B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung)
Eine B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung) ist eine vom Kanton ausgestellte befristete Aufenthaltsgenehmigung für einen ausländischen Arbeitnehmenden. Sie wird an den Arbeitsort und Arbeitgeber gekoppelt und gilt typischerweise 1–5 Jahre. Ihr Unternehmen muss den Antrag über die kantonale Migrationsbehörde einreichen; das Ausländergesetz (AuG) verlangt Nachweis, dass die Stelle nicht lokal besetzt werden kann. Der häufigste Fehler: anzunehmen, die Bewilligung folge dem Arbeitnehmenden bei Stellenwechsel – das ist falsch.
Wenn Sie eine Person aus dem Nicht-EWR-Ausland anstellen oder einen EU/EFTA-Bürger ohne bestehende Aufenthaltsgenehmigung, benötigt diese Person eine Aufenthaltsbewilligung. Die B-Bewilligung ist die befristete Variante für Arbeitnehmende, die an ein spezifisches Beschäftigungsverhältnis gebunden ist.
Der Antrag ist nicht optional und nicht portabel. Ihre Beteiligung ist zwingend, und die kantonalen Regeln unterscheiden sich. Klare Vorbereitung spart Zeit, vermeidet Strafen und Einstellungsverzögerungen.
Wann eine B-Bewilligung erforderlich ist
Sie müssen einen B-Bewilligungsantrag stellen, wenn Sie jemanden einstellen, der nicht Schweizer Staatsbürger, kein EU/EFTA-Bürger mit bestehender Aufenthaltserlaubnis oder kein Inhaber einer gültigen Bewilligung ist. Der Kanton, in dem die Person arbeitet, ist immer die zuständige Behörde – nicht der Sitz Ihres Unternehmens.
EU/EFTA-Bürger haben vereinfachte Verfahren; Nicht-EU-Bürger (einschliesslich Briten nach dem Brexit) benötigen eine vollständige Prüfung. Das Verfahren dauert typischerweise 4–8 Wochen, variiert aber je Kanton. Der ausländische Arbeitnehmende darf nicht arbeiten, bis die Bewilligung genehmigt ist.
- B-Bewilligung wird vom Arbeits-, nicht vom Unternehmenssitz-Kanton ausgestellt
- Gilt für alle Ausländer ohne bestehende Schweizer Aufenthaltsrechte
- Gekoppelt an Ihr Unternehmen und die spezifische Stelle – Änderungen erfordern Neuantrag
- Gültig 1–5 Jahre; Verlängerung erfordert Arbeitgeberstützung und fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis
- EU/EFTA-Bürger haben schnellere Verfahren als Nicht-EU-Bürger
- Ihr Antrag muss nachweisen, dass die Stelle nicht zumutbar durch Schweizer oder ansässige Arbeitnehmende besetzt werden kann
Ihre gesetzlichen Pflichten
Das Schweizer Ausländergesetz (AuG) verpflichtet Ihr Unternehmen, den Antrag zu stellen und die Behörde mit Dokumentation zu unterstützen. Sie müssen Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung, Lohn (nicht unter GAV-Mindest oder Marktrate) und Nachweise erbringen, dass die Stelle Schweizern und ansässigen Arbeitnehmenden zuerst angeboten wurde.
Jeder Kanton hat eine Migrationsbehörde mit spezifischen Formularen und Verfahren. Nicht-Einhaltung riskiert Ablehnung, Arbeitgeberstrafen und Kündigungen. Ein Anwalt sollte kantonale Besonderheiten bestätigen, falls Unsicherheit besteht.
- Arbeitgeber muss Antrag einleiten und finanzieren über kantonale Migrationsbehörde
- Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung und Lohnnachweis mit Marktrate oder GAV-Minimum bereitstellen
- Nachweisen, dass Stelle Schweizern und ansässigen Arbeitnehmenden angeboten wurde (Anzeigepflicht variiert)
- Gebühren bezahlen (typisch CHF 150–500 je Kanton)
- Arbeitnehmenden informieren, dass Arbeit erst nach schriftlicher Genehmigung beginnt
- Bewilligungsdokumente zugänglich halten; Kanton kann Compliance während Beschäftigung überprüfen
Häufigste Fehler vermeiden
Der kostspieeligste Fehler: anzunehmen, die Person könne während des Genehmigungsverfahrens arbeiten. Das ist nicht erlaubt. Auch mit signiertem Vertrag ist Arbeitsbeginn vor Genehmigung illegal für beide Seiten und führt zu Kündigung und Strafen.
Ein zweiter häufiger Fehler: zu erwarten, dass die Bewilligung mit Stellenwechsel oder Kantonswechsel folgt. Jede Änderung erfordert Neuantrag. Bei Beförderung, Kantonswechsel oder anderer Rolle mindestens 4–8 Wochen einplanen.
- Arbeitnehmenden nicht arbeiten lassen vor schriftlicher Bewilligungsgenehmigung
- Nicht annehmen, dass Bewilligung bei Stellenwechsel, Kantonswechsel oder Arbeitgeberwechsel folgt
- Nicht auf mündliche Genehmigung verlassen; schriftliche Bestätigung abwarten
- Nicht Nachweise von Anzeigeversuchen auslassen; manche Kantone verlangen lokale Anzeigbelege
- Nicht Verlängerungsanträge verzögern; bei Ablauf muss Beschäftigung enden
- Nicht Lohn zu niedrig angeben; muss echte Marktrate oder GAV-Minimum widerspiegeln
Häufige Fragen
- Kann die Person arbeiten, während der Bewilligungsantrag läuft?
- Nein. Nach Schweizer Recht können Ausländer ohne gültige Bewilligung nicht legal arbeiten. Auch mit signiertem Vertrag ist Arbeitsbeginn vor schriftlicher Genehmigung illegal und führt zu Kündigung, Strafen und möglicher Ausweisung. Planen Sie 4–8 Wochen ein.
- Was passiert, wenn die Person die Stelle oder den Kanton wechselt?
- Die B-Bewilligung ist an Ihr Unternehmen und den Arbeits-Kanton gekoppelt. Jeder Wechsel (Arbeitgeber oder Kanton) erfordert neuen Antrag. Die Person darf legal nicht in der neuen Rolle oder am neuen Ort arbeiten, bis die neue Bewilligung vorliegt.
- Wer zahlt die Bewilligung, und wie viel kostet sie?
- Der Arbeitgeber trägt alle Kosten. Gebühren: typisch CHF 150–500 je Kanton. Manche Kantone verlangen zusätzliche Gebühren für Nicht-EU-Bürger. Prüfen Sie die Website Ihrer kantonalen Migrationsbehörde für exakte Kosten vor Antragstellung.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.