Kurzarbeitsentschädigung
Kurzarbeitsentschädigung ist eine Leistung des Bundes und Kantons, wenn Sie das Pensum von Mitarbeitern wegen temporärer Unterauslastung senken – nicht wegen Kündigung. Ihr kantonales Arbeitsamt (RAV) verwaltet die Anträge. Sie bleiben Arbeitgeber; das System ersetzt bis zu 80 % des Lohnausfalls für bis zu 12 Monate. Sie müssen den Antrag VOR Reduktion einreichen und alle Vorgaben erfüllen, sonst verlieren Sie die Entschädigung und schulden Nachzahlungen.
Kurzarbeitsentschädigung stabilisiert Beschäftigung in konjunkturellen Engpässen oder temporären Krisen. Es ist keine Entlassung, sondern ein gemeinsames Sicherheitsnetz aus Staat, Versicherung und Arbeitgeber.
Sie gilt nur bei echtem, dokumentiertem Arbeitmangel – nicht bei Personalproblemen. Die Genehmigung verlangt Nachweis, dass die Reduktion vorübergehend ist und Sie Alternativen geprüft haben (flexible Einsätze, Lageraufbau).
Wann Ihnen ein Anspruch zusteht
Ein Anspruch besteht, wenn die Gesamtbeschäftigung im Betrieb um mindestens 10 % sinkt und mindestens ein Arbeitnehmer betroffen ist. Die Ursache muss extern sein (Marktkollaps, Lieferketten, Pandemie) oder strukturell aber temporär (Saisontief, Kundenverlust).
Das kantonale Arbeitsamt (RAV) muss die Massnahme VOR der Stundenreduktion bewilligen. Nach Genehmigung erhalten Sie einen Ausgleich für die Lohndifferenz, meist bis 80 % des Bruttolohns. Die exakte Quote hängt vom Kanton und der Versicherung ab.
- Minimale Dauer: typisch 1 Monat; Maximum: 12 Monate (in einigen Kantonen verlängerbar)
- Gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig vom Pensum – Vollzeit, Teilzeit, Lernende, Kader
- Ihr Beitrag: Sie zahlen weiter Arbeitgeberbeiträge auf dem reduzierten Pensum; der Staat deckt einen Teil des Lohnausfalls
- Mitarbeitende sammeln Ferien und Anciennität weiterhin auf dem ursprünglichen Pensum
- Muss eine betriebsweite oder branchenweite Massnahme sein – keine Einzelfallauswahl
- Kein Anspruch, wenn Sie parallel Kündigungen oder Neueinstellungen für die gleichen Rollen durchführen
Ihre Pflichten
Melden Sie den Arbeitmangel schriftlich Ihrer Unfallversicherung/Versicherung. Diese leitet Sie ans RAV. Füllen Sie alle Formulare komplett aus: Nachweis des Mangels (Lohnlisten, Kundenbestätigungen, Auftragsbestände), Jahresabschlüsse und einen detaillierten Reduktionsplan mit Pensum-Änderungen pro Person.
Informieren Sie betroffene Mitarbeitende schriftlich vor Umsetzung. Je nach Kanton und GAV braucht es Kündigungsfrist (typisch 30 Tage); einige GAVe verlangen längere Fristen oder Sozialpartner-Konsultation. Prüfen Sie, ob Ihre Arbeitsverträge und allfällige Gesamtarbeitsverträge temporäre Reduktion ohne Zustimmung ermöglichen.
- Reichen Sie den Antrag BEVOR die Reduktion beginnt beim RAV ein
- Führen Sie detaillierte Zeiterfassungs- und Lohnakten während der ganzen Dauer
- Zahlen Sie reduzierte Löhne pünktlich; der Staat erstattet Ihnen verzögert (4–8 Wochen Lag ist normal)
- Kombinieren Sie Kurzarbeit nicht mit Massenentlassungen im gleichen Zeitraum
- Verlängern Sie den Antrag proaktiv, wenn die Massnahme weiterläuft
- Archivieren Sie alle Unterlagen für 7 Jahre (revDSG und Steuerkompliance)
Der häufigste Fehler
Der grösste Fehler: rückwirkend antragen oder das RAV nicht VOR Stundenreduktion benachrichtigen. Der Staat verweigert Ersatz für alle Tage vor formeller Genehmigung. Sie schulden dann den Mitarbeitenden die Differenz zwischen reduziertem und korrektem Lohn.
Ein zweiter häufiger Fehler: Den Mangel als dauerhaft einstufen, obwohl er temporär ist, oder die Massnahme nach Ende weiterlaufen lassen. Das löst Prüfungen aus und Rückforderungen. Planen Sie den Ausstieg von Tag eins und kommunizieren Sie ihn zum Versicherer.
- Reduzieren Sie NICHT vor schriftlicher Genehmigung; vorauseilende Kürzungen werden nicht erstattet
- Vermeiden Sie parallele Sparpackungen (unbezahlte Ferien, Ferienabbau-Druck)
- Verlassen Sie sich nicht auf automatische Verlängerung; beantragen Sie rechtzeitig neu
- Ziehen Sie niemals Versicherungsersatz vom Arbeitnehmerlohn ab; zahlen Sie Anspruch vollständig aus
- Fehlender Nachweis der Temporarität oder Externalität schwächt Ihren Anspruch
- Ungenaue Zeiterfassung lädt zu Prüfungen ein und führt zur Disqualifizierung
Häufige Fragen
- Muss ich Kurzarbeit anbieten, oder darf ich Mitarbeitende kündigen?
- Kurzarbeitsentschädigung ist freiwillig – Sie sind nicht verpflichtet. Aber wenn Ihr Kanton einen GAV hat oder Sie sich verpflichtet haben, Alternativen zu prüfen, müssen Sie möglicherweise versuchen, Kurzarbeit einzuführen, bevor Sie Verträge beenden. Konsultieren Sie Ihren Anwalt und Versicherer über Branchennormen.
- Was, wenn ein Arbeitnehmer die Reduktion ablehnt?
- Wenn Sie die Reduktion einseitig aufzwingen und sie nicht im Vertrag oder GAV gedeckt ist, kann der Arbeitnehmer konstruktive Kündigung oder Lohnausfallersatz beanspruchen. Prüfen Sie immer Ihre Verträge und GAV vorher. Ohne vertragliche Klausel braucht es schriftliche Zustimmung oder Vertragsänderung.
- Wie lange dauert die Genehmigung?
- Die meisten Kantone bearbeiten vollständige Dossiers in 2–4 Wochen. In Krisen (z. B. 2020) gingen manche Kantone auf Tage runter. Kontaktieren Sie Ihr RAV direkt für kantonal spezifische Fristen. Setzen Sie keine Massnahmen um, bevor die schriftliche Genehmigung vorliegt.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.