Muss eine Kündigung in der Schweiz schriftlich erfolgen?
Ja. Nach Schweizer Recht (Obligationenrecht, Artikel 337c) muss jede Kündigung eines Arbeitsvertrages schriftlich erfolgen, um gültig zu sein. Eine mündliche Kündigung ist rechtlich unwirksam. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Mitteilung an die Adresse des Arbeiters zustellen oder sie ihm persönlich übergeben.
Kündigungen in der Schweiz sind keine Nebensache. Das Gesetz ist eindeutig: Schriftform ist zwingend. Das gilt für eine Probezeit-Kündigung nach drei Monaten, ein 20%-Pensum-Teilzeitverhältnis oder eine 15-jährige Festanstellung. Ohne ein schriftliches, datiertes und signiertes Dokument existiert die Kündigung rechtlich nicht.
Die Schriftform schützt beide Seiten, indem sie dokumentiert, wann die Mitteilung erfolgt ist. Sie verhindert Streitigkeiten darüber, ob eine Kündigung überhaupt stattgefunden hat.
Wann eine Kündigung ansteht
Eine Kündigung erfolgt, wenn Sie ein Arbeitsverhältnis beenden möchten—aus wirtschaftlichen Gründen, wegen Leistung, bei Umstrukturierung oder auf Wunsch des Arbeiters. Sie tritt auch beim Ablauf eines befristeten Vertrags ein (das Schweigen bei Erneuerung führt nicht automatisch zur Beendigung). In den meisten Kantonen beträgt die ordentliche Kündigungsfrist 10 Tage bis 1 Monat während der Probezeit und 10 Tage pro Partei danach.
Besondere Situationen erfordern besondere Sorgfalt: Kündigung während geschützter Abwesenheit (Mutterschaft, Militärdienst), Kündigung von Arbeitern mit IV-Status oder Massenentlassungen. Jeder Kanton und jede Branche (GAV) kann strengere Fristen verlangen.
- Probezeit-Kündigung: meist 10 Tage Frist (prüfen Sie Ihren Vertrag)
- Ordentliche Kündigung nach Probezeit: 10 Tage Mindestfrist pro Partei in den meisten Kantonen
- Ende eines befristeten Vertrags: keine Frist nötig, es sei denn, der Vertrag sieht es vor
- Kündigung während Probezeit: Schriftform erforderlich, auch bei kurzer Dauer
- Kündigung aus wichtigem Grund: Schriftform erforderlich; Gründe müssen klar dargelegt sein
- Kündigung während Schutzfristen: kann gesetzlich oder durch GAV untersagt sein
Ihre Pflicht: die schriftliche Kündigung
Sie müssen eine schriftliche, datierte und unterzeichnete Kündigungsmitteilung ausstellen. E-Mail zählt als Schriftform. Der Arbeitgeber kann das Schreiben dem Arbeiter persönlich übergeben, per Post oder beglaubigter Post versenden. Wichtig: Der Arbeiter muss es erhalten oder es muss eindeutig an seine bekannte Adresse gerichtet sein.
Die Mitteilung muss das Kündigungsdatum enthalten. Sie muss klar, unmissverständlich sein und die im Vertrag, im Kantonsrecht oder in der GAV vorgesehene Frist einhalten. Wenn Sie einen Arbeiter nach einer Branchenkollektivvereinbarung (GAV) beschäftigen, kann diese längere Kündigungsfristen als das Gesetz vorsehen—Sie müssen diese einhalten.
- Verwenden Sie klare Sprache: 'Ich kündige Ihren Arbeitsvertrag hiermit auf [Datum]'
- Geben Sie das Ende der Kündigungsfrist an; lassen Sie es nicht vage
- Unterschreiben und datieren Sie das Dokument persönlich oder im Namen des Unternehmens
- Bewahren Sie eine Kopie mit Zustellnachweis auf (E-Mail-Lesebestätigung, Postverfolgung, Zeuge)
- Prüfen Sie die GAV auf längere Kündigungsfristen, bevor Sie die Mitteilung versenden
- Fügen Sie Gründe nicht in den Brief ein, es sei denn, Sie kündigen aus wichtigem Grund
Der häufigste Fehler
Arbeitgeber gehen davon aus, dass ein mündliches Gespräch—'Wir entlassen dich'—als Kündigung zählt. Das ist falsch. Nur die schriftliche Mitteilung ist gültig. Wochen später, wenn der Arbeiter behauptet, nie ordnungsgemäss gekündigt worden zu sein, haben Sie keinen Nachweis und keinen rechtlichen Bestand.
Ein zweiter Fehler: Kündigungsfristen nicht einhalten. Eine Kündigung 'mit sofortiger Wirkung' oder 'ab heute' ist ohne Grund rechtswidrig. Das kann zu Schadensersatzforderungen führen. Berechnen Sie die Frist immer korrekt und nennen Sie ein rechtmässiges Enddatum.
- Mündliche Kündigung in einem Gespräch oder Telefonat: ungültig. Schreiben Sie es auf.
- 'Mit sofortiger Wirkung' ohne Grund: rechtswidrig und teuer
- Den Arbeitsvertrag vergessen zu überprüfen auf abweichende Kündigungsfristen
- GAV-Regeln ignorieren, die längere Fristen als das Gesetz vorsehen
- Kein schriftlicher Nachweis der Zustellung: beweist nichts bei einem Streit
- Während Schutzfristen kündigen ohne rechtliche Grundlage: schafft Haftung
Häufige Fragen
- Ist eine E-Mail-Kündigung gültig?
- Ja. Das Schweizer Recht verlangt kein Papier. Eine E-Mail von einem offiziellen Unternehmenskonto, datiert und unterzeichnet (auch digital), erfüllt die Schriftform. Bewahren Sie einen Zustellnachweis auf. SMS und Chat-Nachrichten sind riskanter—nutzen Sie E-Mail oder Brief.
- Wann beginnt die Kündigungsfrist?
- Kündigungsfristen laufen meist ab dem Tag nach der Zustellung der Kündigung. Wenn Sie einen Brief am 15. März mit 10 Tagen Frist versenden, endet der Vertrag am 26. März. Prüfen Sie Ihren Vertrag und das Kantonsrecht; die Regeln können variieren. Ein Anwalt kann das genaue Datum bestätigen.
- Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
- Wenn Sie ohne Einhaltung der vorgesehenen Frist kündigen, kann der Arbeiter Schadensersatz für entgangene Löhne fordern. Der Vertrag besteht bis zum Ende der ordnungsgemässen Frist—oder Sie müssen Entschädigung zahlen. Verwenden Sie eine Vorlage und einen Kalender, um diesen kostspieligen Fehler zu vermeiden.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.