IV-Versicherung (Invalidenversicherung)
Die IV (Invalidenversicherung) ist eine obligatorische Schweizer Sozialversicherung, die Arbeitnehmende schützt, die aufgrund von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig werden. Sie melden Mitarbeitende bei der kantonalen IV-Stelle an, ziehen Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn ab und zahlen Arbeitgeberbeiträge. Die IV finanziert Rehabilitation, Renten und Leistungen für Familien.
Die IV ist nicht optional – sie ist ein obligatorischer Teil der Schweizer Sozialversicherung. Jede Person mit Einkommen über CHF 1'025 pro Quartal muss versichert sein. Sie melden neue Mitarbeitende innerhalb von 5 Tagen nach Arbeitsbeginn an.
Die kantonale IV-Stelle verwaltet Ansprüche und Leistungen. Ihre Aufgabe ist administrativ: Mitarbeitende anmelden, Beiträge monatlich via Lohnabzug überweisen und bei Anspruchsfällen Unterlagen bereitstellen.
Wann die IV relevant wird
Die IV greift ein, wenn ein Mitarbeitender wegen Krankheit, Unfall oder Behinderung mehr als 30 Tage lang nicht arbeiten kann. Der Mitarbeitende oder sein Arzt reicht einen Antrag bei der kantonalen IV-Stelle ein – nicht bei Ihnen.
Die IV-Stelle kann Beschäftigungsgeschichte, Lohnangaben und Stellenbeschreibung anfordern. Mitwirkung ist gemäss Bundesverfassung und IVG obligatorisch.
- Mitarbeitender kann längerfristig nicht arbeiten
- Medizinische Beurteilung stellt Arbeitsunfähigkeit fest
- IV zahlt bis 90 % des fehlenden Einkommens während Rehabilitation
- Teilweise Erwerbsunfähigkeit: IV finanziert Umschulung oder Arbeitsplatzanpassung
- Volle Invalidität: IV zahlt lebenslange monatliche Rente
- IV deckt auch Hinterbliebenenleistungen ab
Ihre rechtlichen Pflichten
Melden Sie jeden Mitarbeitenden bei der kantonalen IV-Stelle an. Ziehen Sie Arbeitnehmerbeiträge (circa 0,4 % des Bruttolohns) ab und zahlen Sie Arbeitgeberbeiträge (ebenfalls circa 0,4 %). Beide Beträge sind monatlich fällig.
Bewahren Sie Beschäftigungsunterlagen mindestens 5 Jahre auf. Wenn die IV-Stelle Dokumente anfordert, antworten Sie innerhalb von 10 Tagen. Verweigerung kann zu Bussgeldern führen.
- Melden Sie neue Mitarbeitende innerhalb von 5 Tagen an
- Zahlen Sie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge monatlich
- Arbeitnehmerbeiträge sind vom Bruttolohn abzugsfähig
- Beantworten Sie Anfragen der IV-Stelle zügig
- Informieren Sie Mitarbeitende über ihren IV-Status
- Bewahren Sie Lohnunterlagen und Arbeitsverträge 5 Jahre auf
Der häufigste Fehler
Kleine Arbeitgeber vergessen oder verzögern die Anmeldung bei der IV-Stelle und nehmen an, dass Teilzeitbeschäftigte ausgenommen seien. Dies führt zu Versicherungslücken und Nachzahlungsansprüchen.
Melden Sie am ersten Tag an. Ein paar Minuten in der ersten Woche sparen Monate an Papierkram. Bestätigen Sie mit der IV-Stelle, dass die Anmeldung erfolgt ist.
- Verspätete Anmeldung hinterlässt Versicherungslücke
- Arbeitgeber haftet für fehlende Beiträge rückwirkend
- IV-Stelle kann Verzugszinsen und Bussen verhängen
- Teilzeitbeschäftigte (Pensum ≥10 %) sind nicht ausgenommen
- Fehlende Anmeldung macht IV-Leistungen hinfällig
- Verwenden Sie das Standard-Anmeldeformular Ihres Kantons
Häufige Fragen
- Muss ich einen Mitarbeitenden anmelden, der 12 Stunden pro Woche arbeitet?
- Ja. Jede Person mit Pensum ≥10 % und Einkommen ≥CHF 1'025 pro Quartal muss angemeldet sein. Teilzeitbeschäftigung ist keine Ausnahme. Melden Sie alle neuen Mitarbeitenden innerhalb von 5 Tagen an.
- Was passiert, wenn ein Mitarbeitender invalid wird – muss ich das Gehalt weiterzahlen?
- Nein. Die IV zahlt die Invalidenrente direkt an den Mitarbeitenden. Sie sind nicht verantwortlich für laufende Gehaltszahlungen. Während der 30-tägigen Wartefrist könnte jedoch Arbeitslosenentschädigung oder Krankentaggeld greifen – das hängt von Vertrag und kantonalen Bestimmungen ab.
- Darf ich jemanden nicht einstellen, weil er möglicherweise IV-Leistungen bezieht?
- Nein. Diskriminierung aufgrund von Behinderung oder Gesundheit verstösst gegen die Bundesverfassung und das Gleichstellungsgesetz. IV-Beiträge sind obligatorisch und gelten für alle Mitarbeitenden gleich.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.