähren und ein volles Arbeitszeugnis ausstellen.

Ein zweiter Fehler: Pensum-Prozentsätze uneinheitlich handhaben. Wenn Sie 80% im Vertrag vereinbaren, aber die Person arbeitet regelmässig 100%, riskieren Sie Ansprüche auf unbezahlte Überzeit oder Vertragsanpassung. Dokumentieren Sie tatsächliche Arbeitsstunden, besonders bei flexiblen Rollen.

  • Vergessen der AHV/IV-Anmeldung für 'kleine' Pensum-Rollen (es gibt keine Untergrenze)
  • Bezahlung unter anteilsmässigen Lohn, weil Teilzeit 'junior' wirkt
  • Ferientage falsch zählen: als 'anteilige Tage' statt ganzer Tage
  • Pensum verbal ändern ohne schriftliche Änderung und angemessene Frist
  • Inkonsistente Planung: 80%-Vertrag, aber 100%-Erwartung
  • Teilzeitarbeit im Arbeitszeugnis weglassen oder reduziertes Zeugnis ausstellen

Häufige Fragen

Muss ich Teilzeit anbieten, oder kann ich 100% Pensum verlangen?
Sie können 100% in der Ausschreibung und im Vertrag verlangen. Sie müssen aber in gutem Glauben verhandeln, wenn ein Kandidat oder eine bestehende Person Teilzeit verlangt. Eine Ablehnung ist rechtens, aber jede vereinbarte Reduktion muss schriftlich mit Frist dokumentiert werden (typisch 30 Tage für Vertragsänderungen).
Wie berechne ich Ferientage für einen 60%-Angestellten?
Ferientage sind Tage, nicht Stunden. Ein 60%-Angestellter erhält die volle Anzahl gesetzlicher Feiertage (z.B. 1. August, Weihnachten, Kantonsfeiertage). Sie rechnen die Tage nicht anteilig herunter. Aber der Tageslohn für Ferien ist 60% des Vollzeitäquivalents.
Wenn ein Teilzeitangestellter Überzeit leistet, schulde ich Zuschlag?
Ja. Wenn ein 60%-Angestellter über 60% Pensum hinaus arbeitet, sind diese Stunden Überzeit und müssen mit Überzeitzuschlag vergütet werden (typisch 25% Zuschlag, oder gemäss Ihrem GAV). Dokumentieren Sie Stunden sorgfältig, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.

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