BVG / Pensionskasse (Berufliche Vorsorge)

Die BVG (Berufliche Vorsorge) ist die zweite Säule der Schweizer Altersvorsorge. Arbeitgeber müssen Angestellte ab CHF 22'050 Jahresgehalt registrieren, einen definierten Prozentsatz beisteuern und einen lizenzierten Anbieter wählen. Nichterfüllung führt zu Bussen und persönlicher Haftung.

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Die BVG ist Säule 2 des Schweizer Vorsorgesystems. Säule 1 ist die AHV, Säule 2 die Pensionskasse, Säule 3 die Privatsparen. Als Arbeitgeber müssen Sie Säule 2 kennen und operativ umsetzen.

Ihre Pflicht entsteht ab dem Einstellungstag eines Mitarbeiters ab 17 Jahren mit mindestens CHF 22'050 Jahresverdienst (Grenzwert 2024). Darunter ist die Affiliation fakultativ, kann aber durch einen GAV zwingend vorgesehen sein.

Was eine Pensionskasse leistet und wann sie gilt

Eine Pensionskasse sammelt Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in einem Fonds, der Renteneinkommen, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung bietet. Versicherte bauen jährlich Altersguthaben auf.

Der Grenzwert CHF 22'050 gilt für das Bruttojahresgehalt. Ein Teilzeitangestellter mit 40 % Pensum und CHF 60'000 Jahresverdienst ist einzugliedern. Viele Kantone und Branchen setzen durch GAV tiefere Grenzen—immer den geltenden Gesamtarbeitsvertrag prüfen.

  • Obligatorisch für alle ab 17 Jahren mit Jahreseinkommen ≥CHF 22'050
  • Arbeitnehmer leistet Prozentsatz (typisch 4–8 % des Lohns); Arbeitgeber zahlt gleich oder mehr
  • Altersguthaben ist gesperrt bis Pensionierung (65 Jahre); Vorbezug nur für Immobilienkauf oder Selbstständigkeit
  • Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung automatisch inbegriffen
  • Anbieter muss von FINMA oder Kantonsbehörden lizenziert und registriert sein
  • Beitrag ist für den Arbeitgeber steuerabzugsfähig

Ihre Arbeitgeberpflichten

Sie müssen jeden anspruchsberechtigten Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt bei einer lizenzierten Pensionskasse anmelden. Wählen Sie einen Anbieter und informieren Sie das Personal schriftlich über Reglement, Beitragssätze und Leistungen. Jährliche Auszüge müssen verteilt werden.

Sie erheben Arbeitnehmerbeiträge über die Lohnabrechnung und überweisen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge pünktlich—in der Regel monatlich. Versäumnis führt zu Personalschutz und möglichen Bussen durch Kantonsbehörden.

  • Anmeldung innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt durchführen
  • Schriftliches Reglement und jährlichen Vorsorgeguthaben-Auszug aushändigen
  • Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag monatlich einziehen und überweisen
  • Beitragsdokumentation mindestens 10 Jahre aufbewahren (Aufbewahrungspflicht nach Schweizer Recht)
  • Pensionskasse sofort über Austritt, Pensionierung oder Freistellung informieren
  • Arbeitgeberbeitrag auch bei Krankheit oder Mutterschaftsurlaub entrichten

Häufigster Fehler: verspätete Anmeldung oder falsche Schwellenberechnung

Viele KMU verzögern die BVG-Anmeldung, weil sie die Schwelle höher einschätzen oder glauben, dass Probezeiten exemption bieten. Beides ist falsch. Die Anmeldung muss sofort erfolgen, auch während Probezeit.

Ein weiterer Fehler ist Verwechslung von CHF 22'050 Bruttoeinkommen mit Nettoeinkommen oder Vergessen, dass ein Teilzeitangestellter mit 30 % Pensum und CHF 70'000 Jahresverdienst die Schwelle überschreitet und angemeldet werden muss. Im Zweifelsfall bestätigt Ihre Pensionskasse oder ein lokaler HR-Berater Anspruch.

  • Verspätete Anmeldung (nach 30 Tagen) schafft Rückforderungsrisiko und Revisionsrisiko
  • Annahme, dass Probezeit oder Lehre den Arbeitnehmer exempt macht—tun sie nicht
  • Falsche Schwellenberechnung bei Teilzeit- oder variablem Einkommen
  • Wahl eines nicht lizenzierten oder unterfinanzierten Anbieters ohne FINMA-Prüfung
  • Fehlende Dokumentation und Aufbewahrung von Beiträgen; Revisoren werden fragen
  • Arbeitnehmer nicht über Vesting-Plan oder Vorbezugsregeln informieren

Häufige Fragen

Muss ich für alle Angestellten dieselbe Pensionskasse verwenden?
Nein. Sie können verschiedene Anbieter nutzen. Die meisten KMU nutzen jedoch einen Plan für Vereinfachung und Gruppenkonditionen. Die Wahl des Anbieters muss dem Personal klar mitgeteilt werden, und ein Wechsel erfordert 30 Tage Kündigungsfrist beim bisherigen Anbieter.
Was geschieht mit dem Altersguthaben eines ausscheidenden Mitarbeiters?
Das Altersguthaben ist gesperrt und wird von der Pensionskasse bis zur Pensionierung verwaltet. Der Mitarbeiter kann ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice bei einem anderen Anbieter beantragen. Barabhebung vor Pensionierung ist nur beim Immobilienkauf oder bei Selbstständigkeit möglich.
Gibt es Kantone mit höheren BVG-Schwellen oder strengeren Regeln?
Der Schwellwert CHF 22'050 ist Bundesrecht. Viele Kantone und GAVs setzen jedoch tiefere Schwellen oder zusätzliche Leistungen voraus. Prüfen Sie beim kantonalen AHV-Amt und Ihrem anwendbaren GAV, welche lokalen Regeln gelten.

Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.