Ferienentschädigung (Ferienabgeltung)
Ferienentschädigung ist die Barauszahlung für nicht genommene Ferientage. Sie entsteht, wenn ein Arbeitsverhältnis endet oder, in manchen Kantonen, wenn angesammelte Ferien verfallen. Das Schweizer Obligationenrecht (OR) behandelt ungenuzte Ferien als Lohnanspruch, den der Arbeitgeber bar ausgleichen muss, ausser der Arbeitnehmer nimmt die Zeit tatsächlich.
Ferienentschädigung ist die Geldausgleichung für Ferientage, die ein Angestellter nicht genommen hat. Wenn ein Arbeitnehmer Ihr Unternehmen verlässt oder das Vertragsjahr mit ungenutzten Ferien endet, müssen Sie diese Tage zum regulären Lohn bar ausgleichen.
Die Verpflichtung ist im OR (Artikel 329c) und in den meisten kantonalen Arbeitsgesetzen verankert. Sie schützt Arbeitnehmer davor, verdiente Freizeit als finanziellen Verlust zu erleiden.
Wann Ferienentschädigung fällig wird
Ferienentschädigung ist zwingend, wenn ein Arbeitsverhältnis endet – ob durch Kündigung, Entlassung oder Pensionierung. Sie müssen ungenuzte Ferientage bis zum Kündigungsdatum berechnen und in CHF ausgleichen.
Einige Kantone (z. B. Zürich, Bern) verlangen auch Zahlung, wenn Ferientage übertragen werden und der Arbeitnehmer sie innerhalb eines Übertragungsfensters nicht nimmt. Prüfen Sie die Regeln Ihres Kantons; sie variieren. Während aktiver Beschäftigung sollten Ferien normalerweise genommen, nicht ausbezahlt werden.
- Ausgelöst bei Vertragsende (Kündigung, Entlassung, Pensionierung)
- Auch erforderlich, wenn kantonales Recht Überträge begrenzt und Tage verfallen
- Berechnet als: (ungenuzte Tage) × (Taglohn oder Pensum ÷ Arbeitstage pro Jahr)
- Muss auf der Schlussrechnung oder Abrechnung erscheinen
- Keine festgelegte Frist im OR, aber Abgeltung muss prompt und transparent sein
- Gilt unabhängig vom Pensum des Arbeiters (100%, 80%, Teilzeit usw.)
Ihre Pflicht als Arbeitgeber
Sie müssen Ferienaufbau und -verbrauch dokumentieren. Bei Vertragsende berechnen Sie restliche Tage klar und tragen den Barwert auf die Schlussrechnung oder separate Abgeltung ein. Der Arbeitnehmer hat einen Lohnanspruch nach OR Artikel 322; Nichtbezahlung ist eine schwere Verletzung.
Falls ein GAV (Gesamtarbeitsvertrag) gilt, setzt dieser strengere Aufbau- oder Übertragungsregeln. Prüfen Sie immer Ihre Branche und kantonale Anforderungen vor der Schlussrechnung.
- Dokumentieren Sie genommene und angesammelte Ferien während der Anstellung
- Berechnen Sie Taglohn fair (Jahreslohn ÷ Arbeitstage pro Jahr)
- Fügen Sie Ferienentschädigung in Schlussrechnung ein ohne Abzüge
- Stellen Sie schriftliche Aufschlüsselung dem ausscheidenden Arbeitnehmer zur Verfügung
- Verrechnen Sie nicht mit anderen Ansprüchen ohne schriftliche Zustimmung
- Falls GAV gilt, folgen Sie dessen Ferien- und Bezahlungsregeln
Häufigster Fehler
Der grösste Fehler ist, Ferien als freiwillige Leistung zu behandeln und Auszahlung zu verweigern mit dem Argument, der Arbeitnehmer hätte Zeit nehmen sollen. Das Schweizer Recht behandelt angesammelte Ferien als verdientes Lohn. Wenn Tage nicht genommen werden, schulden Sie den Barausgleich.
Ein zweiter häufiger Fehler: falscher Taglohn oder Abzug der Ferienentschädigung vom Severance ohne klare Dokumentation. Immer transparent berechnen und pünktlich abgeltung leisten, um Streitigkeiten und Ansprüche unter der Verjährungsfrist (fünf Jahre) zu vermeiden.
- Annahme, Sie können Zahlung verweigern, weil Arbeitnehmer 'nicht um Zeit bat'
- Verwendung eines inflationierten Satzes oder Taglohns zur Reduktion Ihrer Auszahlung
- Vergessen, Teilzeit-Pensums oder ungleiche Arbeitswochen zu berücksichtigen
- Abzug von Ferienentschädigung ohne explizite schriftliche Zustimmung des Arbeiters
- Verzögerung der Zahlung über das Schlussrechnungsdatum ohne rechtliche Begründung
- Ignorieren von GAV-Regeln, die anderen Aufbau oder Mindestuebertrag verlangen
Häufige Fragen
- Muss ich Ferienentschädigung zahlen, wenn ein Arbeitnehmer wegen Fehlverhalten entlassen wird?
- Ja. Ferienentschädigung ist kein freiwilliges Bonus—es ist verdientes Lohn. Fehlverhalten hebt angesammelte Ferien nicht auf. Sie müssen den Barausgleich bei Vertragsende zahlen. Nur ein Gericht kann in extremen Fällen Lohn verfallen, was selten ist.
- Kann ich einen Arbeitnehmer zwingen, alle Ferien vor Austritt zu nehmen anstatt zu zahlen?
- Sie können es während der Kündigungsfrist planen, aber erzwingen können Sie es nicht. Wenn er/sie vor Nutzung aller Tage geht, müssen Sie zahlen. Einige Kantone erlauben kurze Frist (z. B. zwei Wochen), um Resttage zu nehmen; prüfen Sie Ihren Kanton. Läuft die Zeit ab, ist Barzahlung fällig.
- Wie berechne ich den Taglohn für Ferienentschädigung?
- Teilen Sie das Jahresgehalt durch die Arbeitstage pro Jahr (oft 220–250, je nach Kanton und Praxis). Für Teilzeitangestellte bei 80% Pensum den Taglohn mit 0,8 multiplizieren. Bruttolohn inkl. regelmässige Zulagen, aber ohne Boni ausser sie sind garantiert.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.