L-Bewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung)

Eine L-Bewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung) ist eine von den Kantonen ausgestellte befristete Aufenthaltsgenehmigung für Angestellte aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA. Sie erlaubt Aufenthalt und Arbeit in der Schweiz bis zu 12 Monaten und ist an einen bestimmten Arbeitgeber sowie eine konkrete Stelle gebunden. Sie ist jährlich verlängerbar, führt aber nicht zu permanentem Aufenthalt.

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Wenn Sie einen qualifizierten Mitarbeitenden aus Indien, Nigeria, Brasilien oder einem anderen Land ausserhalb der EU/EFTA anstellen möchten, braucht diese Person eine L-Bewilligung. Das kantonale Migrationsamt stellt sie aus – nicht automatisch, sondern nur mit Ihrem Sponsoring und einem konkreten Stellenangebot.

Die L-Bewilligung ist ein Schweizer Kurzzeit-Arbeitsvisum. Sie bindet die Person an Sie und an eine bestimmte Rolle für maximal 12 Monate, danach kann sie erneuert werden. Es ist kein Pfad zur Niederlassung oder zum Daueraufenthalt.

Wann brauchen Sie eine L-Bewilligung?

Sie benötigen eine L-Bewilligung immer dann, wenn Sie jemanden einstellen, dessen Pass nicht aus einem EU/EFTA-Land stammt. Das gilt für Kandidatinnen und Kandidaten aus den USA, Grossbritannien (nach Brexit), Indien, China, Brasilien und den meisten anderen Ländern ausserhalb des EWR.

Die Bewilligung ist an einen bestimmten Arbeitgeber und eine bestimmte Stelle gebunden. Wenn die Person den Job wechselt oder Sie das Arbeitsverhältnis beenden, wird die Bewilligung ungültig. Das ist ein kritischer Punkt: Ihre Verantwortung endet nicht mit der Beendigung der Anstellung.

  • Nur für Drittstaatsangehörige; EU/EFTA-Bürger haben Freizügigkeit
  • Erfordert ein konkretes Stellenangebot vor der Einreise
  • Gültig für ein Kalenderjahr, verlängerbar wenn Voraussetzungen erfüllt sind
  • Arbeitgebersponsoring ist während der ganzen Anstellung erforderlich
  • Angestellte können nicht ohne neue Bewilligung den Arbeitgeber wechseln
  • Ehepartner und Unterhaltsberechtigte erhalten nicht automatisch Visa

Ihre Pflichten als Sponsorin oder Sponsor

Nach Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) und Migrationsbestimmungen müssen Sie einen Lohn anbieten, der dem landesüblichen Satz für die Rolle und den Kanton entspricht. Wenn der Bau-GAV in Ihrer Region CHF 28/Stunde vorsieht, dürfen Sie einer ausländischen Person nicht weniger zahlen.

Sie müssen die Person auch bei der Kantonssozialen Versicherung (AHV/AVS, IV, UVG) anmelden und Quellensteuer auf dem Lohn einbehalten. Das kantonale Migrationsamt wird Lohnunterlagen verlangen. Wenn Sie die Person entlassen, müssen Sie das Amt schriftlich innerhalb von 14 Tagen benachrichtigen.

  • Lohn muss kantonale und branchenübliche Standards erfüllen; keine Reduktion für Ausländer
  • Anmeldung bei AHV/AVS, IV und UVG sofort – nicht optional
  • Quellensteuer zahlen, wie Ihr Kanton sie fordert
  • Arbeitsverträge und Lohnunterlagen aufbewahren für Kontrollen
  • Migrationsamt innerhalb von 14 Tagen benachrichtigen, wenn Arbeit endet
  • Verlängerung erfordert Nachweis, dass Lohn und Stelle noch erforderlich sind

Der häufigste Fehler

Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber denken, eine L-Bewilligung verlängert sich automatisch oder die Person könne frei den Job wechseln. Beides stimmt nicht. Zur Verlängerung müssen Sie ein neues Gesuch einreichen – und wenn Sie den Lohn oder die Stellenanforderung nicht mehr rechtfertigen können, lehnt der Kanton ab. Viele KMUs erleben überraschend Ablehnungen.

Ein zweiter häufiger Fehler: Das Migrationsamt nicht prompt zu benachrichtigen, wenn jemand weggeht. Auch bei Kündigung durch die Person tragen Sie die Meldepflicht. Verzögerungen können zu Compliance-Audits und Bussen führen.

  • Nicht davon ausgehen, dass eine Verlängerung automatisch kommt – 2–3 Monate vorher anmelden
  • Nicht erlauben, dass die Person den Arbeitgeber wechselt ohne neue Bewilligung
  • L-Bewilligte nicht als Kontraktpersonal behandeln; sie haben volle Arbeitsrechte
  • Quellensteuer und AHV-Anmeldung nicht überspringen, auch bei kurzen Rollen
  • Migrationsamt-Meldung nicht verzögern, wenn Arbeit endet
  • Nicht ohne vorher unterzeichnetes Stellenangebot einstellen; die Bewilligung hängt davon ab

Häufige Fragen

Kann eine L-Bewilligte bei zwei Arbeitgebern arbeiten oder freiberuflich tätig sein?
Nein. Die L-Bewilligung ist an einen Arbeitgeber und eine Rolle gebunden. Nebentätigkeiten oder Zweitlehre erfordern schriftliche Genehmigung des Migrationsamt. Die meisten Kantone geben diese nur in Ausnahmefällen. Fragen Sie vorher.
Wie lange dauert die Genehmigung einer L-Bewilligung?
Normalerweise 2–6 Wochen bei vollständiger Bewerbung (unterzeichneter Vertrag, Lohnplan, Wohnungsnachweis, polizeiliches Führungszeugnis). Unvollständige Gesuche stocken. Reichen Sie rechtzeitig vor dem geplanten Start ein.
Wenn eine L-Bewilligte schwanger wird oder krank ist, darf sie bleiben?
Die Bewilligung bleibt gültig, wenn sie weiterhin angestellt und bei der Sozialversicherung angemeldet ist. Mutterschaftsleistungen sind durch die UV (obligatorische Unfallversicherung) und AHV gedeckt. Bei Arbeitsunfähigkeit darf sie nicht willkürlich entlassen werden; Schweizer Arbeitsrecht gilt gleich. Konsultieren Sie einen Arbeitsanwalt bei längerer Abwesenheit.

Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.

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