Abgangsentschädigung

Die Abgangsentschädigung ist eine Einmalzahlung, die Sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses leisten können. Das Schweizer ArG verpflichtet Sie nicht zur Zahlung—sie wird obligatorisch nur dann, wenn Ihr GAV, der Einzelarbeitsvertrag oder ein Reglement sie explizit vorsieht. Die Höhe ist frei verhandelbar und hängt von Betriebszugehörigkeit, Kündigungsfrist und Kündigungsgrund ab.

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Eine Abgangsentschädigung entsteht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, Kündigung ohne Grund oder gegenseitige Vereinbarung. Sie ist eine zusätzliche Zahlung neben dem Schlusslohn und allfälligen Ferientagguthaben.

Das Schweizer ArG verpflichtet nicht zur Abgangsentschädigung. Sie wird obligatorisch nur, wenn ein GAV, ein Arbeitsvertrag oder ein internes Reglement sie vorsieht. Viele Schweizer KMU zahlen keine Abgangsentschädigung.

Wann Abgangsentschädigung relevant wird

Am häufigsten entsteht Abgangsentschädigung bei Restrukturierungen, Standortverlagerungen oder Stellenabbau. Auch bei gegenseitigen Kündigungsvereinbarungen wird sie oft als Ausgleich gewährt.

Arbeitnehmende erwarten nach langer Betriebszugehörigkeit manchmal eine Abgangsentschädigung. Dies allein schafft keinen Anspruch nach Schweizer Recht. Sie sind frei, keine zu zahlen, wenn Vertrag und GAV schweigen.

  • Restrukturierung oder Betriebsstilllegung (häufigster Grund)
  • Gegenseitige Kündigungsvereinbarung (oft Teil einer Regelung)
  • Anerkennung langer Betriebszugehörigkeit (freiwillig, kein Rechtsanspruch)
  • GAV oder Arbeitsvertrag sieht sie explizit vor
  • Internes Reglement oder Betriebshandbuch verpflichtet dazu
  • Beilegung einer strittigen Kündigung

Ihre Pflicht als Arbeitgeberin

Wenn GAV oder Vertrag eine Abgangsentschädigung vorsehen, müssen Sie sie am Schlusstag zahlen. Höhe, Formel und Bedingungen regelt die Vereinbarung—es gibt keine Schweizer Mindestvorgabe.

Ist Abgangsentschädigung freiwillig, bestimmen Sie die Bedingungen. Dokumentieren Sie jede Zusage schriftlich vor Austritt. Die Abgangsentschädigung ist steuerpflichtig und unterliegt der Quellensteuer.

  • Prüfen Sie zuerst Ihren GAV, Arbeitsverträge und interne Reglemente—sie bestimmen Ihre Verpflichtung
  • Bei Verpflichtung: am Schlusstag neben dem Schlusslohn auszahlen
  • Jede Zusage schriftlich dokumentieren, nicht mündlich versprechen
  • Quellensteuer von der Abgangsentschädigung abziehen
  • Abgangsentschädigung nicht zur Verkürzung von Kündigungsfristen nutzen—diese bleiben obligatorisch
  • Bei umstrittener Kündigung oder Diskriminierungsrisiko eine Anwältin konsultieren

Häufigster Fehler

Viele Arbeitgebende zahlen Abgangsentschädigung ohne zu überprüfen, ob sie obligatorisch ist. Dies führt zu unerwarteten Kosten oder Streitigkeiten. Lesen Sie Ihre Verpflichtungen genau—sie unterscheiden sich nach Kanton und Branche.

Der zweite Fehler: mündliche Zusagen von Abgangsentschädigung, die das Personal später geltend macht. Dokumentieren Sie alles schriftlich. Ein klares Kündigungsschreiben mit 'keine Abgangsentschädigung' ist besser als Silence.

  • Abgangsentschädigung (freiwillig) nicht von Schlusslohn (obligatorisch) trennen
  • Abgangsentschädigung als Regelung anbieten, ohne die Vereinbarung zu dokumentieren
  • Quellensteuer nicht von Abgangsentschädigung abziehen
  • Eigene GAV- oder Vertragsregeln ignorieren und kantonale Praktik annehmen
  • Abgangsentschädigung verspätet zahlen als Sparmaßnahme—dies schwächt Ihre Position in Streitigkeiten
  • Abgangsentschädigung nutzen, um auf Anfechtungsrecht zu verzichten, ohne rechtliche Prüfung

Häufige Fragen

Schreibt Schweizer Recht Abgangsentschädigung vor?
Nein. Das ArG verpflichtet nicht zur Abgangsentschädigung. Sie wird obligatorisch nur, wenn GAV, Arbeitsvertrag oder internes Reglement sie vorsehen. Sie können sie freiwillig zahlen, müssen es aber nicht.
Wie hoch sollte die Abgangsentschädigung sein?
Es gibt keine Schweizer Formel. Übliche Praxis reicht von einer Wochenlohn bis zu drei Monatslöhnen, je nach Betriebszugehörigkeit und Umständen. Ihr GAV kann eine Formel vorgeben. Immer schriftlich dokumentieren.
Muss ich Quellensteuer von der Abgangsentschädigung abziehen?
Ja. Abgangsentschädigung ist steuerpflichtiges Einkommen und unterliegt der Quellensteuer. Behandeln Sie es wie Lohn auf dem Schlusszettel. Das Personal erhält es netto.

Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.

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