BVG-Eintrittsschwelle
Die BVG-Eintrittsschwelle ist das Mindestjahreseinkommen, ab dem Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter obligatorisch in die Betriebsrente (BVG/LPP) aufnehmen müssen. 2024 liegt diese Schwelle bei CHF 23'625 Bruttojahreseinkommen. Sie gilt für alle Arbeitsverträge mit einer erwarteten Dauer von drei Monaten oder länger, unabhängig vom Pensum.
Die BVG-Eintrittsschwelle definiert das Mindestjahreseinkommen für die obligatorische Altersvorsorge in der Schweiz. Sobald das Bruttojahreseinkommen diese Grenze überschreitet, beginnt Ihre Pflicht zur BVG-Anmeldung — in der Regel am ersten Arbeitstag oder ab dem Datum, an dem das Einkommen die Schwelle übersteigt.
Die Schwelle wird von der Bundesstelle für Sozialversicherungen (BSV) jährlich festgelegt und angepasst. Einzelne Kantone können zusätzliche Regeln erlassen, insbesondere für Teilzeit- und Temporärbeschäftigte. Auch in Kantonen ohne obligatorische Betriebsrentenpflicht gilt die BVG-Bundesschwelle für die meisten Arbeitgeber.
Wann die Schwelle gilt
Die Schwelle tritt in Kraft bei jedem Arbeitsvertrag, der voraussichtlich drei Monate oder länger läuft. Wenn eine Mitarbeiterin mit 30% Pensum anfängt und CHF 25'000 pro Jahr verdient (über der Schwelle), ist die BVG-Anmeldung vom ersten Tag an obligatorisch.
Befristete Verträge von genau drei Monaten oder länger lösen die Pflicht aus. Probezeiten befreien Sie nicht davon. Verlängern Sie einen Vertrag später, überprüfen Sie, ob die Schwelle im ganzen Kalenderjahr überschritten wird.
- Die Schwelle basiert auf dem Bruttojahreseinkommen, einschliesslich 13. Monatslohn und weiterer regelmässiger Zahlungen
- Das Pensum-Prozentsatz befreit einen Mitarbeitenden nicht, wenn das Jahreseinkommen die Schwelle überschreitet
- Der Vertrag muss für drei Monate oder länger geplant sein — temporäre Rollen unter zwei Monaten sind befreit
- Die Schwelle setzt sich jedes Jahr am 1. Januar zurück; überprüfen Sie im Januar neu
- Probezeiten verzögern die Anmeldung nicht, wenn das Einkommen die Schwelle erreicht
- Kantonal spezifische Regeln können die Schwelle senken; prüfen Sie Ihre kantonale Pensionskasse
Ihre Arbeitgeberpflicht
Sie müssen die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldedatum bei einer anerkannten Pensionskasse (Vorsorgewerk) anmelden. Der Arbeitgeberanteil beträgt typisch 5–10% des Lohns, je nach Vorschriften und Alter der Person. Sie können die BVG-Anmeldung nicht eigenmächtig ablehnen — sie ist obligatorisch.
Sie müssen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter BVG-Unterlagen bereitstellen: Reglement der Kasse, Versicherungsausweis und jährliche Leistungsinformation. Unterlassung der Anmeldung schafft rechtliche Haftung und exponiert Sie Forderungen für Nachzahlungen und Verzugszinsen. Kantonale Behörden führen regelmässig Audits durch.
- Melden Sie die Person innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldedatum an (erster Arbeitstag oder Datum der Schwellenüberschreitung)
- Zahlen Sie den Arbeitgeberanteil monatlich oder mit der Lohnabrechnung — nicht die komplette Quote vom Lohn abziehen
- Stellen Sie das Reglement, den Versicherungsausweis und die jährliche Leistungsmitteilung bereit
- Prüfen Sie, dass die Pensionskasse offiziell registriert und anerkannt ist (BSV-Liste)
- Dokumentieren Sie die Anmeldung in Ihrer Lohnsoftware mit dem effektiven Datum
- Schweizer Recht: Bundesgesetz über die berufliche Altersvorsorge (BVG/LPP) — konsultieren Sie einen Anwalt, wenn Sie unsicher sind
Häufigster Fehler
Arbeitgeber verzögern die Anmeldung oft, weil sie annehmen, Teilzeitbeschäftigte mit bescheidenem Lohn seien befreit. Tatsächlich gilt: Überschreitet das Bruttojahreseinkommen CHF 23'625, ist die Anmeldung obligatorisch — das Pensum spielt keine Rolle. Dieser Fehler führt zu Nachzahlungen und Bussgeldern.
Eine weitere Falle: Temporäre oder befristete Verträge ohne Prüfung der Dreimonatsfrist zu behandeln. Ein viermmonatiger Vertrag ist erfasst, ein zweimonatiger nicht. Klären Sie die Vertragsdauer vor Lohnaufbau und Pensionskasse.
- Anzunehmen, Teilzeitbeschäftigte unter 50% Pensum seien automatisch befreit — prüfen Sie das Bruttojahreseinkommen
- Anmeldung länger als drei Monate ab dem Anmeldedatum verschieben
- Dreimonatsfrist verwechseln: drei Monate oder länger = BVG erforderlich; zwei Monate oder kürzer = nicht erforderlich
- BVG-Status nicht aktualisieren, wenn eine Person im Jahr von Teilzeit zu Vollzeit wechselt
- Nicht prüfen, dass die Pensionskasse offiziell registriert ist — unregistrierte Systeme erzeugen rechtliche Risiken
- Den kompletten Arbeitgeberanteil vom Bruttolohn der Person abziehen, statt ihn separat zu zahlen
Häufige Fragen
- Unsere Mitarbeiterin arbeitet 20% und verdient CHF 24'000 pro Jahr. Brauchen wir BVG?
- Ja. Das Pensum ist irrelevant. Das Bruttojahreseinkommen überschreitet CHF 23'625, also ist die BVG-Anmeldung obligatorisch. Sie müssen innerhalb von drei Monaten anmelden. Der Arbeitgeberanteil liegt typisch bei 5–10% der CHF 24'000, gezahlt separat vom Lohn.
- Was wenn wir jemanden für genau zwei Monate anstellen?
- BVG ist nicht obligatorisch. Die Pflicht gilt nur für Verträge von drei Monaten oder länger. Verlängern Sie später denselben Mitarbeiter über drei Monate, überprüfen Sie die Anmeldepflicht für die Verlängerung.
- Können wir absichtlich einen niedrigeren Lohn zahlen, um die BVG-Schwelle zu vermeiden?
- Nein. Löhne absichtlich unter die Schwelle zu senken, um Rentenpflichten zu vermeiden, ist nicht konform. Das Schweizer Recht verlangt BVG-Anmeldung, sobald die Schwelle im tatsächlichen Arbeitsverhältnis überschritten wird. Ein Anwalt sollte die Fakten prüfen, aber dieser Weg exponiert Sie Forderungen und Bussgeldern.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.