Arbeitsrecht im Kanton Waadt für Arbeitgeber

Der Kanton Waadt hat ein eigenständiges Arbeitsrechtssystem, das das Bundesrecht (ArG) überlagert. Als Waadt-Arbeitgeber müssen Sie kantonale Kündigungsfristen einhalten, Branchenmindestlöhne (GAV) respektieren, mindestens 20 Tage Ferien (oft 25+ nach GAV) gewähren und Quellensteuer korrekt abrechnen. Die kantonale URC (Arbeitslosenversicherung) regelt Anmeldung und Beitragszahlungen.

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Das Waadt-Arbeitsrecht verbindet Bundesrecht (ArG/Obligationenrecht) mit kantonalen Regelungen. Die jeweils strengere Bestimmung ist bindend.

Im Kanton Waadt gelten spezifische Regeln für Kündigungsfristen, Lohnmindestbeträge, Ferienansprüche und Sozialversicherungsbeiträge, die sich von anderen Kantonen unterscheiden.

Kündigungsfristen und Entlassungen im Kanton Waadt

Das Bundesrecht ArG sieht eine dreijährige Probezeit (oder kürzer) und eine zehntägige Kündigungsfrist vor, doch der Kanton Waadt oder Branchengavs können längere Fristen fordern. In der Probezeit kann jede Partei mit einwöchiger schriftlicher Kündigung beenden.

Nach der Probezeit müssen Sie im Kanton Waadt schriftlich kündigen und bei geschützten Personen einen Grund angeben (z. B. Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub, Behinderung). Unlautere Kündigung führt zu Abfindungsansprüchen bis zu sechs Monatsgehältern.

  • Probezeit: einwöchige Kündigung; danach: typischerweise einen Monat auf 15. oder Monatsende (aktuelle Waadt-Standards überprüfen)
  • Schriftliche Kündigung erforderlich; mündliche Kündigung ist ungültig
  • Geschützte Personen (Schwangerschaft, Krankheit, Militärdienst, Gewerkschaftsmitgliedschaft) unterliegen besonderen Regeln—Entlassung oft verboten
  • Abfindung für ungerechtfertigte Entlassung kann bis zu sechs Monatsgehältern erreichen; konsultieren Sie einen Waadt-Anwalt bei Zweifelsfällen
  • Konkurrenzklauseln müssen schriftlich und in angemessener Dauer vereinbart sein
  • Arbeitszeugnis muss wahrheitsgemäss sein und innerhalb von 7 Tagen nach Austritt ausgehändigt werden

Löhne, Mindestbeträge und 13. Monatslohn

Der Kanton Waadt hat keinen generellen gesetzlichen Mindestlohn, aber viele Branchen unterliegen kantonalen GAV-Vereinbarungen mit Lohnuntergrenzen. Sie müssen überprüfen, ob Ihre Branche von einem verbindlichen GAV erfasst ist. Nichtbeachtung führt zu Bussen und Nachzahlungsansprüchen.

Der 13. Monatslohn ist nicht bundesweit vorgeschrieben, aber im Kanton Waadt durch GAV oder Arbeitsvertrag verbreitet. Falls Ihr Branchengav dies vorsieht, müssen Sie ihn zahlen. Quellensteuer auf alle Löhne muss korrekt einbehalten und monatlich an die Waadt-Steuerbehörde überwiesen werden.

  • Überprüfen Sie die aktuelle GAV-Liste des Kantons Waadt für Ihre Branche (Website Etat de Vaud)
  • Falls GAV-erfasst, sind Mindestlohn und 13. Monatslohn (falls vorgesehen) bindend und nicht verhandelbar
  • Quellensteuer muss auf alle Mitarbeiterlöhne einbehalten und bis zum 10. des Folgemonats abgeführt werden
  • Lohnausweise müssen Bruttolohn, Quellensteuer, AHV/IV/ALU-Beiträge und Abzüge aufschlüsseln
  • Lohnabzüge sind stark eingeschränkt—Werkzeuge, Uniformen oder Fehler dürfen nur mit schriftlicher Vereinbarung abgezogen werden
  • Lohngleichheit für gleiche Arbeit gilt; Geschlechterlohnunterschiede sind illegal und können zu kantonalen Untersuchungen führen

Ferien, Arbeitszeit und Sozialversicherung

Das Bundesrecht ArG schreibt 20 Tage Jahresferien vor; Waadt-GAVs fordern oft 25 oder mehr Tage. Sie müssen den kantonalen Standard gewähren. Teilpensum wird pro rata berechnet. Gesetzliche Feiertage in Waadt umfassen eidgenössische Tage plus kantonale Tage wie der 22. Juli (Fête du Raisin in einigen Gemeinden).

Die wöchentliche Arbeitszeit ist bundesweit auf 45 Stunden begrenzt; Waadt-GAVs schreiben oft 42–44 Stunden vor. Überstunden müssen durch gleichwertigen Ausgleich oder (bei Vereinbarung) Barzahlung kompensiert werden. Registrieren Sie alle Mitarbeiter innerhalb von fünf Tagen nach Einstellung bei der kantonalen URC.

  • Jahresferien: mindestens 20 Tage (Bundesrecht), aber Waadt-GAV verlangt oft 25+ Tage—überprüfen Sie Ihre Branche
  • Feiertage variieren kantonal; Waadt begeht eidgenössische Feiertage plus kantonale—verifizieren Sie Ihren Gemeinde-Kalender
  • Pensum-Skalierung: Angestellter mit 60 % Pensum erhält 60 % des Ferienanspruchs
  • Überstunden: Alle Überstunden erfassen und zeitnah kompensieren (Ausgleichszeit oder Zahlung)
  • Bei URC innerhalb von 5 Tagen nach Arbeitsbeginn anmelden; Verzögerung führt zu Bussen und Nachzahlungen plus Zinsen
  • Mutterschutz, Vaterschaftsurlaub und Krankheit folgen Bundesregeln, können aber durch GAV erweitert sein—überprüfen Sie Ihre Branche

Häufige Fragen

Muss ich als kleiner Arbeitgeber den Waadt-GAV befolgen?
Ja. Falls Ihre Branche einen veröffentlichten kantonalen GAV hat, ist dieser für alle Arbeitgeber in dieser Branche bindend, unabhängig von der Grösse. Überprüfen Sie die Website des Kantons Waadt. Nichtbeachtung ist zivil- und strafrechtlich verfolgbar.
Was passiert, wenn ich einen Mitarbeiter nicht rechtzeitig bei der URC anmelde?
Sie erhalten Bussgelder und müssen Nachbeiträge mit Zinsen ab dem Einstellungsdatum zahlen. Die URC meldet dies auch an die kantonale Steuerbehörde, die dann eine Gesamtrechnungsprüfung durchführt. Melden Sie innerhalb von 5 Tagen an.
Darf ich schon bei einem Fehltag ein ärztliches Attest verlangen?
Nein. Bundesrecht (ArG) und Waadt-Praxis verbieten ein ärztliches Attest für Absenzen unter drei aufeinanderfolgenden Tagen. Ab dem dritten Tag ist ein Attest üblich. Missbrauch kann zu Unfair-Practice-Ansprüchen führen.

Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.

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