Kündigung während der Probezeit
Die Probezeit ist eine Testphase von üblicherweise drei Monaten, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche auf einen beliebigen Wochentag kündigen können. Das Schweizer Obligationenrecht (OR Art. 335c) erlaubt diese vereinfachte Kündigung ohne Grund. Sie müssen aber die formalen Kündigungsanforderungen befolgen und die Kündigung dokumentieren.
Die Probezeit ist in der Schweiz die Prüfphase am Anfang eines Arbeitsverhältnisses, die üblicherweise drei Monate dauert. Während dieser Zeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis mit kürzeren Fristen als danach beenden.
Für die meisten Arbeitsverträge in der Schweiz ist die Probezeit Standard. Sie erscheint in fast allen schriftlichen Arbeitsverträgen – ob Vollzeit, Teilzeit oder Pensum-basiert – in allen 26 Kantonen.
Wann die Probezeit-Kündigung gilt
Die Probezeit beginnt am ersten Arbeitstag und dauert bis zum vereinbarten Enddatum – meistens drei Monate. Nach Ablauf der Probezeit gelten längere Kündigungsfristen (üblicherweise einen Monat zum 15. oder Ende eines Kalendermonats).
Sie können während der Probezeit kündigen, wenn die Leistung nicht stimmt, die Eignung fehlt oder sich die Geschäftslage ändert. Eine Begründung ist nach Schweizer Recht nicht erforderlich, die Kündigung muss aber schriftlich erfolgen.
- Standard-Probezeitdauer: drei Monate (kürzere Dauer ist möglich, längere selten)
- Kündigungsfrist während der Probezeit: eine Woche auf einen beliebigen Wochentag
- Keine Angabe von Gründen erforderlich nach Schweizer Recht (OR Art. 335c)
- Gilt in allen 26 Kantonen; manche GAV (Gesamtarbeitsverträge) können abweichende Bedingungen vorsehen – prüfen Sie Ihren GAV
- Kündigung muss schriftlich erfolgen und vor Ablauf der Frist dem Arbeitnehmer zugestellt werden
- Nach Ablauf der Probezeit gelten sofort längere Kündigungsfristen (üblicherweise einen Monat)
Ihre Pflichten bei der Kündigung
Senden Sie die schriftliche Kündigung innerhalb der Probezeitfrist. Die Frist beträgt eine Woche zum beliebigen Wochentag – wenn Sie mittwochs kündigen, endet das Verhältnis am darauffolgenden Mittwoch. E-Mail zählt als Schriftform.
Sie müssen ein Arbeitszeugnis ausstellen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate dauert oder der Arbeitnehmer eines anfordert. Bewahren Sie die Kündigungsdokumentation auf.
- Kündigung schriftlich vor Ablauf der Frist zustellen
- Enddatum richtig berechnen: eine Woche ab dem Tag der Kündigungsmitteilung, nicht ab Empfang
- Nicht auf diskriminierender Grundlage kündigen (Alter, Geschlecht, Schwangerschaft, Behinderung, Religion) – Schweizer Recht verbietet dies auch in der Probezeit
- Schlussgehalt und aufgelaufene Ferien sofort oder zum vereinbarten Zahltermin auszahlen
- Falls die Probezeit unter einen GAV fällt, Kündigungsfrist mit dem Gesamtarbeitsvertrag abgleichen
- Kündigungsmitteilung und Empfangsbestätigung als Beweis ordnungsgemässer Kündigung aufbewahren
Häufigster Fehler
Viele Arbeitgeber nehmen an, sie könnten ohne Frist oder mündlich kündigen. Oft wird die eintägige Frist übersehen oder die Kündigung nicht schriftlich mitgeteilt, was zu Streitigkeiten über die Gültigkeit der Kündigung führt.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die Verwechslung des Probezeitendes mit dem Vertragsende. Wenn Sie nicht während der drei Monate kündigen, läuft der Vertrag unter Standardbedingungen weiter – Sie können Probezeit-Regeln nicht rückwirkend anwenden.
- Mündlich kündigen und annehmen, es sei gültig – immer schriftliche Kündigung verwenden (E-Mail akzeptabel)
- Die eintägige Frist falsch berechnen oder sofort kündigen – verstösst gegen die Kündigungsfrist
- Nicht während der Probezeit kündigen, dann später versuchen, Probezeit-Regeln anzuwenden
- Arbeitszeugnis nicht ausstellen, obwohl Arbeitsverhältnis über drei Monate dauerte oder danach gefordert wurde
- Auf diskriminierender Grundlage während der Probezeit kündigen – illegales Kündigungsschutz gilt auch während der Testphase
- Gehalt, 13. Monatslohn (falls applicable) oder Ferienanspruch nicht termingerecht ausbezahlen
Häufige Fragen
- Kann ich einen Mitarbeiter während der Probezeit ohne Grund kündigen?
- Ja. Nach Schweizer Recht (OR Art. 335c) ist eine Kündigung während der Probezeit ohne Angabe eines Grundes zulässig. Eine Kündigung auf diskriminierender Grundlage (Alter, Geschlecht, Schwangerschaft, Behinderung, Religion, politische Meinung) ist aber auch in der Probezeit illegal. Sie müssen die eintägige schriftliche Kündigungsfrist einhalten.
- Was ist, wenn meine Probezeit länger oder kürzer als drei Monate ist?
- Die Probezeitdauer ist im Arbeitsvertrag festgehalten. Wenn Sie eine andere Dauer vereinbart haben (z. B. einen Monat oder sechs Monate), gilt die gleiche eintägige Frist, aber das Probezeitfenster endet am vereinbarten Datum. Prüfen Sie Ihren Vertrag und, wenn Sie einen GAV haben, ob dieser Ihre Bedingungen nicht überschreibt.
- Muss ich Ferien oder 13. Monatslohn zahlen, wenn ich während der Probezeit kündige?
- Ja. Aufgelaufene Ferien und jeder verdiente 13. Monatslohn (falls Ihr Vertrag oder GAV dies vorsieht) müssen bei Beendigung vollständig ausbezahlt werden – auch während der Probezeit. Ausstehende Löhne können nicht wegen früher Beendigung einbehalten werden.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.