Ferienanspruch
Ferienanspruch ist der Anspruch auf bezahlte Ferien, den jeder Arbeitnehmer in der Schweiz jährlich hat. Das Arbeitsgesetz (ArG) sieht einen Mindestanspruch von 20 Tagen pro Jahr vor (bei 5-Tage-Woche). Manche Kantone und Gesamtarbeitsverträge (GAV) schreiben mehr vor. Sie müssen Ferien gewähren, das Anspar-System korrekt führen und die Nutzung dokumentieren.
Das Schweizer Arbeitsrecht gewährleistet jedem Arbeitnehmer bezahlte Ferientage. Das ist keine Vergünstigung—es ist eine gesetzliche Pflicht. Die meisten KMU stoßen auf Ferienanspruch-Fragen beim Einstellen, bei der Lohnabrechnung oder beim Austritt eines Mitarbeiters.
Die Regeln unterscheiden sich je nach Kanton und GAV, aber das ArG definiert die Mindestsätze. Fehler hier führen zu Lohnabrechnung-Problemen und können Konflikte bei Kündigungen auslösen.
Gesetzliches Minimum und Ansparen
Das ArG schreibt mindestens 20 Ferientage pro Jahr vor bei einer Standardwoche von 5 Tagen à 42 Stunden. Arbeitet ein Arbeitnehmer mit 80% Pensum, hat er 16 Tage Anspruch (80% von 20). Ferien entstehen monatlich: 1,67 Tage pro Monat.
Einige Kantone (z. B. Basel-Landschaft, Jura) setzen höhere Mindestsätze in der Kantonsgesetzgebung. Viele Branchen-GAVe schreiben ebenfalls mehr als 20 Tage vor. Prüfen Sie Ihren geltenden Rahmen, bevor Sie vom Bundesminimum ausgehen.
- 20 Tage Minimum für Vollzeit (ArG, zwingend)
- Für Teilzeitangestellte proportional zum Pensum berechnen
- Monatlich ansparen, um Streitigkeiten zu vermeiden
- Kantonsgesetz und bindende GAV überprüfen
- Nicht genommene Tage können übertragen werden (Details im Vertrag)
- Neue Arbeitnehmer können Ferien nach Probezeit oder Wartefrist nehmen (im Vertrag definieren)
Wann Ferienanspruch Aufmerksamkeit Verlangt
Ferienanspruch wird drei Mal akut: beim Einstellen, zur Jahresmitte und beim Austritt. Beim Onboarding müssen Sie Ferienregeln im Arbeitsvertrag festhalten. Im Lauf des Jahres müssen Sie genommene und restliche Tage sorgfältig nachverfolgen, um Über- oder Unterbezahlung zu vermeiden.
Beim Austritt müssen verbleibende Ferien entweder genommen oder ausbezahlt werden. Das ist nicht verhandelbar. Viele Arbeitgeber vergessen, angesammelte Ferien auf dem letzten Lohnstreifen auszuzahlen, und schaffen sich damit Haftung.
- Ferienanspruch in jedem Arbeitsvertrag dokumentieren
- Ein einfaches Ferienregister führen (Tabelle oder Software-Log)
- Arbeitnehmer vor Jahresende über Überträge informieren
- Anfragen schriftlich genehmigen und unterschriebene Belege aufbewahren
- Nicht genommene Tage beim Austritt auf dem letzten Lohnstreifen ausbezahlen
- Wenn ein Arbeitnehmer mitten im Jahr geht: anteilmäßig berechnen und sofort auszahlen
Der häufigste Fehler
Der meistgemachte Fehler: Angesammelte Ferien beim Austritt nicht auszuzahlen. Ein Arbeitnehmer mit 20 Tagen Anspruch pro Jahr, der nach 8 Monaten geht, hat Anspruch auf 13,33 Tage (8/12 × 20). Diese Zahlung zu vergessen, zieht Lohnforderungen und Reputationsschaden nach sich.
Ein zweiter häufiger Fehler ist Missverständnis der Übertragsregeln. Erlaubt Ihr Vertrag Übertrag von Ferien ins nächste Jahr, müssen Sie das Jahr für Jahr nachverfolgen. Vermischung von Anspar-Methoden (monatlich vs. Jahrespauschale) führt auch zu Abstimmungsproblemen.
- Immer auf dem letzten Lohnstreifen nicht genommene Ferien berechnen und ausbezahlen
- Übertrag nicht als automatisch annehmen—im Vertrag schriftlich festhalten
- Einheitliche Ansparlogik bei allen Mitarbeitern verwenden (monatlich, nicht ad-hoc)
- Nach Arbeitnehmer-Name und Datum nachverfolgen für streitige Fälle
- Im Zweifelsfall über kantonale Regeln: einen Buchhalter oder Anwalt fragen
- Arbeitsvertragsvorlage jährlich auf Compliance überprüfen
Häufige Fragen
- Kann ich Ferien verweigern oder einen Arbeitnehmer zwingen, alles in einem Block zu nehmen?
- Nein. Arbeitnehmer haben das Recht, Ferien über das Jahr zu verteilen, nicht nur im Sommer. Sie können Zeitpunkte absprechen (besonders bei kleinen Teams), können aber die Leistung nicht verweigern oder diktieren. Wenden Sie sich an Ihr kantonales Arbeitsamt, wenn Konflikte entstehen.
- Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer nach 3 Monaten geht?
- Er hat 5 Tage Anspruch (3/12 × 20). Hat er 2 Tage genommen, müssen Sie 3 Tage auf dem letzten Lohnstreifen auszahlen. Dies gilt auch in der Probezeit—das ArG gilt ab Tag eins. Keine Ausnahmen.
- Muss ich mehr als 20 Tage anbieten?
- Nur wenn Ihr Kanton, ein GAV oder Ihr Vertrag mehr vorsieht. Manche Kantone und viele Retail-/Hospitality-GAVe schreiben 24+ Tage vor. Prüfen Sie Ihre Regeln; im Zweifelsfall 20 Tage anbieten und schriftlich klären.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.