Ferienkürzung
Ferienkürzung bedeutet die Reduktion des jährlichen Ferienanspruchs unter die gesetzliche oder vertragliche Norm. Das ArG garantiert mindestens 4 Wochen (20 Tage) pro Jahr für alle Angestellten. Sie dürfen Ferien nur bei Pensum-Reduktion anteilsmässig kürzen oder in seltenen Fällen mit schriftlicher Zustimmung. Der häufigste Fehler: Ferien als Sparmaßnahme kürzen ohne rechtliche Grundlage. Dies führt zu Lohnforderungen und Schadensersatz.
Ferienkürzung ist die Reduktion des jährlichen Ferienanspruchs eines Angestellten. Das ArG garantiert eine Mindestdauer von 4 Wochen (20 Tagen) pro Jahr, unabhängig von Betriebszugehörigkeit oder Funktion.
Das Thema taucht bei Pensum-Änderungen, Vertragsanpassungen oder Kündigungsabrechnung auf. Die Kenntnis der Regeln schützt vor kostspieligen Disputen.
Wann Sie Ferien kürzen dürfen
Der einzige legitime Grund zur Ferienkürzung ist eine Pensum-Änderung (Arbeitszeit). Wechselt ein Angestellter von 100% auf 60%, reduziert sich der Ferienanspruch proportional—von 20 auf 12 Tage pro Jahr.
Eine schriftliche Zustimmung kann theoretisch Kürzungen unter das Gesetzesminimum erlauben, ist aber rechtlich fragil und schwer durchsetzbar. Jede Kürzung muss im Arbeitsvertrag oder in einer unterzeichneten Änderung dokumentiert sein.
- Pensum-Reduktion (einzige routinemässige Rechtsgrundlage für Ferienkürzung)
- Schriftliche Vertragsänderung mit Unterschrift (hohes Risiko; Jurist konsultieren)
- Kantonal- oder GAV-Regeln können strengere Minima als das ArG vorsehen
- Ferienabbau darf nicht rückwirkend oder pauschal verfallen
- Ferien zur Kosteneinsparung oder Verlustabdeckung zu kürzen ist illegal
- Bei Kündigung müssen aufgelaufene Ferien voll ausbezahlt werden
Ihre rechtlichen Pflichten
Das ArG setzt die Untergrenze: Kein Angestellter darf unter 4 Wochen Ferien pro Jahr arbeiten. Kantonal- und Arbeitszeitgesetzgebung können diese Untergrenze erhöhen. Einige Kantone (z. B. Zürich, Genf) bieten zusätzlichen Schutz; konsultieren Sie das kantonale Arbeitsinspektorat.
Jede Ferienkürzung muss klar im Vertrag oder in einer vor Wirkung unterzeichneten Änderung dokumentiert sein. Bei Kündigung müssen unbezahlte Ferien zum täglichen Bruttolohn ausbezahlt werden, fair über die Kündigungsfrist verteilt.
- ArG Artikel 20 setzt das nicht verzichtbare 4-Wochen-Minimum
- Kantones Arbeitsinspektorat setzt lokale Minima durch
- Kürzung braucht schriftliche Vereinbarung, unterzeichnet von beiden Parteien
- Bei Austritt müssen alle aufgelaufenen Ferien ausbezahlt werden
- Lohnforderungen für illegale Kürzung können bis 2 Jahre zurück geltend gemacht werden
- Streitigkeiten enden oft in Mediation oder Arbeitsgericht
Der häufigste Fehler
Arbeitgeber kürzen Ferien als versteckte Sparmaßnahme, in der Hoffnung, Angestellte bemerken es nicht oder widersprechen nicht. Das ist illegal und teuer: Der Angestellte kann volle Rückzahlung plus Zinsen und Schadensersatz fordern.
Ein weiterer häufiger Fehler: Annahme, dass mündliche Vereinbarung zur Ferienkürzung gültig ist. Sie muss schriftlich sein, von beiden Parteien unterzeichnet und die genaue Tagzahl nennen. E-Mail-Bestätigung allein reicht oft nicht aus.
- Ferien ohne Vertragsänderung oder Rechtsgrundlage kürzen
- Sich auf mündliche Zustimmung verlassen statt schriftliche Änderung
- Vergesssen, Ferien bei Pensum-Wechsel zu skalieren
- Volle Ferienentschädigung bei Austritt nicht bezahlen
- Schweizer Feriengesetz mit EU- oder deutschen Standards verwechseln
- Sehr niedriges Pensum (z. B. 10%) mit quasi-null Ferien gleichsetzen
Häufige Fragen
- Darf ich Ferien kürzen, wenn ich einen Angestellten von 100% auf 80% Pensum reduziere?
- Ja—und Sie müssen. Ferien skalieren mit dem Pensum. Bei 80% sinkt der Anspruch von 20 auf 16 Tage (4 Wochen × 80%). Aktualisieren Sie den Vertrag schriftlich und bestätigen Sie die neue Ziffer vor dem Wechsel.
- Was passiert, wenn ich aufgelaufene Ferien bei Entlassung nicht ausbezahle?
- Der Angestellte kann auf Vorauszahlung aller unbezahlten Tage plus Zinsen (5% p. a. nach OR Artikel 104) klagen. Auch Entschädigungen wegen rechtswidriger Kündigung sind möglich. Die Lohnforderung verjährt typischerweise in 2 Jahren.
- Überragt ein kantonaler GAV oder Kollektivvertrag das ArG-Minimum?
- Nur wenn er mehr Schutz bietet, nicht weniger. Ein GAV kann das Minimum von 4 auf 5–6 Wochen erhöhen, darf aber nicht unter das ArG-Minimum fallen. Checken Sie Ihr kantonales Arbeitsinspektorat und etwaige GAV-Bindung.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.