Kurzarbeit

Kurzarbeit ist die vorübergehende Reduktion des Pensums (typisch 10–50 %), bei der die kantonale Arbeitslosenversicherung einen Teil des Lohnausfalls deckt. Die Arbeitgeberschaft zahlt das reduzierte Pensum, der Staat subventioniert die Differenz. Eine Anmeldung bei RAV/ORP vor Arbeitsbeginn ist obligatorisch und wirtschaftliche Notwendigkeit muss dokumentiert sein.

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Kurzarbeit ist eine formale Vereinbarung, bei der Sie das Pensum eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin vorübergehend senken – meist um 10 bis 50 Prozent – und die kantonale Arbeitslosenversicherung einen festgesetzten Prozentsatz des Lohnausfalls erstattet. Die Arbeitgeberschaft zahlt das reduzierte Pensum; der Staat deckt einen Teil der Differenz.

Dieses Instrument dient dazu, Arbeitsverhältnisse während echter wirtschaftlicher Notlagen zu bewahren: Lieferkettenunterbruch, Markteinbruch oder vorübergehende Nachfrageflaute. Kurzarbeit ist nicht diskretionär und verlangt dokumentierte Begründung gegenüber der kantonalen RAV oder ORP.

Wann Kurzarbeit gilt und Ihre Pflichten

Kurzarbeit ist verfügbar bei Krisen, die einen kantonalen Schwellenwert erfüllen. Die meisten Kantone verlangen den Nachweis «unvorhergesehener Ereignisse» (Pandemie, Lieferantenausfall, Grosskundenverlust) oder vorübergehender Markteinbussen. Einige Kantone sind strenger; prüfen Sie die Website Ihrer RAV oder ORP vorher.

Sie müssen Ihre kantonale Arbeitslosenversicherung schriftlich informieren, bevor Kurzarbeit beginnt. Dokumentieren Sie wirtschaftliche Notwendigkeit mit Kontoauszügen, verlorenen Verträgen oder Wirtschaftsprüfer-Berichten. Benachrichtigen Sie Mitarbeitende schriftlich. Bewahren Sie alle Unterlagen mindestens fünf Jahre auf.

  • Reichen Sie Ihre Kurzarbeitsmeldung bei der kantonalen RAV/ORP *ein, bevor* Sie die erste Stunde reduzieren – rückwirkende Ansprüche werden in der Regel abgelehnt.
  • Belegen Sie wirtschaftliche Notwendigkeit: Kontoauszüge, Vertragsausfälle, stornierte Aufträge oder Prüfberichte.
  • Reduzieren Sie Pensum einheitlich über betroffene Rollen oder begründen Sie Unterschiede schriftlich.
  • Zahlen Sie reduziertes Pensum pünktlich; die RAV/ORP erstattet später (üblicherweise 80 % des Beitragausfalls).
  • Behalten Sie Arbeitsverträge bei; Kurzarbeit ersetzt keine Kündigungsfristen.
  • Benachrichtigen Sie RAV/ORP sofort bei Änderungen: Geschäftserholung, Abbruch oder Verlängerung.

Voraussetzungen und kantonale Regelungen

Die Berechtigung unterscheidet sich nach Kanton. Zürich, Bern und Genf haben etablierte Kurzarbeitsrahmen; kleinere Kantone haben möglicherweise engere oder lockerere Kriterien. Ihr Gesamtarbeitsvertrag (GAV) kann eine Untergrenze setzen – manche Branchen (Bau, Gastronomie) haben voreingestellte Kurzarbeitsbedingungen.

Typischerweise müssen Sie mindestens drei Mitarbeitende beschäftigen, zwei Jahre bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet sein und vorübergehende (nicht strukturelle) Notlage nachweisen. Einzelne und Startup-Unternehmen sind oft ausgeschlossen. Klären Sie Berechtigung mit Ihrer RAV, bevor Sie Zeit investieren.

  • Prüfen Sie Website Ihrer kantonalen RAV/ORP für aktuelle Schwellenwerte und Formulare.
  • Überprüfen Sie Ihren GAV: manche Branchen haben beschleunigtes Kurzarbeitsverfahren.
  • Kurzarbeit kann nicht unbegrenzt dauern; die meisten Kantone setzen ein 12-Monats-Limit, einmalig erneuerbar.
  • Sie bleiben verantwortlich für alle gesetzlichen Abzüge (Quellensteuer, AHV/ALV-Beiträge), obwohl Pensum reduziert ist.
  • Mitarbeitende verlieren keine Rechte: Ferien, 13. Monatslohn (wo anwendbar) oder Krankentaggelder bleiben.
  • Kurzarbeit setzt Probezeiten nicht aus und verkürzt Kündigungsfristen nicht.

Der häufigste Fehler

Der häufigste Irrtum ist, *nachdem* die Reduktion begonnen hat anzumelden – oder sogar rückwirkend Wochen später. Viele Arbeitgebende gehen davon aus, dass sie rückwirkend antragen können; die meisten Kantone lehnen zeitversetzt eingereichte Ansprüche komplett ab. Am Tag der Pensum-Reduktion beginnt die RAV-Frist; verspätete Meldungen verlieren Erstattungsanspruch.

Ein sekundärer Fehler ist, Kurzarbeit als Ersatz für Kündigung zu nutzen. Falls der Einbruch dauerhaft ist oder Ihr Geschäftsmodell sich strukturell geändert hat, maskiert Kurzarbeit die echte Entscheidung. Mitarbeitende erwarten Erholung; wenn Sie sie dann nach drei Monaten kündigen, riskieren Sie Glaubwürdigkeitsverlust und potenziell Streitigkeiten wegen ungerechtfertigter Entlassung nach Obligationenrecht (OR).

  • Melden Sie Kurzarbeit *an*, bevor Sie eine einzige Stunde reduzieren.
  • Dokumentieren Sie Grund schriftlich – vage Verweise auf «Marktlage» werden angezweifelt.
  • Missbrauchen Sie Kurzarbeit nicht als Staging für versteckte Umstrukturierung.
  • Falls Erholung nicht eintritt, fahren Sie mit ordentlicher Kündigung und gesetzliche Fristen fort.
  • Bewahren Sie datierte Emails und Vorstandsbeschlüsse auf, die Alternativen zeigen.
  • Fragen Sie RAV/ORP im Zweifelsfall; 10 Minuten Anruf jetzt spart Wochen später.

Häufige Fragen

Müssen Mitarbeitende Kurzarbeit zustimmen?
Zustimmungsregeln unterscheiden sich nach Kanton und ob ein GAV die Rolle abdeckt. In den meisten Kantonen ist die Reduktion bindend, wenn Sie Kurzarbeit korrekt anmelden und RAV/ORP genehmigt. Jedoch verlangen manche Kantone schriftliche Zustimmung; prüfen Sie Ihre RAV. Ein GAV kann Kurzarbeitsbedingungen vorsetzen und individuelle Verhandlung ausschliessen.
Wie viel erstattet die Arbeitslosenversicherung?
Üblicherweise 80 % des Beitragausfalls (AHV, ALV, IV, UVG) für reduzierte Stunden – nicht 80 % der Löhne. Erstattung kommt üblicherweise 4–8 Wochen nach Monatsende. Sie decken Lohndifferenz selbst; der Zuschuss ergänzt nur den Arbeitgeberbeitrag.
Kann ich jemanden ein Jahr in Kurzarbeit halten?
Die meisten Kantone setzen 12-Monats-Limit (erneuerbar einmal = 24 Monate max.). Danach müssen Sie zu normalem Pensum zurück, umstrukturieren oder kündigen. Gerichte überprüfen ungewöhnlich lange Kurzarbeit skeptisch, da sie strukturellen, nicht vorübergehenden, Niedergang suggeriert.

Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.

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