Schlussabrechnung

Die Schlussabrechnung ist die letzte Lohnzahlung, die ein Arbeitgeber beim Austritt eines Mitarbeitenden ausführt. Sie enthält den ausstehenden Bruttolohn, Überstunden, den Geldwert ungenutzter Ferientage und alle Abzüge. Schweizer Recht schreibt eine baldige Auszahlung vor—in den meisten Kantonen innerhalb von 10 Arbeitstagen. Gleichzeitig muss ein Arbeitszeugnis ausgestellt werden.

Auch verfügbar aufEnglishFrançaisItaliano

Wenn ein Mitarbeitender Ihr Unternehmen verlässt—durch Kündigung, Entlassung oder Einigung—müssen Sie alle ausstehenden Beträge fristgerecht abrechnen. Diese abschliessende Zahlung heisst Schlussabrechnung.

Die Schlussabrechnung unterliegt dem Obligationenrecht (OR), kantonalen Arbeitsgesetzen und gegebenenfalls einem GAV. Fehler hier führen zu Lohnkonflikten und schaden Ihrem Ruf als Arbeitgeber.

Was in die Schlussabrechnung gehört

Ihre Abrechnung muss alle fälligen Beträge erfassen: Bruttolohn für gearbeitete Tage bis zum Austrittsdatum, Überstunden oder Zusatzstunden, und den Geldwert ungenutzter Ferientage.

Auch Abzüge werden hier einzeln aufgeführt: Quellensteuern, AHV/IV/EL-Beiträge und vereinbarte Darlehen oder Sachkosten. Das Netto ist das, was der Mitarbeitende ausbezahlt erhält.

  • Bruttolohn für gearbeitete Tage (einschliesslich Kündigungsfrist, falls zutreffend)
  • Über- und Zusatzstunden zu vertraglichen Sätzen
  • Ungenutzter Ferienbestand zum Bruttotageswert
  • Boni, Provisionen und andere variable Zahlungen, wenn erarbeitet
  • Abzüge für Steuern, Versicherungen und vereinbarte Vorauszahlungen
  • Verzinsung bei Verzögerung (nach kantonaler Regelung)

Fristen und Verfahren für den Arbeitgeber

Das Schweizer Recht sieht keine einheitliche Bundesfrist vor, aber die meisten Kantone erwarten eine Auszahlung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Austritt. Einige Kantone (z. B. Zürich, Luzern) haben strengere Regeln. Erkundigen Sie sich bei der kantonalen Arbeitsinspektion nach der exakten Vorgabe.

Die Zahlung erfolgt auf das angegebene Bankkonto oder bar. Gleichzeitig müssen Sie ein Arbeitszeugnis ausstellen und—bei einer Kündigung—die RAV/ORP/URC (regionales Arbeitsamt) benachrichtigen.

  • Schlussabrechnung innerhalb von 10 Arbeitstagen ausstellen (Kanton prüfen)
  • Detaillierte Aufschlüsselung aller Löhne, Stunden und Abzüge liefern
  • Zahlung per Banküberweisung oder in bar leisten
  • Kopie für Ihre Lohnunterlagen aufbewahren
  • Arbeitszeugnis gleichzeitig mitteilen
  • RAV/ORP/URC-Meldung bestätigen, falls eine Kündigung durch Arbeitgeber vorliegt

Der häufigste Fehler

Arbeitgeber vergessen oft, angesammelte ungenutzter Ferien auszuzahlen. Nach Schweizer Recht können Ferientage nicht einfach verfallen; sie müssen zum Bruttotageswert abgegolten werden.

Ein zweiter häufiger Fehler ist die Auszahlung ohne detaillierte Aufstellung. Mitarbeitende haben das Recht zu verstehen, was und warum sie erhalten. Unklare oder fehlende Angaben laden zu Lohnkonflikten und Meldungen bei der Arbeitslosenversicherung ein.

  • Ungenutzter Ferienbestand nicht berücksichtigt
  • Zahlung ohne schriftliche, detaillierte Schlussabrechnung
  • Auszahlung verzögert über die kantonale Frist hinaus
  • Letzte Adresse des Mitarbeitenden nicht bestätigt
  • Verwechslung von Brutto und Netto oder fehlende Abzüge
  • Meldung an die Arbeitslosenversicherung nicht fristgerecht erfolgt

Häufige Fragen

Darf ich Kosten (z. B. beschädigte Geräte) von der Schlussabrechnung abziehen?
Nur wenn der Arbeitsvertrag dies ausdrücklich vorsieht und der Abzug verhältnismässig ist. Lohnabzüge sind streng geregelt (OR Artikel 323); willkürliche Abzüge sind verboten. Lassen Sie Ihren Vertrag von einer Anwältin prüfen und dokumentieren Sie den Vorfall gründlich.
Was ist, wenn der Mitarbeitende noch Ferien hat, wenn der Vertrag endet?
Hat er ungenutzter Tage, werden diese in der Schlussabrechnung zum Bruttotageswert abgegolten. Nimmt er Ferien während der Kündigungsfrist und geht dann, zählen diese Tage gegen seinen Bestand. Die Berechnung kann komplex sein; Lohnsoftware oder Ihr Buchhalter helfen.
Muss ich Verzugszinsen zahlen, wenn ich die Schlussabrechnung verzögere?
Die meisten Kantone erlauben nach OR Artikel 327 5% jährliche Verzinsung auf verspätete Lohnzahlungen, einige Kantone haben andere Regeln. Eine Verzögerung von zehn Tagen führt selten zu Zinsen, aber längere Verzögerungen laden zu Ansprüchen ein. Erfragen Sie bei der kantonalen Arbeitsinspektion die exakte Regelung.

Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.

Verwandte Themen