Videointerview

Ein Videointerview ist ein synchrones (Live) oder asynchrones (voraufgezeichnetes) Gespräch mit Kandidaten über Video statt im Büro. Schweizer Arbeitgeber müssen revDSG-konform informieren, dass aufgezeichnet wird, Einwilligung einholen und Video-Beweise fair in Entscheidungen nutzen.

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Ein Videointerview ist ein Vorstellungsgespräch per Live-Video (Zoom, Teams) oder als voraufgezeichnete Antwort des Kandidaten. Es ersetzt oder ergänzt persönliche Treffen und erzeugt eine digitale Aufzeichnung, die Ihre Verantwortung unter Datenschutzrecht verschärft.

Videointerviews sind in der Schweizer Personalrekrutierung verbreitet, besonders für erste Screening-Runden oder wenn Kandidaten weit entfernt wohnen (z. B. Valais, Jura). Sie sparen Zeit und Reisekosten, erfordern aber explizite Zustimmung und sorgfältige Datenhaltung.

Wann Sie Videointerviews nutzen

Nutzen Sie Videointerviews zum ersten Screening, um Kommunikationsfähigkeit zu beurteilen, oder um Kandidaten aus anderen Kantonen Reisen zu ersparen. Sie passen besonders, wenn Ihr Pensum über mehrere Standorte verteilt ist.

Voraufgezeichnete Formate ermöglichen es Kandidaten, jederzeit zu antworten und reduzieren Zeitzonen-Reibungen bei internationalen Bewerbern. Kombinieren Sie oft: Voraufzeichnung zum Screening, Live-Video für Finalisten.

  • Live-Videogespräche (Zoom, Teams, Google Meet) zu vereinbarter Zeit
  • Voraufgezeichnete Interviews, bei denen Kandidaten auf Fragen antworten
  • Hybrid: Voraufzeichnung beim Screening, Live-Video bei Finalisten
  • Multi-Person-Panels per Video, wenn Vor-Ort-Treffen unpraktisch sind
  • Anschluss-Interviews nach einem Telefonat
  • Kandidaten-Gespräche für Grenzgänger oder Quellensteuer-Situationen

Ihre revDSG-Pflichten und Fairness

Die revidierte Datenschutzverordnung (revDSG) verpflichtet Sie, Kandidaten vorher mitzuteilen, wenn Sie Video aufzeichnen oder bewerten. Dokumentieren Sie Ihren Zweck: Screening, technische Prüfung oder Kulturfit. Schriftliche Einwilligung ist erforderlich.

Ohne Zustimmung keine Aufzeichnung. Nutzen Sie KI oder Video-Analytics zur Kandidaten-Bewertung (Mimik, Tonfall), müssen Sie das offenlegen. Behandeln Sie Video-Belege mit gleichem Sorgfalt wie Referenzen—es ist ein Indiz, kein Beweis der Eignung.

  • Kandidaten mitteilen, ob Interview live, aufgezeichnet oder beides ist
  • Schriftlich um Zustimmung zur Aufzeichnung bitten
  • Erklären, wie Videos gespeichert werden, wer Zugang hat, wie lange Sie sie halten
  • Bei Video-Analytics oder KI-Bewertung die Methode offenlegen
  • Videos sicher speichern; nach Entscheidung löschen (typisch 1–3 Monate)
  • Gleiche Fairness-Standards wie bei persönlichen Gesprächen anwenden

Der häufigste Fehler

Der häufigste Fehler: Aufzeichnung ohne zu fragen. Selbst ein automatischer Zoom-Recording, den Sie annehmen der Kandidat kennt, ist keine Zustimmung. Viele Schweizer Arbeitgeber überspringen die Offenlegung, weil sie unangenehm wirkt oder weil sie Zustimmung als stillschweigend annehmen.

Zweiter häufiger Fehler: Kandidaten anhand von Video-Verhalten vergleichen (Körpersprache, Kleidung, Blickkontakt) statt anhand von Antworten und Fachkompetenz. Video verleitet zu Bias: Ein nervöser Kandidat auf Kamera kann in der Rolle stark sein. Nutzen Sie Video für jobfachliche Kriterien nur.

  • Kandidaten nicht mitteilen, dass das Interview aufgezeichnet wird
  • Zustimmung annehmen, weil der Kandidat dem Zoom-Call beigetreten ist
  • Persönlichkeit oder Erscheinung statt jobfachlicher Fähigkeiten bewerten
  • Videos unbegrenzt speichern ohne Lösch-Plan
  • Aufzeichnungen mit Team-Mitgliedern oder Beratern teilen, ohne dies zu erwähnen
  • Video-Interviews in GAV-gebundenen Rollen nutzen, ohne zu prüfen, ob das Gesamtarbeitsvertrag eine Vor-Ort-Prüfung vorschreibt

Häufige Fragen

Brauche ich Zustimmung, um ein Videointerview aufzuzeichnen?
Ja. Die revDSG verlangt, dass Sie vorher nachfragen und explizite Zustimmung einholen (Email, Formular oder verbale Bestätigung schriftlich dokumentiert). 'Stillschweigend' oder 'anzunehmen' zählt nicht. Dokumentieren Sie die Zustimmung für Ihre Unterlagen.
Wie lange darf ich die Aufzeichnung speichern?
So lange nötig für Ihre Hiring-Entscheidung, typisch 1–3 Monate. Nach Einstellung oder Ablehnung löschen, es sei denn, Sie haben einen konkreten rechtlichen Grund (z. B. Diskriminierungsbeschwerde). Ein Anwalt kann zu Aufbewahrungsplänen beraten.
Darf ich Video-Software nutzen, die Gesichtszüge analysiert?
Nur wenn Sie es vorher dem Kandidaten offenlegen und erklären, wie es funktioniert. Das ist automatisierte Entscheidungsfindung unter revDSG. Behalten Sie sich vor, jedes Algorithmus-Ergebnis mit Menschenverstand zu überprüfen. Juristische Beratung empfohlen vor Einsatz.

Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.

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