Insolvenzentschädigung
Die Insolvenzentschädigung ist die zwingende Zahlung, die Sie an Ihre Arbeitnehmer leisten müssen, wenn Ihr Unternehmen zahlungsunfähig wird. Das Schweizer Obligationenrecht (OR) schreibt vor, dass bis zu vier Wochen Bruttolohn pro Arbeitnehmer zu zahlen sind. Der Staat deckt diese Kosten nicht ab; sie fallen vollständig in die Konkursmasse. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein formales Konkursverfahren eingeleitet wird.
Die Insolvenzentschädigung ist die gesetzliche Verpflichtung, Arbeitnehmer bis zu vier Wochen Bruttolohn zu zahlen, wenn Ihr Unternehmen zahlungsunfähig wird. Der Betrag ist auf vier Wochen des regulären Lohns des Arbeitnehers zum Zeitpunkt der Insolvenz begrenzt.
Anders als Abfindungen, die verhandelbar sein können, ist die Insolvenzentschädigung nicht verhandelbar und greift automatisch, wenn die Lohnzahlung nicht geleistet werden kann. Sie ist eine Forderung gegen die Konkursmasse, keine freiwillige Leistung.
Wann die Insolvenzentschädigung fällig wird
Die Insolvenzentschädigung wird fällig, sobald Ihr Unternehmen die Lohnverpflichtungen nicht erfüllen kann. Dies umfasst Situationen, in denen Liquiditätsengpässe entstehen, grosse Kunden ausfallen oder die Bankfinanzierung entzogen wird – auch vor einem formalen Konkursantrag.
Die Verpflichtung ergibt sich aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR Artikel 338c) und gilt in allen Schweizer Kantonen. Der Arbeitnehmer muss keine Klage einreichen; der Anspruch entsteht automatisch und muss aus vorhandenen Unternehmensgelder erfüllt werden.
- Ausgelöst, wenn das Unternehmen nachweislich nicht in der Lage ist, Lohn zum Fälligkeitsdatum zu zahlen
- Umfasst alle Arbeitnehmer auf der Lohnliste zum Zeitpunkt der Insolvenz, inkl. Teilzeitangestellte und Pensum-basierte Arbeitnehmer
- Gilt unabhängig davon, ob die Insolvenz formal oder de facto ist
- Begrenzt auf vier Wochen Bruttolohn pro Arbeitnehmer (keine Obergrenze für Gesamtauszahlung)
- Wird nicht durch Fehlverhalten oder Leistungsprobleme des Arbeitnehers gekürzt
- Arbeitnehmer stehen in der Konkursgläubigerkette vor anderen Gläubigern
Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber
Sie müssen Mittel für die Insolvenzentschädigung reservieren oder sperren, sobald Sie wissen, dass eine Insolvenz bevorsteht. Wenn Ihr Unternehmen in einem Kanton mit obligatorischen Freizügigkeitsfonds tätig ist (z. B. einige Westschweizer Kantone), können sich diese Regeln mit der Insolvenzentschädigung überschneiden.
Falls Ihr Unternehmen formal in Konkurs geht, berechnet und verarbeitet die Konkursverwaltung diese Ansprüche. Bei informeller Insolvenz sollten Sie jeden Arbeitnehmer schriftlich über den geschuldeten Betrag informieren und das Insolvenzereigis klar dokumentieren.
- Berechnen Sie vier Wochen Bruttolohn für jeden Arbeitnehmer zum Insolvenzstichtag
- Beziehen Sie alle Lohnkomponenten ein (Basis, garantierte Boni, nicht diskretionäre)
- Rechnen Sie Insolvenzentschädigung nicht gegen Arbeitnehmerschulden oder Darlehen auf
- Bei Konkurs: Stellen Sie der Verwaltung vollständige Lohnunterlagen zur Verfügung
- Bei informeller Insolvenz: Benachrichtigen Sie Arbeitnehmer schriftlich über geschuldete Beträge
- Bewahren Sie alle Lohnunterlagen mindestens zehn Jahre auf
Häufigster Fehler
Der häufigste Fehler ist die Annahme, der Staat oder ein Fonds werde die Insolvenzentschädigung übernehmen. In der Schweiz gibt es keine staatliche Garantie oder arbeitslosenversicherungsgebundene Absicherung für unbezahlte Löhne. Die Kosten fallen vollständig in die Konkursmasse.
Ein zweiter verbreiteter Fehler ist die Fehlberechnung des Vier-Wochen-Betrags durch Ausschluss von Boni, Provisionen oder anderen regelmässigen Lohnkomponenten. Wenn ein Arbeitnehmer einen 13. Monatslohn oder leistungsabhängige Provisionen erhält, müssen diese anteilig eingerechnet und einbezogen werden.
- Kein Staat und kein Fonds ersetzt Insolvenzentschädigung in der Schweiz
- Schliessen Sie keine regelmässigen, wiederkehrenden Lohnkomponenten aus der Berechnung aus
- Gehen Sie nicht davon aus, dass Arbeitnehmer eine teilweise oder aufgeschobene Zahlung akzeptieren
- Behandeln Sie Insolvenzentschädigung nicht als verhandelbar in Restructuring-Gesprächen
- Arbeitnehmer können direkt Ansprüche einreichen, falls nicht bezahlt; konsultieren Sie einen Anwalt vor Bestreitungen
Häufige Fragen
- Erstattet der Staat die Insolvenzentschädigung?
- Nein. Die Schweiz hat keinen staatlichen Garantiefonds für unbezahlte Löhne. Die vollständige Kostenlast der Insolvenzentschädigung fällt auf die Konkursmasse des Unternehmens und wird aus verbleibenden Vermögenswerten vor anderen Gläubigern bezahlt.
- Ist Insolvenzentschädigung dasselbe wie Abfindung?
- Nein. Insolvenzentschädigung ist eine gesetzliche Mindestleistung (bis vier Wochen), die durch Zahlungsunfähigkeit ausgelöst wird. Abfindung ist verhandelbar und kann zusätzlich angeboten werden, ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben, es sei denn, Ihr Vertrag oder ein GAV sieht dies vor.
- Was passiert, wenn das Unternehmen keine Vermögenswerte mehr hat?
- Arbeitnehmer haben einen ungesicherten Anspruch in der Konkursmasse. Sind die Vermögenswerte aufgebraucht, erhalten sie nichts. Sie können aber bei der regionalen Arbeitslosenversicherung ihres Kantons (RAV/ORP/URC) Teilleistungen für den Zeitraum unbezahlter Löhne beantragen.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.