Arbeitskontingente (Kontingente)
Kontingente sind jährliche Obergrenzen für Arbeitsbewilligungen von Nicht-EU/EFTA-Angehörigen. Jeder Kanton erhält eine Quote; das SEM verwaltet nationale Limits. Sie beantragen Bewilligungen in definierten Zeitfenstern (meist Frühling und Herbst). Überschreitungen führen zu Ablehnung. Die Kontingente erneuern sich am 1. Januar.
Kontingente sind die Schweizer Mengenbegrenzung für Arbeitsbewilligungen von Nicht-EU/EFTA-Angehörigen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) legt nationale Limits fest; die Kantone erhalten Anteile. Sie können einen Nicht-EU/EFTA-Angehörigen nur beschäftigen, wenn eine Bewilligung vorhanden ist und das kantonale Kontingent nicht ausgeschöpft ist.
Kontingente betreffen L-, B- und C-Bewilligungen. L-Bewilligungen (kurzfristig, bis 12 Monate) nutzen ein separates, kleineres Kontingent. B-Bewilligungen (befristet, typisch 5 Jahre) und C-Bewilligungen (unbefristet) zählen zum kantonalen Hauptkontingent. Ist das B/C-Kontingent voll, muss Ihr Kandidat warten oder kann nicht angestellt werden.
Wann Kontingente relevant werden
Sie treffen auf Kontingente, sobald Sie jemanden aus einem Nicht-EU/EFTA-Land anstellen möchten—etwa aus den USA, Asien oder anderen Regionen. Das gilt auch für befristete Entsendungen von einer ausländischen Konzernmutter. Selbst Praktika erfordern L-Bewilligungen und Kontingentplatz.
Das SEM öffnet Bewilligungsfenster zweimal jährlich: typischerweise März–April und September–Oktober. Ist das kantonale Kontingent voll, werden Anträge abgelehnt oder kommen in die Warteschlange. Frühzeitige Planung—Identifikation des Nicht-EU-Kandidaten Monate im Voraus—ist entscheidend, um Bewilligungen vor Fristende zu sichern.
- L-Bewilligungen (befristet, ≤12 Monate) nutzen ein separates Zentralkontingent
- B-Bewilligungen (befristet, 5-Jahre-Erneuerung) zählen zum kantonalen Jahrkontingent
- C-Bewilligungen (Niederlassungserlaubnis) zählen im Ausstellungsjahr zum Kantonkontingent
- Kontingente sind kantonal; volle Quote im Kanton Zürich blockiert Einstellung in Genf nicht
- Bewilligungsfenster schliessen Mitte April und Mitte Oktober; verspätete Anträge verzögern um Monate
- Kontingente erneuern sich am 1. Januar; keine Übertragung ungenutzter Bewilligungen
Ihre Pflichten
Vor der Anstellung eines Nicht-EU/EFTA-Angehörigen prüfen Sie die kantonale Kontingentaverfügbarkeit bei der kantonalen Migrationsbehörde (RAV, ORP oder URC—Name variiert). Unterbreiten Sie kein Angebot und beginnen Sie nicht mit Arbeiten, bis die Bewilligung vorliegt. Beschäftigung ohne gültige Bewilligung verstösst gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG).
Sie reichen den Bewilligungsantrag selbst (nicht der Kandidat) innerhalb des offenen Fensters ein. Beifügen Sie Arbeitsvertrag, Jobbeschreibung, Lohn (entsprechend lokalen Marktsätzen und GAV), und Nachweis, dass die Stelle nicht mit CH/EU/EFTA-Fachpersonen besetzt wurde. Bearbeitung dauert 4–8 Wochen nach Fensterschluss.
- Kontaktieren Sie Ihre Kantonsbehörde (RAV/ORP/URC) vorgängig zur Kontingentprüfung
- Reichen Sie Anträge nur während offiziellem Fenster ein; späte Anträge werden abgelehnt
- Lohn muss kantonale Mindestsätze und kollektive Arbeitsverträge (GAV) erfüllen
- Dokumentieren Sie, dass Sie die Stelle in der Schweiz ausgeschrieben und keine geeignete Fachperson gefunden haben
- Speichern Sie alle Bewilligungskorrespondenzen und Verträge zu Audit- und Lohnzwecken
- Benachrichtigen Sie den Kanton sofort bei Material-Änderungen der Rolle oder des Lohns
Häufigster Fehler
Arbeitgeber gehen davon aus, Kontingente seien reichlich oder Anträge könnten jederzeit eingereicht werden. Sie machen ein Angebot, der Kandidat kündigt bei seinem aktuellen Arbeitgeber, und erst dann entdeckt der Arbeitgeber, dass das Kontingent voll oder das Fenster geschlossen ist. Der Kandidat kann nicht beginnen; Schaden entsteht; Kosten steigen.
Die Lösung: Kontaktieren Sie die Kantonsbehörde 2–3 Monate vor dem geplanten Einstellungsdatum. Bestätigen Sie Kontingentplatz, verstehen Sie die Zeitlinie, und machen Sie das Angebot erst dann. Behandeln Sie Kontingentaverfügbarkeit als harte Bedingung, nicht als Formalität.
- Annahme, Kontingente seien immer verfügbar oder Anträge könnten ganzjährig eingereicht werden
- Angebot ohne vorherige Bestätigung der Kontingentaverfügbarkeit oder des Bewilligungsfensters
- Lohnangebot unterhalb kantonaler Normen, das SEM lehnt ab und das ganze Zyklus wird verschwendet
- Unvollständige Anträge (fehlender Vertrag, Jobbeschreibung oder Lohnbegründung)
- Anstellung des Nicht-EU-Angehörigen vor Genehmigung und Erhalt der Bewilligung
- Nichtberücksichtigung der 2–3-Monatigen Bearbeitungszeit bei Einstellungsplanung
Häufige Fragen
- Kann ich einen Nicht-EU/EFTA-Angehörigen einstellen, wenn das Kantonkontingent voll ist?
- Nein. Ist das kantonale Jahrkontingent ausgeschöpft, werden bis 1. Januar des Folgejahres keine neuen B- oder C-Bewilligungen erteilt. L-Bewilligungen (≤12 Monate) haben ein separates Kontingent, das noch Platz bieten kann. Ihre Kantonsbehörde (RAV/ORP/URC) zeigt den aktuellen Status. Planen Sie die Einstellung 3+ Monate im Voraus.
- Was, wenn ich das Bewilligungsfenster verpasse?
- Ihr Antrag wird abgelehnt. Das SEM öffnet Fenster zweimal jährlich (typisch März–April und September–Oktober). Verpassen Sie das Frühlingsfenster, ist die nächste Gelegenheit der Herbst. Dies kann die Einstellung um 5–6 Monate verzögern. Erfragen Sie sofort bei der Kantonsbehörde die nächste Fensterdatum.
- Benötigen EU/EFTA-Angehörige Arbeitserlaubnis oder zählen zu Kontingenten?
- Nein. EU/EFTA-Angehörige (etwa aus Deutschland, Frankreich, Italien) zählen nicht zu Kontingenten und benötigen keine Arbeitsbewilligung. Britische Staatsangehörige zählen nach dem Brexit als Nicht-EU und benötigen Bewilligung und Kontingent wie US- oder asiatische Fachpersonen.
Allgemeine Informationen für Schweizer Arbeitgeber, keine Rechtsberatung. Lassen Sie alles mit rechtlichen Folgen von einer Juristin prüfen.