Anstellung von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz

Die Anstellung von Personen ausserhalb der EU/EFTA erfordert eine Arbeitserlaubnis (Kategorie L, B, C oder L-MEBM je nach Rolle und Dauer). Das kantonale Staatssekretariat für Migration (SEM) oder Migrationsamt erteilt diese. Sie müssen nicht zuerst intern ausschreiben, müssen aber begründen, warum die Stelle nicht durch Schweizer, EU/EFTA- oder Niedergelassene besetzt werden kann. Rechnen Sie mit 2–6 Wochen Bearbeitung und CHF 500–1500 Gebühren.

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Ein Drittstaatsangehöriger ist jede Person mit Staatsangehörigkeit ausserhalb der EU, EFTA oder Schweiz. Die rechtmässige Beschäftigung setzt eine Arbeitserlaubnis voraus, die von der kantonalen Migrationsbehörde erteilt wird—nicht nur ein Arbeitsvertrag.

Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und das Freizügigkeitsabkommen (FZA) regeln dies. Ihr Kanton setzt die Regeln durch sein Staatssekretariat für Migration oder gleichwertiges Amt um (Amt für Migration, Dienststelle Migration, Ufficio della migrazione).

Wann dies relevant wird

Sie benötigen eine Arbeitserlaubnis, sobald Sie jemanden ausserhalb der EU/EFTA einstellen—unabhängig von Lohn, Pensum oder Funktion. Dies gilt auch für befristete Verträge, Lehrstellen oder Entsendungen.

Die Erlaubnis-Kategorie hängt von Vertragsdauer und Fachkompetenz ab. Kurzzeiteinsätze unter 90 Tagen können für vereinfachte L-MEBM-Erlaubnisse infrage kommen (derzeit für Albanien, Bosnien, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Ukraine).

  • L-Bewilligung: saisonale oder temporäre Tätigkeiten (max. 12 Monate in 24 Monaten)
  • B-Bewilligung: befristeter Vertrag 1–4 Jahre (erneuerbar)
  • C-Bewilligung: Daueraufenthalt nach 5–10 Jahren je nach Kanton
  • L-MEBM: vereinfachte 90-Tage-Erlaubnis für bilaterale Partner (unterliegt jährlichen Quoten)
  • Lehr- und Studierbewilligungen: separate Vorschriften; prüfen Sie Ihren Kanton
  • Verlängerungen erfordern Antrag des Arbeitgebers vor Ablauf, typisch 4–8 Wochen davor

Ihre Pflichten als Arbeitgeber

Sie stellen den Antrag beim kantonalen Migrationsamt vor dem geplanten Antritt. Einige Kantone fordern Nachweis, dass die Stelle intern oder via RAV/ORP/URC ausgeschrieben wurde. Die Bearbeitung dauert durchschnittlich 2–6 Wochen.

Sie haften für undokumentierte oder illegale Arbeit. Der Kanton kann die Bewilligung widerrufen und Geldstrafen verhängen. Der Kandidat darf ohne gültige Bewilligung nicht arbeiten, auch bei unterschriebenem Vertrag.

  • Reichen Sie den Antrag (nicht die Kandidatin oder der Kandidat) 4–6 Wochen vor Antritt beim Kanton ein
  • Erbringen Sie Nachweis, dass die Stelle nicht mit ansässigen Personen besetzt werden kann (Anforderungen pro Kanton prüfen—viele haben dies seit 2023 abgeschafft)
  • Geben Sie exaktes Pensum, Vertragsdauer, Lohn und Jobtitel an
  • Zahlen Sie Verwaltungsgebühren (typisch CHF 500–1500 je nach Bewilligungstyp und Kanton)
  • Halten Sie eine Kopie der genehmigten Bewilligung in der Personalakte und prüfen Sie Ablaufdaten vierteljährlich
  • Teilen Sie Änderungen der Anstellungsbedingungen, des Pensums oder des Lohns innert 14 Tagen dem Migrationsamt mit

Der häufigste Fehler

Davon auszugehen, dass die Bewilligung automatisch erfolgt oder dass ein signierter Vertrag Rechtsicherheit bietet. Arbeitgeber starten die Kandidatin oder den Kandidaten oft vor Bewilligungserteilung und riskieren Geldstrafen oder müssen die Arbeit sofort einstellen.

Zweiter Fehler: Ablaufdatum der Bewilligung vergessen. B-Bewilligungen gelten 2–4 Jahre und verfallen unbemerkt; die Person wird ab Ablaufdatum zum illegalen Arbeiter. Setzen Sie sich eine Erinnerung 3 Monate vor Ablauf.

  • Starten Sie die Arbeit nie vor Erhalt des offiziellen Bewilligungsdokuments—mündliche Genehmigung oder E-Mail reicht nicht
  • Gehen Sie nicht davon aus, dass in der EU ausgebildete Drittstaatsangehörige frei arbeiten dürfen; die Nationalität, nicht die Ausbildung, bestimmt die Bewilligungspflicht
  • Reichen Sie den Antrag nicht nach Einstellung oder Ankunft der Person in der Schweiz ein
  • Ändern Sie Lohn oder Pensum nicht ohne vorherige Benachrichtigung des Migrationsamts
  • Überlassen Sie die Überwachung des Bewilligungsablaufs nicht der Kandidatin oder dem Kandidaten; es ist Ihre Verantwortung
  • Prüfen Sie kantonale Besonderheiten; einige fordern Marktprüfung, andere haben diese 2023–2024 abgeschafft

Häufige Fragen

Kann ich als kleines Startup ohne HR-Abteilung eine Drittstaatsangehörige oder einen Drittstaatsangehörigen einstellen?
Ja, aber Sie persönlich kümmern sich um den Antrag—es gibt keine Ausnahme für kleine Betriebe. Planen Sie 4–6 Wochen vor Antritt ein und budgetieren Sie CHF 500–1500. Viele Kantone bieten Online-Portale. Bei Unsicherheit fragen Sie das kantonale Migrationsamt direkt oder engagieren Sie ein Personalrekrutierungsbüro, das sich um Bewilligungen kümmert.
Was passiert, wenn ich die Person anfangen lasse, bevor die Bewilligung da ist?
Die Arbeit ist illegal. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer drohen Strafen. Der Kanton kann die Bewilligung widerrufen, Geldstrafen verhängen und die Person muss die Schweiz verlassen. Warten Sie immer auf schriftliche Bewilligungserteilung, bevor der erste Arbeitstag beginnt, auch wenn der Vertrag ein früheres Datum nennt.
Muss ich die Stelle vorher Schweizern oder EU-Bürgern ausschreiben?
Die Regeln unterscheiden sich je Kanton und sind seit 2023 gelockert worden. Einige Kantone fordern keine Marktprüfung mehr; andere noch. Prüfen Sie die Website des kantonalen Migrationsamts oder fragen Sie dort nach. Falls erforderlich, genügt normalerweise eine 2–4 Wochen lange interne Ausschreibung oder Anmeldung beim RAV/ORP.

Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.

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