Arbeitsrecht im Kanton Zürich
Im Kanton Zürich gelten das Bundesarbeitsgesetz (ArG) und kantonale Arbeitsgesetze nebeneinander. Als Arbeitgeber müssen Sie beide Ebenen beachten. Zürich sieht strengere Kündigungsfristen vor—typischerweise vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats für die meisten Rollen.
Arbeitsverhältnisse im Kanton Zürich unterliegen dem Arbeitsgesetz (ArG) des Bundes und zusätzlichen kantonalen Arbeitsbestimmungen. Sie können keine Ebene ignorieren. Zürichs Vorschriften laufen oft parallel zum Bundesrecht, sind aber teilweise restriktiver.
Ihre Hauptpflicht ist, in jedem Arbeitsvertrag korrekte Kündigungsfristen und Beendigungsregeln festzuhalten. Zürcher Arbeitgeber, die davon ausgehen, dass Bundesrecht ausreicht, landen häufig in Streitigkeiten über Fristen oder Kündigungsvorgänge.
Kündigungsfristen und Beendigung
Das ArG sieht in der Probezeit (max. 30 Tage) eine Kündigungsfrist von einer Woche zum Ende eines beliebigen Tages vor. Nach der Probezeit beträgt die Mindestfrist einen Monat zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Zürich erlaubt längere Kündigungsfristen im Vertrag, aber keine kürzeren als im Bundesrecht. Viele Zürcher Arbeitgeber vereinbaren drei Monate zum Ende eines Kalendermonats für Führungspersonen. Kündigungsfristen müssen schriftlich im Arbeitsvertrag (Schriftform nach ArG) festgehalten sein.
- Probezeit höchstens 90 Tage (ArG § 14a)
- Kündigung in der Probezeit: eine Woche zum beliebigen Tag
- Kündigung nach Probezeit: ein Monat zum 15. oder Ende eines Monats (Minimum)
- Verträge können Fristen verlängern; müssen aber symmetrisch sein (gleich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
- Kündigung ohne Grund schriftlich; arglistige Kündigung kann Abfindungsansprüche auslösen
- Zürich handhabt Kündigungsfristen streng—Verletzung kann Kündigung unwirksam machen
Arbeitszeit und Pensum
Das ArG begrenzt die Normalarbeitszeit auf 45 Stunden pro Woche (Zürich folgt dieser Obergrenze; Gesamtarbeitsverträge können niedrigere Maxima vorsehen). Ihr Vertrag muss das wöchentliche Pensum (Prozentsatz oder Stundenzahl) klar angeben.
Überzeit ist nur bei betrieblicher Notwendigkeit zulässig und muss dokumentiert sein. Kompensation erfolgt durch Lohn oder Zeitausgleich (niemals beides). Zürcher Arbeitgeber müssen Überzeit in der Lohnabrechnung nachweisen.
- Normalarbeitszeit max. 45 Stunden pro Woche (ArG § 9)
- Pensum als Prozentsatz (z.B. 100%, 80%) in jedem Vertrag angeben
- Überzeit schriftlich vereinbaren und betrieblich begründen
- Überzeitkompensation: Lohn oder Zeitausgleich, Zuschlag oder 1:1
- Abendarbeit und Nachtarbeit erfordern Zustimmung und ArG-Einhaltung (§ 14)
- Pausen: 15 Min. bei 5,5–7 Stunden, 30 Min. bei längeren Schichten
Verträge und Aufzeichnungen
Jedes Arbeitsverhältnis muss schriftlich dokumentiert werden (ArG § 320), spätestens 30 Tage nach Arbeitsbeginn. Der Vertrag muss Jobtitel, Pensum, Lohn, Kündigungsfristen und Anfangsdatum enthalten. Die kantonale Behörde kann diese Dokumente anfordern.
Arbeitszeugnisse, Lohnunterlagen und Absenzen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Mangelnde Dokumentation führt zu behördlicher Prüfung. Viele Zürcher Fälle entstehen durch fehlende oder unklar formulierte Vertragsbedingungen.
- Schriftlicher Vertrag erforderlich innerhalb von 30 Tagen nach Arbeitsbeginn
- Inhalt: Jobtitel, Aufgaben, Pensum, Lohn, Kündigungsfristen, Ferien
- Handschriftliche oder qualifizierte elektronische Unterschrift gültig
- Alle Verträge und Lohnabrechnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren
- Zürcher Arbeitsinspektorat kann Dokumente ohne Vorankündigung anfordern
- Lohnausweis muss Bruttolohn, Abzüge und Nettolohn je Abrechnungsperiode ausweisen
Häufige Fragen
- Kann ich einen Zürcher Arbeitnehmer in der Probezeit ohne Frist kündigen?
- Ja. Während der Probezeit (max. 90 Tage) kann jede Partei mit einer Woche Frist zum beliebigen Tag kündigen. Nach Probezeit gilt die im Vertrag vereinbarte Frist (Minimum ein Monat zum 15. oder Ende eines Monats).
- Was passiert, wenn ich keinen schriftlichen Arbeitsvertrag habe?
- Das ArG verlangt einen schriftlichen Vertrag innerhalb von 30 Tagen. Ohne diesen wird Zürichs Gericht die Aussage des Arbeitnehmer bevorzugen (Lohn, Stunden, Aufgaben) und Sie verlieren Durchsetzungskraft bei abweichenden Fristen oder Konkurrenzverboten.
- Gelten besondere Regeln für Teilzeit- oder Temporärbeschäftigte in Zürich?
- Teilzeit- und Temporärbeschäftigte unterliegen den gleichen ArG- und Kantonalregeln. Sie müssen einen schriftlichen Vertrag ausstellen, das Pensum in Prozent angeben und Kündigungsfristen einhalten. Befristete Verträge können ein festes Enddatum anstelle von Kündigung vorsehen.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.