EO (Erwerbsausfallentschädigung)
Die EO (Erwerbsausfallentschädigung) ist eine obligatorische Sozialversicherung, die Lohnausfälle ersetzt, wenn ein Arbeitnehmer wegen Militärdienst, Zivildienst oder Geschworenenamt abwesend ist. Sie zahlen als Arbeitgeber in die kantonale oder überkantonale EO-Kasse ein. Die Leistung (typischerweise 80 % des Lohns bis zur Höchstgrenze) wird von der EO-Kasse bezahlt – nicht von Ihnen direkt.
Die EO steht für Erwerbsausfallentschädigung. Sie ersetzt das Einkommen, das ein Arbeitnehmer verliert, weil er wegen Militärdienst (RS), Zivildienst oder Geschworenenamt abwesend ist – Verpflichtungen, die Vorrang vor der Erwerbstätigkeit haben.
In der Schweiz ist die EO ein obligatorisches Sozialversicherungssystem. Als Arbeitgeber zahlen Sie in die kantonale EO-Kasse (oder eine anerkannte überkantonale Kasse) ein – typischerweise als kleiner Prozentsatz der Lohnsumme. Wenn Ihr Arbeitnehmer abberufen wird, bezahlt die EO-Kasse den grössten Teil des Lohnausfalls – Sie selbst zahlen nicht direkt.
Wann EO gilt und was Sie tun müssen
Ein Arbeitnehmer teilt Ihnen mit, dass er wegen Militärdienst, Zivildienst oder Geschworenenamt abwesend ist. Sie bestätigen die schriftliche Mitteilung (Einberufungsbefehl oder Vorladung) und dokumentieren die Abwesenheit. Ihre Rechtspflicht: Die Abwesenheit akzeptieren, ohne den Arbeitnehmer zu benachteiligen, die EO-Entschädigung von der Kasse (nicht Ihr Geld) vom Lohn abziehen und die Beiträge an die kantonale EO-Kasse überweisen.
Die Beitragssätze variieren je nach Kanton und werden von Arbeitnehmerlohn (Arbeitnehmerbeitrag) und Lohnsumme (Arbeitgeberbeitrag) abgezogen. Die Sätze liegen ungefähr zwischen 0,2 % und 0,5 % der versicherten Verdienste. Erfragen Sie den genauen Satz bei der kantonalen Ausgleichskasse.
- Arbeitnehmer reicht schriftliche Mitteilung ein; Sie müssen sie akzeptieren
- EO deckt typischerweise 80 % der Tagesverdienste, begrenzt durch eine Höchstgrenze
- Die Entschädigung wird von der EO-Kasse gezahlt, nicht aus Ihrem Budget
- Sie bleiben der Arbeitgeber; der Arbeitnehmer behält alle Arbeitsrechte
- Ziehen Sie sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeitrag von der Lohnsumme ab
- Beiträge sind obligatorisch; Nichtbezahlung führt zu Bussgeldern nach dem ArG
Arbeitgeberpflichten und kantonale Besonderheiten
Melden Sie sich bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse an und klären Sie, ob Ihr Kanton eine eigene EO-Kasse betreibt oder ob Sie einer überkantonalen Kasse beitreten müssen. Einige Kantone (z. B. Zürich, Bern) betreiben unabhängige Systeme; andere teilen sich Ressourcen. Ihre Ausgleichskasse bestätigt Ihren Beitragssatz und stellt Lohndeduktions-Tabellen zur Verfügung.
Wenn ein Arbeitnehmer wegen eines EO-Grundes abwesend ist, melden Sie die Abwesenheit und die EO-Entschädigung Ihrer Versicherung. Der Arbeitnehmer erhält die EO-Zahlung separat von seinem Lohn. Kürzen Sie nicht sein reguläres Gehalt; die EO-Kasse füllt die Differenz zur gesetzlich festgelegten Entschädigung auf.
- Kontaktieren Sie die kantonale Ausgleichskasse, um sich zu registrieren
- Erfragen Sie die aktuellen Beitragssätze – sie variieren je Kanton und Jahr
- Führen Sie genaue Aufzeichnungen über EO-Abwesenheiten und Zahlungen
- Kürzen Sie nicht das reguläre Gehalt; EO ist eine Leistung, keine Abzug
- Bei mehreren Standorten können die Beiträge je nach Arbeitnehmerstandort unterschiedlich ausfallen
- Falls Sie einen GAV haben, prüfen Sie, ob er höhere EO-Beitragssätze vorsieht
Der häufigste Fehler
Viele Arbeitgeber gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie das volle Gehalt während einer EO-Abwesenheit zahlen und es später von der Kasse zurückfordern müssen. Tatsächlich erhält der Arbeitnehmer sein reguläres Gehalt plus die EO-Entschädigung von der Versicherung – Sie zahlen nicht im Voraus. Der Versuch, sich später von der EO zu erholen, führt zu Überzahlungsstreitigkeiten und Verwaltungschaos.
Ein zweiter häufiger Fehler ist das Versäumen der Registrierung oder das Vergessen der Beitragszahlungen. Dies setzt Sie Nachzahlungsforderungen, Bussgeldern und Strafzinsen nach dem ArG aus. Bestätigen Sie Ihre Registrierung und Beitragssätze mindestens einmal pro Jahr bei Ihrer Ausgleichskasse.
- Zahlen Sie nicht das volle Gehalt in Erwartung einer EO-Rückerstattung
- Überspringen Sie nicht die EO-Registrierung oder Beitragszahlungen – sie sind obligatorisch
- Verweigern oder bestrafen Sie dem Arbeitnehmer nicht wegen EO-Abwesenheit
- Verwechseln Sie EO-Abwesenheiten nicht mit Ferien oder Krankheit – sie sind separat
- Dokumentieren Sie die offizielle Mitteilung und die EO-Entschädigung für die Kontrolle
- Klären Sie die kantonalen Regeln; Zürich, Bern und kleinere Kantone haben unterschiedliche Systeme
Häufige Fragen
- Muss ich meinem Arbeitnehmer das volle Gehalt zahlen, während er Militärdienst leistet?
- Nein. Die EO-Versicherung zahlt dem Arbeitnehmer 80 % seines regulären Lohns (bis zur Höchstgrenze). Sie ziehen Ihre regulären Lohnabzüge weiterhin ab (Steuern, AHV, etc.), zahlen aber keine zusätzliche Entschädigung. Das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers wird durch die Kombination seines Grundlohns und der EO-Leistung aufrechterhalten.
- Was ist der Unterschied zwischen meinem Arbeitgeberbeitrag und dem Arbeitnehmerbeitrag zur EO?
- Beide sind obligatorisch. Der Arbeitgeberbeitrag (typischerweise 0,2–0,5 % der Lohnsumme) ist ein Geschäftskostenausgabe. Der Arbeitnehmerbeitrag wird vom Lohn abgezogen. Ihre kantonale Ausgleichskasse veröffentlicht den Aufteilungssatz jedes Jahr. Arbeitgeber mit mehreren Standorten können unterschiedliche Sätze je Beschäftigungskanton haben.
- Kann ich meinen Arbeitnehmer vom Militärdienst oder Geschworenenamt freistellen?
- Nein. Diese Pflichten sind durch das Gesetz geschützt. Die Verweigerung oder Bestrafung des Arbeitnehmers verstösst gegen das ArG und Bundesrecht. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf die Abwesenheit, und Sie müssen diese ohne Lohnkürzung oder disziplinarische Massnahmen akzeptieren.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.